Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Absprachen im Strafprozess: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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Dabei ist ganz offensichtlich, dass die genannten Wege einvernehmlicher Verfahrensbeendigung zumindest in einem Spannungsverhältnis zu wesentlichen, teils Verfassungsrang genießenden Prinzipien des deutschen Strafprozessrechts, wie etwa Unschuldsvermutung, Ermittlungsgrundsatz[6] oder Legalitätsgrundsatz stehen. Die §§ 153 ff. beispielsweise setzen bekanntlich dem Legalitätsprinzip das Opportunitätsprinzip entgegen und schaffen im Ergebnis damit die Möglichkeit, von vollständiger Sachaufklärung abzusehen und trotz weiter bestehenden Tatverdachts das Strafverfahren abzuschließen. Es kann kaum zweifelhaft sein, dass der Verfolgungszwang hier nicht eingeschränkt, sondern durchbrochen wird. Ein Prinzip, das in allen Fällen ein bestimmtes Vorgehen, nämlich vollständige Sachaufklärung, fordert, wird durch ein Gegenprinzip, das just dieses Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen für überflüssig erklärt, im konkreten Anwendungsfall außer Kraft gesetzt.[7]

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Die soeben angedeuteten Spannungen und Brüche haben wesentlich dazu beigetragen, dass die gesamte Konzeption der § 153 ff. von Anfang an umstrittenwar; schon die Einführung des § 153 stieß durchaus auf Widerstand.[8] Diese Kritik ist nie wirklich verstummt, und man mag sie als berechtigt ansehen: Das „Mitverfügungsrecht“ Verfahrensbeteiligter[9] über den Verfahrensgegenstand, das die §§ 153 ff. notwendig voraussetzen, ist der StPO ihrer Grundanlage auch nach Einführung des § 257c fremd und dementsprechend problematisch.

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In jeder Hinsicht als besonders brisant kann dabei die Vorschrift des § 153a gelten. Dieser Norm, die aus den siebziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts stammt,[10] eignet gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand insofern eine neue Qualität, als die Anwendung des Opportunitätsprinzips hier von einer Gegenleistung des Beschuldigten abhängig gemacht wird. Das Gesetz fordert also von den Strafverfolgungsbehörden, dass sie die Einstellung des Verfahrens im Rahmen eines Austauschgeschäftsvornehmen. Es ist leicht zu sehen, dass diese gesetzgeberische Entscheidung einen besonders schweren Eingriff in das Gefüge des deutschen Strafprozessrechts darstellte.[11] Sie hatte unter anderem die notwendige Folge, dass in als geeignet angesehenen Fällen gar keine Alternative dazu bestand, zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung außerhalb einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung und in diesem Sinne informell Gespräche zu führen, die nicht etwa bloß einzelne Verfahrenshandlungen, sondern die Frage zum Gegenstand haben, ob der Beschuldigte bereit ist, eine bestimmte Leistung zu erbringen, wenn im Gegenzug auf Verfolgung der (Verdachts-) Tat verzichtet wird.[12]

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Der Beschuldigte wird zudem durch diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung häufig in eine Situation gebracht, in der er darüber entscheiden muss, ob ihm der sprichwörtliche Spatz in der Hand lieber ist als die Taube auf dem Dach: Ob er also an der bis zur rechtskräftigen Verurteilung geltenden Vermutung seiner Unschuld und seinem Anspruch auf Freisprechung festhalten oder lieber mit dem Makel der unaufgeklärten Straftat und der schon mit der Führung der Ermittlungen verbundenen, durch das Ausbleiben eines Freispruchs zementierten, wenn auch begrenzten Stigmatisierung dauerhaft leben möchte. Prägnant formuliert: § 153a setzt (häufig tatsächlich, jedenfalls aber kraft Unschuldsvermutung normativ) Unschuldige unter (Entscheidungs-) Druck. Es macht die Sache dabei keineswegs besser, dass die Entscheidung für die Verfahrenseinstellung nach § 153a und damit die Erbringung der Gegenleistung vielfach verfahrensintern und -extern als ganzes oder teilweises Schuldeingeständnis gewertet wird, obwohl für die Betroffenen ebenso oft die Schonung ihrer Nerven, ihrer Geldbeutel[13] und nicht zuletzt auch ihres persönlichen Umfeldes den Ausschlag gibt.

