VIII. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Die Rechtfertigungsgründedes allgemeinen Strafrechts (Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB, Einwilligung und Einverständnis) kommen bei der Steuerhinterziehung nicht in Betracht, so dass grundsätzlich jede vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung auch rechtswidrig ist (siehe auch § 369 Rn. 83 f.). Die Gefahr, sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten selbst zu belasten, rechtfertigt ebenfalls nicht die Nichtabgabe von steuerlichen Erklärungen, soweit ein Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz auf andere Weise vermieden werden kann (s. dazu Rn. 121 ff.).
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Als Entschuldigungsgründekommen bei der Steuerhinterziehung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB (s. dazu Rn. 277) und Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB in Betracht, wobei für letztere die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten.[738]
IX. Verfahrenshindernisse
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Eine begangene Steuerhinterziehung kann nicht verfolgt werden, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Insoweit gelten die sich aus dem allgemeinen Strafrecht ergebenden Hindernisse, wie bspw. das Versterben des Täters und die Verjährung (s. zu Details zur Verjährung die Kommentierung zu § 376).
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Zudem ordnet das Gesetz vereinzelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftatenan. Nach § 50e Abs. 2 EStG gilt das für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, sofern die nicht erklärten Einkünfte durch den Pauschalsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG hätten abgegolten werden können, der Beschäftigte also nicht (etwa bei Wahrnehmung mehrerer geringfügiger Tätigkeiten) mehr als 450 EUR verdient.[739] Solche Taten bleiben als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar. § 32 Abs. 1 ZollVG regelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehrbegangen werden, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgabenbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen Verkürzung versucht wurde, 250 EUR nicht übersteigt. Solche Taten bleiben ausnahmsweise verfolgbar, wenn der Täter die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält oder den Tatbestand einer Steuerstraftat innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male verwirklicht.
X. Strafe und sonstige Folgen
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Die Steuerhinterziehung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Daneben kommen weitere rechtliche Auswirkungen für den Täter in Betracht, wie bspw. die Haftung nach § 71 oder berufsrechtliche Folgen.
1. Strafzumessung allgemein
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Die Strafe wird in drei Schritten festgesetzt: Im ersten Schritt wird der gesetzliche Strafrahmen bestimmt, der die Strafe nach oben und unten begrenzt. Im zweiten Schritt bestimmen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB das Maß der Schuld und damit den engeren Spielraum innerhalb des Strafrahmens und im dritten Schritt wird die konkrete Strafe festgesetzt, wobei general- und spezialpräventive Aspekte berücksichtigt werden.[740]
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Als Strafe für die (einfache) Steuerhinterziehung sieht § 370 Abs. 1die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist der Strafrahmen gem. § 370 Abs. 3erhöht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (s. dazu Rn. 300 ff.), eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Liegen gesetzliche Strafmilderungsgründe vor, können diese nach § 49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Täters führen.
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Eine Freiheitsstrafevon unter sechs Monaten darf nach § 47 Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dies kann nach Ansicht des BGH bei einer Vielzahl von Einzelfällen mit insgesamt hohem Schaden erfüllt sein, wobei in Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Delikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden naheliege. Eine solche Fallkonstellation liege jedoch nicht vor, wenn das Tatgericht in keinem der Fälle Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr für erforderlich gehalten hat und wenn es nicht näher begründet, warum es bei Erreichen eines bestimmten Betrages im Einzelfall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für erforderlich hält.[741]
Beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist sie regelmäßig zur Bewährungauszusetzen, wenn dem Täter eine günstige Sozialprognose gegeben wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters vorliegen. In der Praxis wird das Vorliegen solcher Umstände bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung in der Regel bejaht, wenn der Täter nicht vorbestraft ist.
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Die Geldstrafewird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Anzahl der Tagessätzebestimmt sich nach der Schuld des Täters. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 EUR und höchstens 30 000 EUR (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzesbemisst sich nach dem aktuell erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Nettoeinkommen des Täters pro Kalendertag (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB). Dazu zählen sämtliche regelmäßigen Vermögenszuflüsse und geldwerten Vorteile (z.B. auch Unterhaltsleistungen, unentgeltliche Privatnutzung eines Dienstwagens usw.). Einkünfte aus Vermögenswerten, die auf andere Personen (insbes. Familienangehörige) übertragen sind, können nach der Rspr. herangezogen werden, „wenn sie tatsächlich doch dem Täter unmittelbar oder mittelbar zufließen (oder er sonst über sie verfügen kann). Mittelbar wirken sie sich auch zugunsten des Täters aus, wenn der Ertrag die Unterhaltspflicht des Täters mindert. Kommen solche Einkünfte dem Täter dagegen nicht (mehr) zugute, so müssen sie in aller Regel außer Betracht bleiben . “[742] Unterhaltsverpflichtungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, sonstige wirtschaftliche Belastungen je nach ihrem Entstehungsgrund.[743] Die finanziellen Verhältnisse können geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Umstritten ist, ob zu ihrer Bestimmung auf die Steuerakten des Täters zurückgegriffen werden darf.[744] Unter der Voraussetzungen des § 41 StGB kann eine Geldstrafeausnahmsweise auch neben einer Freiheitsstrafeverhängt werden.[745] Die zusätzliche Geldstrafe ist dann bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen, da § 41 StGB keine Zusatzstrafe erlaubt.[746] Durch die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe darf auch erreicht werden, dass die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn dies ohne die zusätzliche Geldstrafe nicht mehr in Betracht käme.[747] Die Bildung einer solchen Gesamtsanktion „darf lediglich nicht dazu führen, dass diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken“.[748] Allerdings sind bei der Prüfung der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe strenge Maßstäbezu beachten, um eine ungerechtfertigte Begünstigung eines Täters mit Bereicherungsabsicht i.S.d. § 41 StGB gegenüber sonstigen Tätern zu vermeiden.[749] Werden mehrere Taten abgeurteilt, die in Tatmehrheitbegangen wurden, so erhöht sich die Höchstgrenzeder Freiheitsstrafe auf 15 Jahre und die der Geldstrafe auf 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 StGB). Eine erlittene Untersuchungshaftwird grundsätzlich auf die Strafe angerechnet (s. § 51 StGB).
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