G.Resumée
H.Quellen- und Literaturverzeichnis
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommen. Sie ist während meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für vergleichendes und internationales öffentliches Recht (Professur für Europäisches Verwaltungsrecht) entstanden.
Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2021 berücksichtigt worden.
Mein herzlicher Dank gilt Herrn Prof. Dr. Gernot Sydow, M.A., der den Anstoß zu dieser Untersuchung gegeben, diese begleitet und durch konstruktive Anregungen gefördert hat. Ihm gilt auch mein Dank für die Unterstützung der Forschungsaufenthalte in Freiburg und Köln. Frau Prof. Dr. Judith Hahn danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Ferner gilt mein Dank den ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Lehrstuhls, insbesondere Andreas Braun, Maike Herrlein, Hendrik Jooß, Marian Müller, Bartholomäus Regenhardt und Maria Wilhelm, die durch wertvolle Gedankenanstöße in unseren institutsinternen Doktorandenseminaren zum Gelingen der Arbeit beigetragen haben.
Weiterhin danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Archive des Erzbistums Köln, des Deutschen Caritasverbandes und des Bistums Essen für die tatkräftige Unterstützung bei meinen Recherchen. Besonders danken möchte ich auch Norbert Beyer vom Deutschen Caritasverband für den Austausch und die Anregungen, die zum Fortkommen der Arbeit entscheidend beigetragen haben. Ebenso danke ich Dr. Martin Fuhrmann vom VDD für die Unterstützung bei den Recherchen zur Personalwesenkommission.
Für das Lektorat und die Formatierung bedanke ich mich herzlich bei Hannah Brüggemann und Stefan Schroth.
Die Arbeit wäre schließlich ohne die Unterstützung und den Rückhalt meines Ehemannes Thomas Brandt nicht entstanden und vollendet worden.
Münster, im Februar 2021 |
Julia Brandt |
Die Abkürzungen, soweit sie nicht aus dem Quellen- und Literaturverzeichnis verständlich sind, folgen den Vorschlägen von Kirchner, Hildebert/Böttcher, Eike , Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl. 2018. Dieser Arbeit darüber hinaus zugrundeliegende Abkürzungen werden an dieser Stelle aufgeführt:
AcU |
Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen |
ADO |
Allgemeine Dienstordnung |
AG |
Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland und der Arbeitsrechtlichen Kommission |
AK |
Arbeitsrechtliche Kommission |
AOG |
Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit |
AOGÖ |
Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben |
ARA |
Arbeitsrechtsausschuss (DCV) |
ATO |
Allgemeine Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst |
AVO |
Arbeitsvertragsordnung |
AVR |
Arbeitsvertragsrichtlinien |
BAT |
Bundesangestelltentarifvertrag |
BRG |
Betriebsrätegesetz |
can. |
canon |
CIC |
Codex Iuris Canonici |
DBK |
Deutsche Bischofskonferenz |
DCV |
Deutscher Caritasverband |
DRK |
Deutsches Rotes Kreuz |
FKrT |
Tarifordnung für die freien gemeinnützigen Kranken- und Pflegeanstalten |
GrO |
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse |
IM |
Innere Mission |
KAVO |
Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung |
KODA |
Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts |
KAGO |
Kirche Arbeitsgerichtsordnung |
MAV |
Mitarbeitervertretung |
MAVO |
Mitarbeitervertretungsordnung |
ÖTV |
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Gewerkschaft) |
PK |
Personalwesenkommission (VDD) |
StAK |
Ständige Arbeitsrechtliche Kommission |
TO A |
Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder (Angestellte) im öffentlichen Dienst |
TO B |
Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder (Arbeiter) im öffentlichen Dienst |
TVöD |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
VdDD |
Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland |
Ver.di |
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft |
VR |
Verwaltungsrat (VDD) |
ZK |
Zentrale Kommission (DCV) |
ZKD |
Zentralverband katholischer Kirchenangestellter Deutschlands |
ZR |
Zentralrat (DCV) |
A.EINLEITUNG
In den Einrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche in Deutschland arbeiten 1,2 Millionen Menschen 1. Die Caritas, der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, beschäftigt allein rund 617.000 Mitarbeiter. 2Das geltende Arbeitsrecht dieser Mitarbeiter wird von den Kirchen im sog. „Dritten Weg“ festgesetzt - unter absolutem Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen. Im Dritten Weg beschließen paritätisch besetzte Kommissionen die Arbeitsbedingungen. Der Begriff „Dritter Weg“ erklärt sich in Abgrenzung zum „Ersten Weg“, welcher eine hierarchische Vorgabe der Arbeitsbedingungen meint, und in Abgrenzung zum „Zweiten Weg“, welcher den Abschluss von Tarifverträgen bezeichnet. 3
Im Dritten Weg beschließen paritätisch besetzte Kommissionen die Arbeitsbedingungen. Der Begriff „Dritter Weg“ erklärt sich in Abgrenzung zum „Ersten Weg“, welcher eine hierarchische Vorgabe der Arbeitsbedingungen meint, und in Abgrenzung zum „Zweiten Weg“, welcher den Abschluss von Tarifverträgen bezeichnet. 4
Der Dritte Weg ist seit Jahrzehnten immer wieder Gegenstand politischer und juristischer Diskussionen. 5Die ÖTV, seit 2001 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), hatte bereits in den 1950er Jahren den Abschluss von Tarifverträgen und die Geltung des Streikrechts in kirchlichen Wirtschaftsbetrieben eingefordert. 6Vom BAG ist mittlerweile festgestellt, dass die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ein am Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren schaffen können. 7Die Gewerkschaften kritisieren den „Dritten Weg“ als „ungeeignet, um Tarifverträge als kollektive Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften zu ersetzen“, vor allem der Ausschluss des Streikrechts führe für die Dienstnehmerseite zu einer fehlenden sozialen Mächtigkeit, eine Verhandlungsparität liege nicht vor. 8Das im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Streikrecht und die Tarifautonomie müssten auch im kirchlichen Bereich gelten. 9Konkret kritisiert ver.di, dass Kirchenleitungen einseitig die Bedingungen festlegen, unter denen in den Kommissionen verhandelt werden soll. Die Mitglieder der Dienstnehmerseite in den Kommissionen seien durch ihre abhängige Beschäftigung nicht frei und unabhängig, und könnten so nicht sinnvoll die Interessen ihrer Kollegen vertreten. 10In einem Faktenblatt der Caritas zum eigenen Arbeitsrechtsregelungsverfahren werden dagegen die Vorzüge des Dritten Weges betont: Durch einen „konsensualen Einigungsprozess entfalle die Notwendigkeit von Streik und Aussperrung. Mit über 90 Prozent der Beschäftigten sei die Tarifbindung in der Kirche und ihrer Caritas so hoch wie in kaum einem anderen Bereich“. 11
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