Karl Richter - Kapitalmarkt Compliance

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Die zum 3.1.2018 in Kraft getretenen Änderungen durch die EU-Richtlinie MIFID II – umgesetzt durch das 2. FiMaNoG – und die begleitende EU-Verordnung MIFIR bringen nach Marktmissbrauchsverordnung und dem 1. FiMaNoG erneut erhebliche regulatorische Änderungen im Wertpapier- und Kapitalmarktrecht. Diese und weitere Änderungen bei Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Datenschutz stellen Verantwortliche in kapitalmarktorientierten Unternehmen vor große Herausforderungen.Das Handbuch zeigt die Lösung – topaktuell, auf dem neuesten Stand.Die Autoren bereiten das Kapitalmarktrecht verständlich und praxisfreundlich auf und bieten eine Hilfe beim Aufbau bzw. der Effektivierung eines Compliance-Systems im Unternehmen. Der Aufbau folgt dem Adressatenkreis: Emittenten, Banken und Finanzdienstleister. So erhält der Praktiker einen leichten Zugang zu den für ihn maßgeblichen Themenkreisen.Fast alle Ge- oder Verbote in den Kapitalmarktgesetzen werden mit einem Bußgeld oder Geld- bzw. Freiheitsstrafe sanktioniert. Deshalb erläutern die Verfasser die straf- und bußgeldrechtlichen Aspekte des Kapitalmarktrechts in einem eigenen Teil ausführlich und abschließend. Das Handbuch verbindet so die kapitalmarktrechtliche Compliance mit der Criminal Compliance.

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[222]

§ 54 Abs. 3 Börsenordnung FWB, Stand: 11.6.2018.

[223]

§ 155 Abs. 1 InsO.

[224]

BaFin Häufig gestellte Fragen zu den §§ 37v ff. WpHG, Stand: 2.6.2016, Ziff. V; Insolvenzrechts-Handbuch/ Haas/Mock § 93 Rn. 91; von Buttlar BB 2010, 1355, 1359.

[225]

§ 24 Abs. 1 WpHG (§ 11 Abs. 1 WpHG a.F.); BaFin Häufig gestellte Fragen zu den §§ 37v ff. WpHG, Stand: 2.6.2016, Ziff. V.

[226]

§ 6 Abs. 2 WpHG (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.).

[227]

Dies sind insbesondere Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vgl. Rn. 13.

[228]

OLG Frankfurt NZG 2012, 911, 914; vgl. dazu auch Mock NZG 2012, 1332 ff.

[229]

Mock NZG 2012, 1332, 1335.

[230]

§§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.).

[231]

Mock NZG 2012, 1332, 1333 f.

[232]

OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 54 f.

[233]

OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 58.

[234]

§ 109 Abs. 2 S. 2 WpHG (§ 37q Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).

[235]

OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 91.

[236]

§ 107 Abs. 1 S. 7 WpHG (§ 37o Abs. 1 S. 7 WpHG a.F.).

[237]

§ 39 WpHG – vgl. im Einzelnen 30. Kap. Rn. 54 ff., 70 f.und 73 f.

[238]

§ 17 FinDAG.

[239]

§ 6 Abs. 2 S. 4 WpHG (§ 4 Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).

[240]

§ 334 Abs. 1 HGB. Für Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 HGB ist die Anwendbarkeit von § 334 Abs. 1–4 HGB gem. Abs. 5 ausgeschlossen. Für diese Unternehmen gelten die besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 340n HGB (Kreditinstitute) bzw. des § 341n HGB (Versicherungsunternehmen).

[241]

So ist etwa die Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids strafbar, § 331 Nr. 3a HGB.

3. Teil Transaktionsbezogene Compliance

3. Teil Transaktionsbezogene Compliance› 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung

8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung

Inhaltsverzeichnis

I. Planungs- und Vorbereitungsphase

II. Emissionsphase

III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten

3. Teil Transaktionsbezogene Compliance› 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung› I. Planungs- und Vorbereitungsphase

I. Planungs- und Vorbereitungsphase

1

Hinsichtlich der compliancerelevanten Vorschriften lassen sich im Zusammenhang mit der Vorbereitungsphase zu einem Börsengang oder einer Kapitalerhöhung drei Grundkonstellationen unterscheiden, mit zum Teil erheblich unterschiedlichen Auswirkungen auf entsprechende organisatorische Maßnahmen:

der Börsengang eines Unternehmens;
eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht und/oder sonstigem öffentlichen Angebot;
eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht und ohne sonstiges öffentliches Angebot.

