Julia Brandt - Der Dritte Weg in der Retrospektive

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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. «Dritten Weg» durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 – unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.

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- Wie entwickelte sich der Dritte Weg über die Jahrzehnte weiter? Welche Phasen der Entwicklung lassen sich ableiten?

- Wie sehen die Umsetzungen der Vorgaben des BAG von 2012 in der Caritas und den Diözesen aus?

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auswertung archivalischer Quellen nicht der Schluss gezogen werden kann, das tatsächliche Geschehen der Vergangenheit unmittelbar und objektivierbar ablesen zu können. 23In diesem Bewusstsein ist den Archivalien mit gewisser Vorsicht gegenüberzutreten, sind diese doch unverzichtbare Quelle für die hier vorliegende Arbeit.

Inhaltlich nicht im Vordergrund soll die von den Akteuren erarbeitete, materielle Rechtslage stehen. Es geht vielmehr um das System der Regelungsfindung selbst – die Etablierung der arbeitsrechtlichen Kommissionen, deren Aufgaben und Herausforderungen. Freilich wird im Rahmen der Herausforderungen und Aufgaben der Kommissionen auf materielle Themen zurückzukommen sein, hier sei vor allem die Übernahme der Regelungen des BAT/TVöD durch die arbeitsrechtlichen Kommissionen genannt.

Eine zeithistorische juristische Forschung hat zudem die jeweilige allgemeine zeitgeschichtliche Entwicklung im Blick zu halten, die Entstehung des Kommissionensystems muss im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage betrachtet werden. 24Die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges muss also in den Kontext der jeweiligen Gesamtlebenswirklichkeit eingeordnet werden.

1.Zeitliche Eingrenzung

Die Betrachtung der Entwicklung des Dritten Weges soll zeitlich eingegrenzt werden: In der Caritas nahm das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung eine eigene Entwicklung, die bereits Anfang der 1950er Jahre begann. 25Eine historische Einordnung soll dennoch gegeben werden, beginnend mit den Gegebenheiten zur Zeit der Weimarer Republik und der Zeit der NS-Diktatur. Die Neuerungen und Entwicklungen im weltlichen Arbeitsrecht zur Zeit der Weimarer Republik, vor allem die kollektivrechtlichen Möglichkeiten, ihr eventueller Einfluss auf den kirchlichen Bereich und die damit verbundene Fragestellung nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges kann nur beantwortet werden, wenn man diesen Zeitabschnitt mitbetrachtet. Das Gleiche gilt für die Zeit des Nationalsozialismus. Diese Zeit des Rechtsnihilismus forderte beide hier betrachteten Akteure heraus und die in dieser Zeit ergangenen Regelungen hatten Auswirkungen auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. 26

Den zeitlichen Schwerpunkt bildet in der Caritas die Etablierung und Weiterentwicklung der Kommission ab den 1950er Jahren. In der verfassten katholischen Kirche datieren die Anfänge des Dritten Weges in den 1970er Jahren. Die Novellierungen der Arbeitsrechtsregelungsverfahren, vor allem deren Anlässe und Hintergründe, sollen schließlich bis zum BAG Urteil 2012 und die sich daran anschließenden Diskussionen um die neuen Anforderungen nachgezeichnet werden. Ziel ist es, den Ablauf der Willensbildung aufzudecken. Welche Strukturen bestanden, bevor die überbetriebliche Mitwirkungsmöglichkeit der Dienstnehmer etabliert wurde? Was war die ursprüngliche Absicht der Verantwortlichen? Welche Interessen und Überlegungen gab es? Welche Veränderungen haben die Absichten der Verantwortlichen im Laufe der Zeit erfahren?

