Silvia Deuring - Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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Die Sammlung von Fällen zum Medizinrecht richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaften zur Vorbereitung auf Prüfungen im Schwerpunktstudium und Staatsexamen. Die ausgewählten Fälle und Lösungen weisen regelmäßig Bezüge zum klassischen Staatsexamens-Pflichtstoff auf, dienen doch auch die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer. Gerade das Medizinrecht, das alle großen und examensrelevanten Rechtsgebiete erfasst, erscheint als besonders geeignet für eine Art besonderes «Zwischenrepetitorium» vor der Staatsprüfung in den Pflichtfächern im 5. bis 7. Semester des rechtswissenschaftlichen Studiums. Darüber hinaus werden natürlich auch Rechtsgebiete angesprochen, die über den herkömmlichen Pflichtstoff in Juristischen Staatsprüfungen hinausreichen, also im engeren Sinne dem Schwerpunktstudium zuzurechnen sind.
Die Fälle und Lösungen speisen sich in der Regel aus Entscheidungen der Rechtsprechung, die im rege nachgefragten Schwerpunktbereichsstudium Medizinrecht an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität teils als fünfstündige Schwerpunkt-Examensklausuren gestellt, teils als Fälle besprochen worden sind. Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie überschreitet die herkömmlichen Grenzen der «Säulen» von Zivil-, Straf- und Öffentlichem Recht und berührt obendrein nicht selten das (private wie gesetzliche) Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsrecht. Diesem Charakter tragen die Fälle Rechnung. Wie in der Rechtswirklichkeit und dementsprechend auch im Schwerpunktexamen berühren sie typischerweise mehr als ein Rechtsgebiet, oft in Form von Verzahnungen.

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bb) Angemessenheit

Das Geschäft müsste angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Einzelfall ist vom äußerlich erkennbaren Zuschnitt des individuellen Haushalts auszugehen, da Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner häufig verborgen bleiben.[40] Mangels näherer Angaben zur Höhe der Behandlungskosten ist bei medizinisch notwendigen Behandlungen ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen regelmäßig eine Angemessenheit der Kosten anzunehmen.[41]

c) Rechtsfolge

In der Folge wird V gemäß § 1357 Abs. 1 BGB aus dem Behandlungsvertrag berechtigt und verpflichtet. Die Vertragsanpassung wirkt ebenso über § 1357 Abs. 1 BGB zu Lasten des V.

II. Ergebnis

Somit hat die Stadt S auch gegen V einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten aus dem (angepassten) Behandlungsvertrag i.V.m. § 1357 Abs. 1 BGB.

Fall 4 Wahlleistungsvereinbarung

(BGH, Urt. v. 19.2.1998 – III ZR 169/97)

P erleidet bei einem Unfall schwere Brandverletzungen. Zur plastischen Rekonstruktion sucht er das Krankenhaus des privaten Trägers K auf. Bei der Aufnahme legt ihm der für gewöhnlich zuverlässig arbeitende Verwaltungsangestellte V ein mit „Antrag und Verpflichtungserklärung für Wahlleistungen und Selbstzahler“ überschriebenes Formular vor. Der Antrag stellt dem Patienten mittels Ankreuzens gesondert abrechenbare ärztliche Leistungen sowie die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer zur Wahl. Es findet sich ein Hinweis auf die Entgelte und Inhalte der Wahlleistungen sowie die Wahlarztkette. Weiter wird darauf verwiesen, dass bzgl. der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen eine entsprechende Vereinbarung mit dem betreffenden liquidationsberechtigten Arzt erforderlich ist. Eine Begrenzung der Leistungen seitens K auf nichtärztliche Leistungen enthält der Antrag nicht.

P ist privat versichert und wünscht Behandlung durch Chefarzt C.

C ist seinerseits Chefarzt der Abteilung für Plastische Chirurgie und bei K angestellt. Er ist dazu berechtigt, die von ihm oder von seinen Mitarbeitern unter seiner Verantwortung und Aufsicht erbrachten ärztlichen Leistungen gesondert zu berechnen.

P kreuzt im Antrag die Wahlleistung „gesondert berechenbare ärztliche Leistungen“ sowie deren Durchführung durch C an und unterzeichnet den Antrag alleinig. C und P einigen sich mündlich über die Behandlung. Die Wahlleistungsvereinbarung wird von keinem vertretungsberechtigtem Mitarbeiter des K unterzeichnet, da V vergisst, sie einem solchen vorzulegen. Es erfolgt die Behandlung des P in der Zeit vom 27.7.2015 bis zum 11.8.2015, wobei (gesondert abrechenbare) Behandlungskosten in Höhe von 5.400 EUR anfallen, welche P in Rechnung gestellt werden.

P verweigert die Zahlung.

Frage 1: Kann C Zahlung der 5.400 EUR von P verlangen?

Frage 2: Kann C (ggf.) Zahlung des entfallenen Honorars in Höhe von 5.400 EUR von K verlangen?

Abwandlung

(BGH, Urt. v. 20.12.2007 – III ZR 144/07)

P stellt sich am 5.7.2016 im Krankenhaus K zur Vornahme einer OP und der damit verbundenen stationären Aufnahme als Patientin vor. Sie ist privat versichert.

