A. Anspruch des C gegen K aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611a BGB
C könnte gleichwohl einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen K wegen einer Schutzpflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.
I. Schuldverhältnis zwischen C und K
Zwischen C und K besteht ein Arbeitsvertrag, § 611a BGB, der ein taugliches Schuldverhältnis darstellt.
Der Träger des Krankenhauses K könnte eine gegenüber seinem Arbeitnehmer C bestehende Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Ebenso wie jeden schuldrechtlichen Vertragspartner trifft auch den Arbeitgeber die Pflicht, schutzwürdige Interessen des anderen Vertragsteils zu wahren.[34] Diese Schutzpflicht des Arbeitgebers ist Korrelat zur Eingliederung in einen fremden Bereich und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, § 611a Abs. 1 S. 1, 3 BGB.
In diesem Zuge hat der Arbeitgeber die Pflicht, allgemeine Vermögensinteressen[35] zu schützen, sodass die Fürsorgepflicht von K vorliegend auch die Pflicht zum Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung umfasst. Denn ohne diese ist der von C geschlossene Wahlzusatzvertrag unwirksam,[36] sodass C seinen Honoraranspruch nicht geltend machen kann. Ein Versäumnis, das die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, ist folglich als Pflichtverletzung zu werten.
K handelte vorliegend jedoch nicht selbst, sondern das Versäumnis, das zur Unwirksamkeit des Vertrags geführt hat, ist V anzulasten. Der Krankenhausträger könnte sich nun diese Pflichtverletzung der V dann zurechnen lassen müssen, wenn V als Erfüllungsgehilfin tätig geworden ist, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB analog. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[37] Als Arbeitnehmerin ist V im Pflichtenkreis des K mit dessen Willen tätig und somit dessen Erfüllungsgehilfin.
Indem K mit P keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung schloss, verletzte er seine vertragliche Schutzpflicht gegenüber C.
Diese Pflichtverletzung müsste K auch zu vertreten haben, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. K handelte vorliegend jedoch nicht selbst, muss sich aber das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB. V handelte fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB (was im Übrigen auch durch § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird): Wahlleistungsvereinbarungen werden sehr häufig geschlossen, die Rechtslage bezüglich der Schriftform ist eindeutig und ergibt sich offenkundig aus dem Gesetz. Diese rechtliche Anforderung muss einer Verwaltungsangestellten folglich hinreichend bekannt sein; es ist nicht ersichtlich, weshalb diese für V im Einzelfall nicht erkennbar war. Folglich hat V, und damit auch K über § 278 S. 1 Alt. 2 BGB, die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
In der Folge hat K dem C den ihm entstanden Schaden gem. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.
Nach der Differenzhypothese ist C so zu stellen, wie er stünde, wenn K seine Nebenpflicht nicht verletzt hätte. Wäre die Wahlleistungsvereinbarung formwirksam geschlossen worden, wäre der Arztzusatzvertrag nicht gem. § 139 BGB unwirksam, sodass C vertragliche Ansprüche gegen P i.H.v. 5.400 EUR hätte. Somit hat C einen Schaden i.H.v. 5.400 EUR erlitten, soweit die Leistungsfähigkeit des P unterstellt wird.
Die Pflichtverletzung seitens K war auch äquivalent kausal sowie adäquat kausal für den vorliegenden Schaden, welcher ferner vom Schutzzweck des § 241 Abs. 2 BGB erfasst ist.
3. Mitverschulden des C, § 254 BGB
Fraglich ist, ob C ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, anzulasten ist, welches sich anspruchskürzend auswirken würde. Das in § 254 Abs. 1 BGB vorgesehene Mitverschulden erfordert nicht, dass gegen eine Rechtspflicht verstoßen wurde. Denn selbstschädigendes Verhalten ist grundsätzlich nicht rechtswidrig.[38] Mitverschulden meint also die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (sog. Verschulden gegen sich selbst).[39] Vorliegend könnte C eine Obliegenheit (jedenfalls keine einklagbare Leistungspflicht!) zur rechtlichen Prüfung der Wahlleistungsvereinbarung getroffen haben. Denn der Bestand derselben ist maßgeblich für den Vergütungsanspruch des C. Dagegen spricht aber, dass der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht im Aufgabenbereich des C liegt. Zwischen K und C besteht eine vertragliche Verabredung insoweit, als K die Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Patienten abschließt und C sodann selbst zur Abrechnung erbrachter Leistungen befugt ist. C hat keine Einsicht in genaue Vorgehensweisen und Verwaltungstätigkeiten von K. Überdies ist die Wahlleistungsvereinbarung auch im Interesse des K. Denn ein Privatpatient nimmt regelmäßig auch gesondert berechenbare Krankenhausleistungen in Anspruch, die in der Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei verpflichtet § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG alleine den Krankenhausträger, nicht aber den behandelnden Arzt.
Im Ergebnis trifft C kein Mitverschulden, sein Anspruch ist nicht zu kürzen.
C hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen K i.H.v. 5.400 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611a BGB.
B. Anspruch des C gegen K aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
Überdies könnte C gegen K einen Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Dies setzt voraus:
V müsste Verrichtungsgehilfin des K sein. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der gegenüber dem Geschäftsherrn weisungsgebunden ist.[40] Als Arbeitnehmerin werden V Tätigkeiten durch den Arbeitgeber K übertragen, ferner ist V weisungsgebunden, vgl. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB.
II. Rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB des Verrichtungsgehilfen
V müsste eine rechtswidrige und unerlaubte Handlung verübt haben. Dazu müsste V ein Rechtsgut des C verletzt haben. Das Vermögen als solches ist nicht primär geschützt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher als „sonstiges Recht“ i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist.[41] Dies kann indes offenbleiben, soweit sich K exkulpieren kann.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, § 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. V arbeitet für gewöhnlich zuverlässig, es gab also keinen Anlass zur konkreten Überprüfung durch K. K kann sich somit exkulpieren.
C hat keinen Anspruch gegen K aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.
C. Gesamtergebnis zu Frage 2
C hat einen Schadensersatzanspruch gegen K aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 611a BGB i.H.v. 5.400 EUR.
Lösung Abwandlung
A. Ansprüche des C gegen P auf Zahlung aus § 630a Abs. 1 BGB
C könnte einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB haben. Zwar kommt grundsätzlich der Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger in Gestalt des totalen Krankenhausaufnahmevertrags zustande. Es könnte aber ein totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag oder ein gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag vorliegen. In beiden Fällen hätte der Chefarzt einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Patientin. Von diesen beiden letztgenannten Vertragsgestaltungen stellt der Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag den Grundfall und der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag den in gesondertem Maße begründungsbedürftigen Ausnahmefall dar. Da vorliegend keine Hinweise auf einen Ausschluss der Leistungspflicht des Krankenhausträgers für die ärztlichen Leistungen ersichtlich ist, kommt hier angesichts der Tatsache, dass neben den Regelleistungen Wahlleistungen vereinbart wurden, alleine ein totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag in Betracht. Dieser setzt voraus:
Читать дальше