Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“

Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“› A. Ausgangspunkt: Urteilsabsprachen nicht als Umwälzung, sondern als Ergänzung der StPO

A. Ausgangspunkt: Urteilsabsprachen nicht als Umwälzung, sondern als Ergänzung der StPO

1

Versteht man unter Konsens – entsprechend der Herkunft des Begriffs vom lateinischen consentire – schlicht Übereinstimmung, und sieht man als eine konsensuale[1] Verfahrensbeendigung im Strafprozess eine solche an, bei der nach dem Gesetz der Zustimmung eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter, also dem Vorliegen übereinstimmender Willensäußerungen, eine eigenständige und konstitutive Bedeutung für den Eintritt der Rechtsfolge zukommt, so kennt das deutsche Strafprozessrechtnicht erst seit Einführung der Urteilsabsprache im Jahr 2009, sondern schon seit langer Zeit Formen konsensualer Verfahrensbeendigungen. Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.2009[2] (im Folgenden VerstG) hat also nicht die Möglichkeit konsensualer Verfahrensbeendigung in die StPO eingeführt, sondern lediglich den bereits bisher bestehenden Handlungsformen eine weitere, nämlich die Urteilsabsprache, hinzugefügt.

2

Die Urteilsabspracheindes hatte ein großer Teil der veröffentlichten Meinung in einschlägigen Fachpublikationen als praeter legem oder vielleicht sogar contra legem entwickeltes Rechtsinstitut grundsätzlich und vielfach in scharfer Form abgelehnt.[3]

3

Bereits im Vorwort ist zum Ausdruck gebracht worden, dass wir die Fundamentalkritik, die Rechtswissenschaft und Teile der Justiz ungefähr ein Vierteljahrhundert lang an dem Rechtsinstitut der Urteilsabsprache – denn auf die Urteilsabsprache ist die weit überwiegende Anzahl der Veröffentlichungen bezogen – geübt haben, für weitgehend, aber nicht vollständig überholt halten. Von vielen Seiten erhielten wir den Ratschlag, uns mit dieser Grundsatzkritik an dieser Stelle nicht mehr zu beschäftigen, sondern die Entwicklung bis zum Jahr 2009, in dem § 257c StPO[4] sowie die anderen einschlägigen Vorschriften zur Absprache im Strafprozess in die StPO eingefügt wurden, als Rechtsgeschichteanzusehen und ihrem auf die Rechtspraxis bezogenen Wert entsprechend nicht mehr zu behandeln.

4

Dies ist teilweise, aber nicht gänzlich möglich. Zum einen hat das BVerfG mittlerweile gesprochen.[5] Es hat die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestätigt und Hinweise für ihre Anwendung gegeben, so dass sich einige Fragen unter Geltung der Vorgaben des Gerichts neu stellen. Hierauf wird in Teil 3 näher eingegangen.[6] Zum anderen, und hierzu sollen bereits an dieser Stelle einige Bemerkungen folgen, hat sich die veröffentlichte Meinung nach Einführung der gesetzlichen Regelung in einer Weise entwickelt, die es erforderlich macht, wenn auch in knapperer Form noch einmal grundsätzlich Stellung zu beziehen. Dies geschieht sogleich unter C.I[7].

5

Vorab werden zur ersten Orientierung die hergebrachten Möglichkeiten der konsensualen Verfahrenserledigung im deutschen Strafprozessrecht sowie die gesetzliche Regelung der Urteilsabsprache, die seit 2009 gilt, in einem knappen Überblick dargestellt (dazu B.I. und II.).

Anmerkungen

[1]

Im Folgenden wird synonym das Wort „einvernehmlich“ verwendet.

[2]

BGBl. I S. 2353.

[3]

Vgl. zur früheren Diskussion nur Schünemann Gutachten; ders. NJW 1989, 1895 ff; ders . FS Rieß, S. 525 ff.; ders . StraFo 2004, 293; Weigend NStZ 1999, 57 ff.; Meyer-Goßner NStZ 2007, 425 ff.; Harms FS Nehm, S. 289 ff.; Fischer NStZ 2007, 433; Hamm FS Meyer-Goßner, S. 33 ff.; Siolek DRiZ 1989, 321; Saliger JuS 2006, 8 ff.; ausführlich und m. w. N. Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008, Rn. 69 ff., 80 ff.