Bei der Aufnahme schließt sie mit einem Mitarbeiter des K eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung, welche die Durchführung der Operation durch den liquidationsberechtigten Chefarzt der chirurgischen Abteilung C vorsieht.

Hierzu unterzeichnet sie ein vom Krankenhaus standardmäßig verwendetes Formular, welches vorsieht, dass „im Verhinderungsfall [. . .] ein Stellvertreter die Aufgaben des liquidationsberechtigten Arztes“ übernimmt. Ferner wird im Formular darauf hingewiesen, dass die Wahlleistungsvereinbarung sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, erstreckt. Über das entsprechend zu entrichtende Entgelt für die vereinbarte Leistung wurde P ebenso schriftlich informiert.

Die OP der P wird auf den 7.7.2016 terminiert, an welchem C jedoch aufgrund eines geplanten Urlaubs nicht im Krankenhaus anwesend sein und die OP auch nicht selbst durchführen können wird. Daher unterzeichnet P am 6.7.2016 einen weiteren Vordruck, welcher mit „Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung vom 5.7.2016“ überschrieben ist. In diesem Kontext hatte C sie zuvor über den Grund seiner Abwesenheit informiert sowie darüber, dass die OP auf Basis der Stellvertretervereinbarung zu den Konditionen der Wahlleistungsvereinbarung durch den ihn vertretenden Oberarzt O vorgenommen würde.

Ferner hatte C die Patientin auch darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestünde, die Operation zu verschieben oder die Behandlung ohne jegliche Zuzahlung vom jeweils diensthabenden Arzt am 7.7.2016 vornehmen zu lassen. Die von C erwähnten Varianten standen im Vordruck mittels Ankreuzens zur Wahl, wobei P die Vornahme der OP durch O ankreuzte.

Am 7.7.2016 nimmt O den chirurgischen Eingriff vor.

P weigert sich im Folgenden, die von C gestellte Rechnung bzgl. der angefallenen Behandlungskosten zu begleichen.

Kann C von P die Zahlung der Behandlungskosten verlangen?

Lösung zu Fall 4 – Wahlleistungsvereinbarung

Lösung Hauptfall
Frage 1: Ansprüche des C gegen P
A. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 630a Abs. 1 BGB
I. Wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K gem. § 17 KHEntgG
1. Berechnung anderer als allgemeiner Krankenhausleistungen
2. Erbringung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten
3. Unterrichtung des Patienten über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen
4. Hinweis auf Wahlarztkette
5. Schriftform, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG
II. Wirksamer Arztzusatzvertrag zwischen P und C gem. § 630a BGB
1. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB
2. Nichtigkeit gem. § 139 BGB
a) Einheitliches Rechtsgeschäft
b) Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
c) Hypothetischer Parteiwille
d) Rechtsfolge
III. Ergebnis
B. Anspruch C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
I. Anwendbarkeit der GoA
II. Ergebnis
C. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis
D. Gesamtergebnis zu Frage 1
Frage 2: Ansprüche des C gegen K
A. Anspruch des C gegen K aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611a BGB
I. Schuldverhältnis zwischen C und K
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Rechtsfolge
1. Schaden
2. Kausalität
3. Mitverschulden des C, § 254 BGB
V. Ergebnis
B. Anspruch des C gegen K aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
I. Verrichtungsgehilfe
II. Rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB des Verrichtungsgehilfen
III. Keine Exkulpation
IV. Ergebnis
C. Gesamtergebnis zu Frage 2
Lösung Abwandlung
A. Ansprüche des C gegen P auf Zahlung aus § 630a Abs. 1 BGB
I. Wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K gem. § 17 KHEntgG
1. Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung
a) Berechnung anderer als allgemeine Krankenhausleistungen
b) Erbringung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten
c) Unterrichtung des Patienten über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen
d) Hinweis auf Wahlarztkette
e) Schriftform, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG
2. Wirksamkeit der Vertreterklausel
II. Wirksamer Arztzusatzvertrag zwischen P und C gem. § 630a BGB
III. Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung
1. Vertreterklausel innerhalb der Wahlleistungsvereinbarung
a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB
b) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
c) Einbeziehungskontrolle
aa) Einbeziehung im Einzelfall
bb) Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB
d) Inhaltskontrolle
aa) Eröffnung der Inhaltskontrolle
bb) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
cc) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
(1) Generelle Unzulässigkeit einer Vertretung im wahlärztlichen Bereich
(2) Unzumutbarkeit der durch die konkrete Vertreterklausel bewirkten Änderung der versprochenen Leistung
(3) Zwischenergebnis
dd) Generalklausel, § 307 BGB
ee) Zwischenergebnis
2. Stellvertretungsvereinbarung zwischen P und C
a) Vorliegen von AGB
aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB
bb) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
cc) Zwischenergebnis
b) Besondere Aufklärungspflichten aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
c) Formerfordernis
3. Zwischenergebnis
IV. Anspruchsumfang
B. Ergebnis

Lösung Hauptfall

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