Julia Brandt - Der Dritte Weg in der Retrospektive

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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. «Dritten Weg» durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 – unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.

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Im Jahr 2012 urteilte das BAG 12, dass Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges organisatorisch eingebunden werden müssen. Die Kirchen können und dürfen ihre Arbeitsbedingungen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts im Rahmen des Dritten Weges regeln, die Kollision mit der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 GG) sei aber durch eine ausreichende Einbindung der Gewerkschaften auszugleichen. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Evangelische Kirche von Westfalen die Gewerkschaft ver.di verklagt, Streikaufrufe in der Kirche zu unterlassen. Auch wenn das beschriebene Verfahren die evangelische Kirche betraf, so setzten nach diesem Urteil auch die verfasste katholische Kirche und ihre Einrichtungen die Vorgaben des BAG um. 13Die kirchengesetzlichen Grundlagen der Tarifsetzung haben sich aufgrund der Vorgaben des BAG verändert. 14

1Angaben der Deutschen Bischofskonferenz: www.dbk.de/fileadmin/redaktion/Zahlen%20und%20Fakten/Kirchliche%20Statistik/Allgemein__Zahlen_und_Fakten/AH287_Zahlen-und-Fakten-2015-16_internet.pdf, aufgerufen am 20.12.2019.

2 www.dbk.de/fileadmin/redaktion/Zahlen%20und%20Fakten/Kirchliche%20Statistik/Allgemein__Zahlen_und_Fakten/AH287_Zahlen-und-Fakten-2015-16_internet.pdf, aufgerufen am 20.12.2019, kritisch zur zum Teil zu lesenden Angabe der Kirche als dem zweitgrößten Arbeitgeber nach dem Staat Reichold , Verfassungs- und europarechtliche Fragen der Kirchenautonomie im Arbeitsrecht, in: Ebner/Kraneis/Minkner/Neuefeind/Wolff (Hrsg.), Staat und Religion, S. 113: Es gebe weder faktisch noch rechtlich einen „Konzern“ Kirche; „die verfassten Großkirchen bestehen aus kleinteiligen Dienststellen…“.

3 Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

4 Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

5 Jähnichen Arbeitswelt Kirche – Überblick über die Geschichte der Gestaltung der kirchlichen und diakonischen Arbeitsbeziehungen während des 20. Jahrhunderts, in: Jähnichen/Meireis/Rehm/Reihs/Reuter/Wegner (Hrsg.), Jahrbuch Sozialer Protestantismus, Bd. 8, 2015, S. 21.; vgl. auch: Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928 v. 24.2.2011; Drucksache 17/5305 v. 29.03.2011; Drucksache 17/5523 v. 12.04.2011; Ausschussdrucksache 17(11)826 v. 22.03.2012; Drucksache 17/13569 v. 16.05.2013.

6Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928, v. 24.2.2011.

7BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

8 www.verdi.de/++co++4fda84b0-ee5c-11e0-5cea-0019b9e321cd, siehe auch Interview mit Verdi-Vorstandsmitglied Sylvia Bühler: https://chrismon.evangelisch.de/artikel/2014/contra-dritter-weg-schluss-mit-dem-eigenen-arbeitsrecht-fuer-kirchen-21234, aufgerufen am 19.2.2017.

9Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 6. März 2012: www.dgb.de/presse/++co++7039ee66-7726-11e1-7846-00188b4dc422/@@index.html, aufgerufen am 30.03.2017.

10 https://gesundheitsoziales.verdi.de/++file++588136464f5e9218db116b23/download/Brosch%C3%BCre%20Kircheninfo%20Spezial_Abschalten_jetzt_End_2016_2_18.pdf, S. 12, aufgerufen am 06.04.2017.

11https://caritasdienstgeber.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Faktenblätter/Faktenblatt_Dritter_Weg/Faktenblatt_3.Weg_online.pdf, aufgerufen am 06.04.2017.

12BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

13 Oxenknecht-Witzsch , Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 41.

14Siehe dazu die Forschungsberichte der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen zur Evaluation der kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen aus Umfragen in den Jahren 2015, 2017 und 2019. Die Forschungsberichte sind abrufbar unter: https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/kirchliches-arbeitsrecht/#c1003431, aufgerufen am 30.04.220.