[4]

Paragrafen ohne Gesetzesnennung sind im Folgenden solche der StPO.

[5]

Vgl. BVerfG Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 = NJW 2013, 1058 ff.

[6]

Vgl. unten Teil 3 ( Rn. 285 ff.).

[7]

Rn. 32 ff.

Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“› B. Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen im deutschen Strafprozessrecht

B. Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen im deutschen Strafprozessrecht

Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“› B› I. Das Strafbefehlsverfahren und §§ 153 ff. als hergebrachte Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen

I. Das Strafbefehlsverfahren und §§ 153 ff. als hergebrachte Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen

1. Hintergründe und Problematik der Vorschriften

6

Zumindest an zwei Stellen der StPO sind konsensuale Verfahrenserledigungen schon lange vorgesehen oder wenigstens vorausgesetzt. Die Rede ist zum einen von dem schon bei Einführung der StPO existierenden Strafbefehlsverfahren(§§ 407 ff.), das auf das preußische Strafprozessrecht zurückgeht,[1] zum anderen von den Möglichkeiten, Strafverfahren in Anwendung des Opportunitätsgrundsatzeseinzustellen (§§ 153 ff.)[2]. Als Ausgangspunkt kann hier der bereits 1924 eingeführte § 153 angesehen werden. In beiden Regelungskomplexen ist jeweils bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen die Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie – bei den §§ 153a, 407 ff. – auch die ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärte Einwilligung des Beschuldigten gehören, das Verfahren ohne vollständige Ermittlung der Verdachtstat beendet werden kann. Im Strafbefehlsverfahren führt das im Ergebnis sogar dazu, dass Strafe verhängt werden kann, ohne dass in einer formalen Beweisaufnahme vor einem Strafgericht der Nachweis der Tat erbracht wurde.

7

Innerhalb der Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften kann also nach dem Gesetz unter der Bedingung des Vorliegens eines übereinstimmenden und in irgendeiner Form auch zum Ausdruck gebrachten Willens von Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung des sonst von der StPO vorgesehenen Strafverfahrens verzichtet werden. Damit verfügen nicht nur Strafgerichte, sondern auch Staatsanwaltschaften, Verteidiger und Beschuldigte seit jeher über Möglichkeiten, die öffentliche Hauptverhandlung, in der im Strengbeweisverfahren Wahrheits- und Rechtsfindung mit dem Ergebnis eines vom zuständigen Gericht alleine auf der Basis seiner „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ (§ 261) zu fällenden, zu begründenden und zu verantwortenden Urteils betrieben wird, dadurch zu vermeiden, dass man sich auf eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrenserledigung einigt oder diese zumindest stillschweigend mit (oder er-)trägt.[3]

8

Das zentrale Motiv des Gesetzgebersdafür, neben der Pflicht zu Verfolgung, Aufklärung und Ausurteilung unter der (verschieden ausgestalteten) Voraussetzung der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auch schnellere und einfachere Wege zur Erledigung von Strafverfahren vorzusehen, war dabei stets das gleiche. Seit jeher ging es um die Schonung der Ressourcen der Justizrespektive ein (vermeintlich) angemessenes Verhältnis zwischen ihrer Beanspruchung auf der einen und der Bedeutung der im konkreten Fall verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe auf der anderen Seite.[4] Das hat sich bis heute nicht geändert. Eher lässt sich sagen, dass der schon früher bedeutsame und wirkungsmächtige Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie in jüngerer Zeit rechtspolitisch noch an Bedeutung gewonnen hat. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahrzehnten mehrfach die in der StPO geregelten Möglichkeiten konsensualer Verfahrensbeendigungen in ihren Anwendungsbereichen erweitert sowie neue Varianten geschaffen.[5]

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