Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt somit vor, was die Gesamtnichtigkeit, also die Nichtigkeit beider Verträge, nahelegt.
b) Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
Die Gesamtnichtigkeit könnte jedoch abzulehnen sein, wenn die Nichtigkeit einen teilbaren Aspekt des Rechtsgeschäfts betrifft. Zu prüfen ist also, ob das Rechtsgeschäft teilbar ist, ob die getroffenen Regelungen also so zerlegt werden können, dass ein selbstständiger, der Geltung fähiger Teil verbleibt.[17] Ist eine solche Zerlegung nicht durchführbar, führt jede Nichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit.[18] Der Arztzusatzvertrag könnte theoretisch auch ohne eine Wahlleistungsvereinbarung bestehen. Denn beide Geschäfte sind selbstständig und haben als solche jeweils eigenen rechtlichen Bestand.[19] Die Rechtsgeschäfte sind somit teilbar, wobei dies allein noch nicht den Bestand des Arztzusatzvertrags begründen kann, sondern zusätzlich dieser Bestand noch vom hypothetischen Parteiwillen getragen sein muss.
c) Hypothetischer Parteiwille
Auch dann, wenn ein einheitliches Rechtsgeschäft an sich teilbar ist, ist im Zweifel von der Nichtigkeit des gesamten Geschäfts auszugehen. Eine Aufrechterhaltung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.[20] Hierfür müssen konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit geregelt hätten.[21] Ein solcher Wille kann jedoch nicht unterstellt werden, schon wegen der sich aus dem Gesetz ergebenden Verknüpfung zwischen Wahlleistungsvereinbarung und Arztzusatzvertrag bzw. aus den genannten Gründen, aufgrund derer überhaupt ein zusätzlicher Vertragsschluss mit dem Arzt angenommen wird.[22]
§ 139 BGB vermutet die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Ein entgegenstehender Wille der Parteien ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit ist der Arztzusatzvertrag gemäß § 139 BGB nichtig.
C hat folglich keinen Anspruch gegen P auf Zahlung von 5.400 EUR aus § 630a Abs. 1 BGB.
B. Anspruch C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
C könnte einen Aufwendungsersatzanspruch gegen P aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. Dies setzt voraus:
Fraglich ist zunächst, ob die GoA überhaupt anwendbar ist.
Dies könnte deswegen problematisch sein, weil C auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags mit P handelt. Die Rechtsprechung wendet in solchen Fällen die GoA an und stellt allein auf die fehlende Berechtigung des Geschäftsführers zur Geschäftsführung ab. Die hinter §§ 812 ff. BGB stehenden Wertungen, insbesondere §§ 814, 817 S. 2, 818 Abs. 3 BGB lässt sie dabei außer Acht. Um die bereicherungsrechtlichen Vorschriften nicht zu unterlaufen, stellt sie jedoch strenge Anforderungen an die Voraussetzungen der GoA.[23] Die Literatur lehnt die Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB beim Handeln aufgrund nichtiger Verträge ab. Die §§ 812 ff. BGB als speziellere Vorschriften über die Rückabwicklung nichtiger Verträge sollen die §§ 677 ff. BGB verdrängen.[24]
Eine Entscheidung dieses Streits kann jedoch dahinstehen, da die Problematik des vorliegenden Falls etwas anderer Natur ist, da die Vertragskonstellationen wesentlich komplizierter sind und nicht lediglich ein zweiseitiges nichtiges Rechtsgeschäft vorliegt: Vielmehr erfolgte die ärztliche Behandlung auf der Grundlage der gesetzlichen Sonderregelungen des Wahlleistungsverhältnisses, die einen Anspruch aus §§ 677 ff. BGB im Ergebnis ausschließen.[25] So sind zwar der Arztzusatzvertrag und die Wahlleistungsvereinbarung nichtig, die ärztliche Leistung wurde aber trotzdem auf der Grundlage des wirksamen (totalen) Krankenhausvertrages erbracht. Damit ist schon fraglich, ob die Geschäftsbesorgung überhaupt ohne Berechtigung erfolgte: Die Rechtsprechung bejaht beim Kondiktionsanspruch zwischen C und P unter Rückgriff auf die Wirksamkeit des Krankenhausaufnahmevertrags den Rechtsgrund,[26] sodass hier hinsichtlich der Berechtigung des C nichts anderes gelten kann und der Krankenhausaufnahmevertrag daher auch im Rahmen der GoA Wirksamkeit entfaltet. Denn die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung soll nicht die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung (für die GoA: der Berechtigung) begründen, sondern sie führt nur dazu, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht gesondert berechnet werden können, da eine Entlohnung von „überschießenden“ ärztlichen Leistungen bei Nichteinhaltung der Schriftform dem Schutzzweck des § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG (Warn- und Beweisfunktion) zuwiderliefe. Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung soll jeden Zahlungsanspruch ausschließen, und damit auch den aus GoA. Für eine Leistung, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden ist, soll keine Vergütung gefordert werden können.[27]
C hat keinen Zahlungsanspruch gegen P.
C. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
C könnte einen Kondiktionsanspruch gegen P aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. Dies setzt voraus:
P müsste „etwas“ erlangt haben, also einen Vorteil, wobei dieser Vorteil gegenständlich zu definieren ist und sich auch auf Dienstleistungen, Gebrauchsmöglichkeiten etc. bezieht.[28] Vorliegend hat P die Behandlungsleistung in Form eines unkörperlichen Vorteils erlangt. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs kann alles sein, was geleistet werden kann.[29] Arbeits- und Dienstleistungen und damit auch die Behandlungsleistung des C als besondere Form der Dienstleistung fallen hierunter.[30]
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.[31] C behandelte den P mit dem Willen, seine vermeintliche Leistungspflicht aus dem geschlossenen Arztzusatzvertrag zu erfüllen. Eine Leistung des C an P liegt damit vor.
Dies müsste ohne Rechtsgrund geschehen sein. Der Arztzusatzvertrag ist nichtig[32] und deshalb nicht taugliche Grundlage für die erbrachte Leistung. Allerdings könnte der zwischen K und P geschlossene Krankenhausvertrag eine vertragliche Grundlage darstellen. Wie soeben ausgeführt sind in der vorliegenden Vertragskonstellation die ärztlichen Leistungen nach wie vor vom (totalen) Krankenhausvertrag umfasst. Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung führt daher nicht zur Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Leistungen, sondern nur dazu, dass diese nicht gesondert berechnet werden können und daher keine Ansprüche für „überschießende ärztliche Leistungen“ bestehen, da dies dem Schutzzweck des § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG (Warn- und Beweisfunktion) zuwiderliefe. Für eine Leistung, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden ist, soll keine Vergütung gefordert werden können, auch nicht über das Bereicherungsrecht.[33] Aufgrund der vertraglichen Beziehungen des P mit K sind die von C erbrachten Leistungen daher mit Rechtsgrund erfolgt.
Aufgrund des Vorliegens eines Rechtsgrunds für die Leistung scheidet ein Kondiktionsanspruch des C aus.
D. Gesamtergebnis zu Frage 1
C hat keine Ansprüche gegen P.
Frage 2: Ansprüche des C gegen K
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