2.Örtliche Eingrenzung

Die Untersuchung der Entstehung des Dritten Weges und seiner weiteren Entwicklung bezieht sich während der Zeit der Teilung Deutschlands auf das Gebiet der BRD. Die hier beschriebene Entwicklung vollzieht sich ab den 1950er Jahren in der Caritas und ab den 1970er Jahren auf dem Gebiet der westdeutschen Diözesen. In der DDR hatte die vom SED-Staat erlassene Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18.01.1958 zur Folge, dass eine kircheneigene Arbeitsvertragsordnung („Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst“ – AVO) für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Mitarbeiter und für alle Einrichtungen der Katholischen Kirche galt. 27Die in Westdeutschland entwickelten, kollektivrechtlichen Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts (Mitarbeitervertretungsrecht und KODA-System) wurden jedoch erst nach der Wiedervereinigung übernommen. 28

Im Rahmen der Eingrenzung ist auch zu erwähnen, dass es „den Einen“ Dritten Weg streng genommen nicht gibt, vielmehr sind es verschiedene Ausgestaltungen des Dritten Weges in den einzelnen Bistümern und der Caritas. 29Allerdings orientieren diese sich an den Rahmenvorgaben übergeordneter Akteure, die eine einheitliche Grundstruktur vorgeben. Diese Entstehung der Grundstruktur und ihre weiteren Ausformungen sollen Gegenstand der Darstellung sein. Es geht hier aber nicht darum, für jedes einzelne Bistum die über Jahrzehnte entwickelte Ordnung darzustellen. Wenn es an geeigneter Stelle auf die Umsetzung in den Bistümern ankommt, wird vereinzelt darauf hingewiesen. Näher betrachtet werden an geeigneter Stelle die Bistümer in NRW, insbesondere das Erzbistum Köln.

3.Personale Eingrenzung

Die kirchlichen Beschäftigten lassen sich in drei Gruppe einteilen: die Gruppe der Angehörigen von Orden und ähnlichen Gemeinschaften; die Geistlichen und Kirchenbeamten sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten. 30Dabei soll es im Rahmen dieser Untersuchung lediglich um Letztere gehen. In der katholischen Kirche ist die Differenzierung zwischen Laien und Klerikern prägend. 31Das Dienstrecht der Kleriker regelt der Codex Iuris Canonici (CIC) als eigenständiges Recht. Das Recht der nur in geringer Anzahl bestehenden Beamten in der katholischen Kirche wurde entweder mittels eigener Beamtengesetze oder per Übernahme der bestehenden Landesbeamtengesetze geregelt. 32Für das Recht der übrigen Laienmitarbeiter hat der CIC nur vereinzelt Regelungen getroffen, die z.T. auf das weltliche Recht verweisen. 33Für die Diözesen besteht die Möglichkeit, diese Rechtsverhältnisse durch Dienstordnungen des Ortsordinarius zu regeln. 34

Gegenstand der Untersuchung sind die verfasste katholische Kirche und die Caritas. Verfasste Kirche meint hier Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, Caritas die sozialen Dienste und Einrichtungen der katholischen Kirche, welche in organisierter Form als Teil der freien Wohlfahrtspflege angeboten werden. 35Zur Entwicklung des Dritten Weges in der Evangelischen Kirche gibt es Veröffentlichungen, welche die historische Entwicklung nachzeichnen 36, weshalb auf diese nicht oder allenfalls punktuell eingegangen werden soll, wenn parallele oder außergewöhnliche Entwicklungen zu erkennen sind. 37

15 Oxenknecht-Witzsch , Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 37.

16 Beyer , Ein halbes Jahrhundert Arbeitsrechtliche Kommission, neue caritas Jahrbuch 2002, 152 ff.; ders ., Kleine Geschichte der Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbades, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern S. 68-75; Czycholl , Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen, S. 128; Eder , Tarifpartnerin Katholische Kirche, S. 21 ff.; Feldhoff , Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 135-148; Jurina , Zur Entwicklung des „Dritten Weges“ in der Katholischen Kirche, in: Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg.): Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, S. 519-542.; Keßler , Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 41 ff.; Lührs , Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, S. 86 ff.; Nebeling/Lankes , RdA 2020, 101 ff.; Rauscher , Die Eigenart des kirchlichen Dienstes, S. 19 ff.; Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 5; Schüling , Die Zentral-KODA – Eine Kommission im Wandel, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 27-43; Vollmar , Geschichte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 59-67.

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