Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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Absprachen im Strafprozess

Absprachen im Strafprozess

von

Dr. Dirk Sauer

Rechtsanwalt in Mannheim

Fachanwalt für Strafrecht

und

Dr. Sebastian Münkel

Rechtsanwalt in Mannheim

2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH wwwcfmuellerde - фото 1

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Absprachen im Strafprozess Absprachen im Strafprozess › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung Band 37
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt[1] Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Anmerkungen

[1] Rechtsanwalt[1] Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

RAK OLG-Bezirk München

Absprachen im Strafprozess Absprachen im Strafprozess › Autoren

Dr. Dirk Sauer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim. Kontakt: sauer@psn-rae.de

Dr. Sebastian Münkel ist Rechtsanwalt in Mannheim. Kontakt: muenkel@psn-rae.de

Impressum

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4815-5

E-Mail: kundenservice@hjr-verlag.de

Telefon: +49 6221/489-555

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Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

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Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Herausgeber

Das vorliegende Buch ist eine vollständige Neubearbeitung des im Jahre 2008 in der Reihe Praxis der Strafverteidigung erschienenen Bandes „Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“. Seither hat sich insbesondere im Bereich der Urteilsabsprache viel getan. Eine umfassende Überarbeitung des Werkes tat not und sie kommt nun zur rechten Zeit.

Im Jahre 2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Am 19. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden und hierbei eine Vielzahl von Vorgaben für eine verfassungsgemäße Anwendung gemacht. Schon aufgrund des Gesetzes selbst und verstärkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichthof in Strafsachen eine rege Rechtsprechungstätigkeit zu § 257c StPO und wichtigen Begleitvorschriften wie § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a StPO entfaltet. Der Praktiker ist gut beraten, diese zu beachten. Für sog. informelle Verständigungen, wie sie jahrelang – zur Empörung des Bundesverfassungsgerichts – gang und gäbe waren, besteht kein Raum mehr.

Die vorliegende Neubearbeitung bietet eine vorzügliche Einführung in die neugeschaffene Rechtslage, auf die sie sich indes nicht beschränkt. Im Teil 2 präsentieren die Verfasser eine instruktive Übersicht über die rechtlichen Möglichkeiten verfahrensbeendigender Verständigungen jenseits der vom Gesetzgeber als „Verständigung“ bezeichneten Urteilsabsprache, von denen in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.

Im Zentrum des Buches (Teil 3) steht allerdings zu Recht die Erläuterung der Regelungen des Verständigungsgesetzes, insbesondere des § 257c StPO, und der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung. Die besondere Qualität der Darstellung besteht in ihrer Problemorientierung, die dem aufmerksamen Leser hilft, die spezifischen Schwierigkeiten und Gefahren einer Verständigung zu erkennen und damit umzugehen. Von Seiten der Praktiker hört man neuerdings häufiger die Klage, Verständigungen seien so schwierig geworden, dass man besser davon absehe. Das dürfte ein bisschen übertrieben sein. Das vorliegende Buch zeigt, wie es richtig geht.

Eine verantwortungsvolle Verständigung erfordert nicht nur eine gute Kenntnis der verfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch der insoweit relevanten Strafzumessungsregelungen und der häufig damit einhergehenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen, denen sich die Verfasser im Weiteren zuwenden (Teil 4). Dass konsensuale Verfahrensweisen auch bei einzelnen Maßnahmen und Entscheidungen während des laufenden Strafverfahrens in Betracht kommen, erläutert Teil 5. Erfahrungsbasierte Handlungsempfehlungen für die praktische Durchführung von Verständigungen runden das Werk ab (Teil 6).

Die Verfasser des Bandes, die Rechtsanwälte Dirk Sauer und Sebastian Münkel, sind sowohl erfahrene Praktiker wie auch reflektierte Dogmatiker des Straf- und Strafprozessrechts. Sie haben sich mit ihrem Werk einem der schwierigsten und zugleich bedeutendsten Problemfelder des gegenwärtigen Strafprozessrechts gewidmet und ein Werk geschaffen, das es dem Praktiker ermöglicht, sich darin gut zurecht zu finden. Dafür sei ihnen herzlich gedankt.

Im September 2014

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Vorwort der Verfasser

Vorwort der Verfasser

Der vorliegende Text ist aus dem in derselben Reihe im Jahr 2008 erschienenen Werk „Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ hervorgegangen. Schon aus dem neuen Titel ist die erste wesentliche Neuerung ersichtlich: Die Beschränkung auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist aufgegeben. Der zentrale Grund dafür besteht darin, dass bekanntlich die Regelung der Absprache im Strafprozess mittlerweile Eingang in die StPO gefunden hat. Damit erschien es angezeigt, auch die Urteilsabsprache ganz allgemein und nicht mehr nur bereichsweise als gesetzlich geregelte Verfahrensweise im deutschen Strafprozess anzusehen. Da die anderen von uns als „konsensual“ bezeichneten, in der StPO vorgesehenen Arten der Verfahrenserledigung, namentlich § 153a StPO und das Strafbefehlsverfahren, ohnehin seit jeher gerade in der Praxis ein wesentlich breiteres Anwendungsfeld hatten als nur das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ist damit jede denkbare Rechtfertigung für die Beschränkung auf dieses spezielle Gebiet des Strafrechts weggefallen.

Mit der Einführung der Urteilsabsprache in die StPO ändert sich naturgemäß auch die Sicht, die jedenfalls der praktisch tätige Strafjurist auf die Rolle des Konsenses im deutschen Strafverfahren hat oder jedenfalls haben sollte. Konnte man früher immerhin noch darüber streiten, ob es so etwas wie eine Urteilsabsprache überhaupt legaler- oder legitimerweise geben darf,[1] so kann man heute die Absprache im Strafprozess in diesem Sinne zwar noch als Indiz für den Verfall der Rechtskultur ansehen und insgesamt zum Teufel wünschen. Das gilt aber für andere Regelungskomplexe der StPO, beispielsweise das Strafbefehlsverfahren oder die §§ 153 ff StPO ebenso. Nicht mehr aufrecht zu erhalten ist indes die Behauptung, die Urteilsabsprache sei mit der StPO in ihrem aktuellen Zustand unvereinbar. Auch ihre durchgehende Verfassungswidrigkeit hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 19. März 2013[2] gerade nicht festgestellt. Also geht es jetzt endgültig nur noch darum, die neu eingeführten Regelungen zu interpretieren und auftretende Auslegungs- und Anwendungsprobleme vertretbaren Lösungen zuzuführen.

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