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Diese knappen Bemerkungen mögen genügen, um verständlich zu machen, dass gerade § 153a insbesondere in der Variante der Einstellung gegen Geldauflage vielfach Zielscheibe von Kritik nicht nur aus der Rechtswissenschaft,[14] sondern auch und immer wieder von Seiten der Presse und der Öffentlichkeit geworden ist. Vieles, was heute als „Deal“ bezeichnet, als Reichenrecht oder Klassenjustiz gegeißelt und mit dem Etikett der Mauschelei versehen wird, stellt in Wahrheit eine dem Gesetz und auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung dieser Vorschrift dar.[15]

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Angesichts der verbreiteten Kritik an den §§ 153 ff. und vor allem § 153a verwundert es etwas, dass das Strafbefehlsverfahrengemeinhin auf vergleichsweise hohe Akzeptanzstößt. Immerhin sind die Folgen für den Betroffenen wie auch die Durchbrechung der Grundsätze des Strafprozesses in mehrfacher Hinsicht mindestens ebenso schwerwiegend wie bei den §§ 153 ff. Schließlich wird hier auf bloßen Antrag der Staatsanwaltschaft und schlicht nach Aktenlage unter Verzicht auf vollständige und vor allem unmittelbare Sachaufklärung durch das Gericht die Unschuldsvermutung erledigt, indem Schuld und Strafausspruch in einem schriftlichen Bescheid erfolgen, der außerordentlich knapp gehalten sein kann und dies in der Praxis häufig auch ist, und dessen Beantragung von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht einmal die Überzeugung vom Vorliegen der Schuld des Betroffenen, sondern lediglich die Bejahung hinreichenden Tatverdachts, also die Annahme, eine etwaige Beweisaufnahme würde wahrscheinlich mit einer Verurteilung enden, voraussetzt. Nach verbreiteter Auffassung kann sich auch das Gericht bei Erlass des Strafbefehls mit diesem Verdachtsgrad begnügen.[16]

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Die normative Legitimationder Spannungen und Brüche mit zentralen Verfahrensprinzipien, die mit der Existenz der genannten Verfahrensweisen verbunden sind, sollte und soll bis heute – von Sonderfällen wie etwa § 153d abgesehen – nicht nur aus der Forderung nach Verfahrensökonomie, sondern aus zwei weiteren Überlegungen abgeleitet werden. Zum einen soll, so jedenfalls die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, dem Opportunitätsprinzip Vorrang vor dem Legalitätsprinzip nur in Fällen von Bagatellstraftatenzukommen, wo der Verzicht auf Klärung der Taten wohl eher erträglich erscheinen soll.[17] Dies kommt heute zumindest im Ansatz noch durch die Bezugnahme auf das als „gering“ einzuschätzende oder zumindest nicht wegen seiner Schwere entgegenstehende Maß der Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Interesses in den §§ 153 ff. zum Ausdruck. Ganz Ähnliches gilt für das Strafbefehlsverfahren, das (eigentlich) nur relativ einfach gelagerte Sachverhalte mit geringem Unrechtsgehalt zum Gegenstand haben und entsprechend geringe Strafen ermöglichen sollte.[18] Zum anderen soll durch die teilweise voneinander abweichend gestalteten Zustimmungserfordernisse– gegen den Willen der Staatsanwaltschaft kann die Einstellung nie erfolgen, die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten ist für die gewichtigeren Entscheidungen ebenfalls erforderlich – sichergestellt werden, dass in anderen als ganz geringfügigen Fällen nicht einseitig über den „staatlichen Strafanspruch“ disponiert werden kann. Bei der wichtigsten und heikelsten Vorschrift dieses Regelungskomplexes, nämlich § 153a[19], indes wird die Zustimmung des Beschuldigten auch und vor allem wegen der damit für ihn verbundenen Belastungen, also der verhängten Auflage und auch deswegen benötigt, weil mit der Sachaufklärung sein Anspruch auf Rehabilitierung durch einen Freispruch oder (wenigstens) die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 verloren geht. Auch das Strafbefehlsverfahren beruht nicht zuletzt auf dem Gedanken, die Zustimmung des Betroffenen[20] könne die Bestrafung unter Verzicht auf richterliche Sachaufklärung in einer Hauptverhandlung, also auf regelmäßig schwächerer Tatsachengrundlage, rechtfertigen.[21]

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