II.Verortung der Untersuchung

Die Diskussion um den Dritten Weg und seine an den Vorgaben des BAG orientierte Umsetzung in die Praxis wird fortdauern. In all den Jahren, in denen der Dritte Weg existiert, zeigt sich eine anhaltende Diskussion. Die Akzeptanz des Dritten Weges ist aber zwingend an sein Funktionieren gebunden. 15Es ist das Anliegen dieser Arbeit, zu dieser aktuellen Diskussion beizutragen und die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas, sowie die aktuelle Umsetzung in den Kommissionen und seine Perspektiven zu betrachten. Sucht man heute nach den Begründungen des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas so finden sich vor allem das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der Gedanke der Dienstgemeinschaft und Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO). Die GrO gibt es aber erst seit 1993 und es erscheint fraglich, ob der Gedanke der Dienstgemeinschaft bereits in der Form, in der er heute besteht, entwickelt war, als beide Akteure sich für die Etablierung arbeitsrechtlicher Kommissionen entschlossen. Diese Frage lässt sich auch im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stellen.

Die historische Entwicklung des Dritten Weges in katholischer Kirche und Caritas wird in der einschlägigen Literatur zum Thema „Dritter Weg“ jeweils nur auf wenigen Seiten mit vereinzelt angegebenen Daten behandelt. 16Es existieren zahlreiche Arbeiten, die sich mit dem Dritten Weg und seinen Rechtsgrundlagen und Begründungselementen befassen und die insbesondere das Verhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit bearbeiten. 17Das Für und Wider der Autonomie der Kirchen, ihre Arbeitsbedingungen innerkirchlich zu gestalten, soll hier nicht erörtert werden. Auch sollen die bestehenden Begründungen des Dritten Weges nicht auf ihre Rechtfertigung hin untersucht werden. Auch das Verhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit soll nicht näher betrachtet werden, denn das ist bereits in vielen Monografien und Beiträgen zum Dritten Weg geschehen. Vielmehr geht es darum, herauszuarbeiten, aus welchen Gründen der Dritte Weg entstanden ist, ob auch die heutigen Begründungsmodelle die Entstehung des Dritten Weges geprägt haben und welche weiteren Faktoren für die Generierung des heutigen Systems der Regelungen im Arbeitsrecht der Kirchen prägend waren. Nicht zuletzt prägen historische Entwicklungen geltendes Recht – zeithistorisches Interesse wird durch aktuelle Ereignisse motiviert. 18Das gilt mit Blick auf das oben genannte BAG-Urteil 19, aber auch für die mittlerweile das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland prägende europäische Rechtsprechung 20und die nicht weniger werdenden öffentlichen Beiträge über das kirchliche Arbeitsrecht, auch für die vorliegende Arbeit. Juristische Zeitgeschichte dient der „Erhellung“ des geltenden Rechts, sie ist „Gelenkstelle zwischen Heute und Gestern“. 21

Die Entstehung des Dritten Weges soll zeithistorisch erarbeitet werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Archivalien und statistische Angaben durch geeignete Fragestellungen erschlossen werden müssen. Stets muss das objektivierte Interesse am geschichtlichen Sachverhalt das Erkenntnisinteresse bestimmen. 22Insofern stellen sich insbesondere folgende Fragen:

- Wie sahen die bestehenden Strukturen beider Akteure aus, bevor Caritas und katholische Kirche sich dazu entschieden, Kommissionen zu bilden, die sich mit der Entwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts befassen sollten?

- An welchen Strukturen einer Konfliktlösung orientierte man sich? Gab es „Vorgängerregelungen“?

- Welche Prozesse und Denkmuster führten zur Entstehung des Dritten Weges? Wie war der Weg zu dem Entschluss, ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu entwickeln?

- War die Caritas Vorreiter des Dritten Weges? Wie lässt sich die divergente Entwicklung in Caritas und verfasster katholischer Kirche erklären?

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