2

Bei allen drei unterschiedlichen Maßnahmen gibt es im Wesentlichen Vorschriften aus zwei Bereichen, die sich in der Compliance niederschlagen. Der eine Bereich betrifft die Frage, wie die Aktien vermarktet werden, ob dies öffentlich erfolgt oder nicht. Hieran knüpft sich zentral die Frage an, ob ein Prospekt erstellt werden muss und welche relevanten Vorschriften hierbei zu beachten sind. Der andere Bereich betrifft die Kommunikation. Um nicht im Rahmen der Emission gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen, aber auch, um nicht in Gefahr zu kommen, später rechtliche Vorschriften einhalten zu müssen, die für die Emission nicht zuträglich sind, ist es notwendig, einige Grundregeln im Zusammenhang mit der Kommunikation bei Emissionen zu beachten. Dabei beeinflusst die Frage nach der Prospektpflicht unmittelbar die maßgeblichen Regelungen im Zusammenhang mit der Kommunikation.

1. Öffentliche versus nicht öffentliche Platzierung

3

Für die zu beachtenden Compliance-Vorschriften ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Platzierung im Rahmen des Börsengangs und/oder der Kapitalerhöhung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Form erfolgt. Kapitalerhöhung meint dabei im Rahmen dieser Darstellung stets die Kapitalerhöhung eines bereits börsennotierten Unternehmens, wobei sich in der Regel bei der Kapitalerhöhung eines noch nicht börsennotierten Unternehmens keine Unterschiede in Bezug auf die in diesem Abschnitt 1. dargestellten Umstände ergeben, da ein Börsengang aber in der Regel aus einer Kapitalerhöhung eines bislang nicht notierten Unternehmens mit der Herstellung der Handelbarkeit der Aktien kombiniert besteht, soll dies so abgegrenzt werden. Börsengänge werden im englischen typischerweise als Initial Public Offering (IPO) bezeichnet, auf Deutsch erstmaliges öffentliches Angebot. Darin ist impliziert, dass man sich unter einem Börsengang in der Regel eine öffentliche Platzierung von Aktien vorstellt. Allerdings gibt es in der Praxis auch Formen des Börsengangs ohne eine solche öffentliche Platzierung von Aktien. Hierbei wird eine nicht öffentliche Platzierung von Aktien eines noch nicht notierten Unternehmens vorgezogen (Privatplatzierung) und anschließend wird dieses Unternehmen mit seinen Aktien in den Börsenhandel einbezogen. Diese Vorgehensweise wurde in der Vergangenheit schon bei Börsengängen kleinerer Unternehmen praktiziert. Beim Börsengang von Evonik wurde dies erstmalig im Rahmen der Erstemission eines großen Unternehmens eingesetzt und danach auch in anderen Fällen. Daher ist auch bei einem Börsengang die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Platzierung sinnvoll. Bei Kapitalerhöhungen kennt man diese Unterscheidung schon immer. Dabei ist noch zwischen Kapitalerhöhungen mit und ohne Bezugsrecht zu unterscheiden. Denn jede Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht stellt nunmehr eine öffentliche Platzierung dar. Im Zuge der Revision der Prospektrichtlinie, die zum 1.7.2012 in deutsches Recht umgesetzt wurde, wurde europaweit vereinheitlicht, dass jedes Bezugsangebot ein öffentliches Angebot im Sinne des Prospektrechts darstellt und damit eine öffentliche Platzierung im hier unterschiedenen Sinne.[1] Damit ist auch schon gesagt, wofür die Unterscheidung im Wesentlichen relevant ist, nämlich für die Prospektpflicht und für aus der Prospektpflicht folgende weitere Vorschriften.

a) Öffentliches Angebot

4

Gem. § 3 Abs. 1 WpPG (Art. 3 Abs. 1 ProspektVO)[2] ist ein Prospekt grundsätzlich dann zu veröffentlichen wenn Wertpapiere „öffentlich angeboten“ werden. Eine wichtige Aufgabe ist also für einen Emittenten im Zusammenhang mit Börsengängen und Kapitalerhöhungen festzustellen, ob ein öffentliches Angebot vorliegt, damit ein Prospekt erstellt wird, wenn dies erforderlich ist.

5

Wann ein solches öffentliches Angebot vorliegt, ist in § 2 Nr. 4 WpPG (Art. 2 lit. d) ProspektVO) näher definiert. Demnach handelt es sich (bereits dann) um ein öffentliches Angebot, wenn ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere an das Publikum dergestalt mitgeteilt werden, dass ein Anleger in die Lage versetzt wird, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Die Anzahl der angesprochenen Anleger ist dabei nicht entscheidend. Auch wenn sehr viele Personen im Rahmen einer Privatplatzierung angesprochen werden, entsteht dadurch noch kein öffentliches Angebot. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Angebot an einen unbestimmten bzw. unbegrenzten Personenkreis richtet.[3] Ob ein Angebot von Wertpapieren öffentlich ist, bestimmt sich also maßgeblich nach der Kommunikation mit den Anlegern.

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