Auslegungsmaßstab ist bei §§ 307 ff. BGB die Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Entscheidend sind der objektive Inhalt und typische Sinn der betreffenden Klausel, so wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.[20] Hierbei ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zur Auslegung i.R.v. § 305c Abs. 1 BGB: Die Klausel kann insbesondere so verstanden werden, dass sie den Fall der M erfasst.
Zwar sind die vorrangig zu prüfenden speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht einschlägig, jedoch könnte sich die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wenn die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Abs. 1 S. 1), insbesondere wenn sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist (Abs. 2 Nr. 1). Dabei ist zu beachten, dass, wenn AGB gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet werden, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich sind, zur Beurteilung der Angemessenheit der AGB die Abwägung also in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen ist. Dies kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen.[21]
Hieraus ergibt sich, dass die Klausel in bestimmten Fällen durchaus unwirksam ist, nicht aber im hier Vorliegenden.
So liegt zwar in formularmäßigen Vereinbarungen einer Zahlungspflicht von grundsätzlich krankenversicherten Personen bei Verweigerung der Übernahme durch die Kasse im Einzelfall eine unzulässige Abweichung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 von §§ 39, 107 ff. SGB V (Behandlung im System der GKV durch Sachleistung ohne Zahlungsverpflichtung des Patienten, sondern Vergütung des Krankenhausträgers nach dem SGB V), nicht jedoch, wenn eine solche Zahlungspflicht für Personen ohne jeden Versicherungsschutz begründet wird. Nur bei grundsätzlich krankenversicherten Personen ist eine solche Klausel unwirksam, da die Einbindung von Krankenhäusern gem. § 109 Abs. 1 S. 3 und § 112 SGB V in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge, die das Vergütungsverhältnis abschließend regeln, für abweichende privatrechtliche Regelungen keinen Raum lässt. Durch Zahlungsklauseln soll aber eine „Auffangverbindlichkeit“ geschaffen und ein zusätzlicher Schuldner gefunden werden, für den Fall, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Dies ist mit dem gesetzlichen Leitbild, dass gerade nicht der Patient selbst Vergütungsschuldner sein soll, nicht vereinbar. Diese Abweichung ist nicht hinnehmbar, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass eine Behandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung gewollt ist.[22] Auf einen Fall wie den vorliegenden trifft diese Argumentation jedoch gerade nicht zu, denn wenn kein Sozialversicherungsverhältnis besteht, wird von §§ 39, 107 ff. SGB V mangels Anwendbarkeit selbiger auch nicht abgewichen.
Im Übrigen lässt sich die Unwirksamkeit auch nicht über § 307 Abs. 1 S. 1 BGB begründen: Eine unangemessene Benachteiligung nach Abs. 1 S. 1 liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich versucht, seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange der anderen Vertragspartei zu nehmen.[23] Auch dies ist nur dann der Fall, wenn es um die Zahlungspflicht einer grundsätzlich krankenversicherten Person geht: Die Klausel erweckt in Fällen, in denen ein Patient grundsätzlich Versicherungsschutz hat, den Eindruck, als müsse der Patient in jedem Fall persönlich für die Kosten eintreten, wenn eine Krankenkasse sich weigert, die Kosten zu übernehmen. Dies ist aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung überhaupt nur dann gerechtfertigt, wenn die Krankenkasse berechtigt die Kostenübernahme verweigert. In Zweifelsfällen muss stets primär versucht werden, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, was durch die Klausel nicht ausreichend zum Ausdruck kommt.[24] Diese Argumentation trifft aber wiederum nicht zu, wenn der Patient die ärztliche Leistung ohne irgendeinen Versicherungsschutz in Anspruch nimmt.
Die Klausel ist folglich nicht nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, jedenfalls nicht im Verhältnis zu dem Verkehrskreis der „Scheinkassenpatienten“, dem T angehört.
b) Keine Anwendbarkeit durch Auslegung zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB
Mit dem BGH ist aber der Grundsatz der Verwenderfeindlichkeit des § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls (ergänzend) in der Form zur Anwendung zu bringen, dass die Klausel im Fall der M eben so verstanden werden muss, dass sie nur Personen betrifft, die tatsächlich versichert sind und bei denen nur im Einzelfall eine Übernahme verweigert wird.[25] Zwar kann dann nicht die Unwirksamkeit der Klausel erzielt werden, aber es kann jedenfalls im Ergebnis durch kundenfreundliche Auslegung dahingehend, dass die Klausel ihren Verkehrskreis gar nicht erfasst, ebenso erreicht werden, dass die M keine Zahlungspflicht trifft.
Es besteht auch kein Zahlungsanspruch der Stadt S aus § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, da diese Klausel den vorliegenden Fall bei verwenderfeindlicher Auslegung nicht erfasst.
3. Ergänzende Vertragsauslegung
Ein Zahlungsanspruch könnte sich aus einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrages ergeben. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn eine Lücke im Vertrag nicht durch einfache Auslegung zu füllen ist. Aufgabe des Instituts ist es, den Vertrag „zu Ende zu denken“[26].
Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit, innerhalb eines vorliegenden Vertrages.[27] Vorliegend geht es um die Regelung der Kostenfrage im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Versorgung der T. Da keine Krankenversicherung die Kosten übernimmt, was die Parteien aber nicht vorhergesehen haben, liegt eine solche ausfüllbedürftige Lücke im Vertrag vor.
Im Rahmen der Auslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke bei Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen vereinbart hätten.[28] Ein Wille der M, wonach sie im Falle eines fehlenden Versicherungsschutzes die Behandlung selbst bezahlen möchte, ist nicht ersichtlich, zumal keinerlei Verständigung hierüber erfolgte. Die M kümmert sich seit jeher um ihre Tochter und ist nicht erwerbstätig, verfügt daher über keine eigenen Einkünfte. Schon aufgrund dieses Umstandes erscheint es fernliegend anzunehmen, die M wolle die Behandlungskosten der T selbst tragen. Überdies gab die M an, es bestehe ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Damit zeigte sie, dass sie von einer anderweitigen Übernahme der Kosten ausging, was sich nicht mit einem Willen zur Selbstzahlung vereinbaren ließe.[29] Eine ergänzende Auslegung ergibt folglich auch keinen Zahlungsanspruch der Stadt S gegen M.
Zwar besteht ein einseitig verpflichtender Behandlungsvertrag, § 630a Abs. 1 BGB, dieser enthält jedoch keine entsprechende Vergütungsvereinbarung, aus welcher ein Zahlungsanspruch hergeleitet werden könnte.
II. Anspruch der Stadt S auf Vertragsanpassung, § 313 Abs. 1 BGB
Die Stadt S könnte einen Anspruch auf Anpassung des Behandlungsvertrages aus § 313 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus:
1. Anwendbarkeit des § 313 BGB
Zunächst müsste § 313 BGB anwendbar sein. Im Falle des vorliegenden beiderseitigen Irrtums stellt sich die Frage zum Verhältnis zur Irrtumsanfechtung.[30] Während heute ein grundsätzlicher Vorrang der Irrtumsregeln anerkannt ist, gilt § 313 Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift für den gemeinschaftlichen Irrtum.[31] Ferner ist vorliegend eine grundsätzlich vorrangige[32] ergänzende Vertragsauslegung nicht zielführend. Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage sind folglich anwendbar.
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