Johann Ludwig Quandt - Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678

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Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678: краткое содержание, описание и аннотация

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Die frühe Geschichte Pommerns wurde in den 1868 in Stettin erschienen Baltischen Studien behandelt und in diesem Band neu herausgegeben. Rudolph Virchow berichtet über pathologische Knochen aus einem Hünengrab, Johann Ludwig Quandt über die Urgeschichte der Pomoranen und die Liutizen und Obodriten, Dr. Franck über den pommerschen Reformator Paulus vom Rode. Es folgen Berichte über Greifswald im 30jährigen Krieg und die kriegerischen Ereignisse in und bei Stralsund während des Jahres 1678.
– Rezension zur maritimen gelben Reihe: Ich bin immer wieder begeistert von der «Gelben Buchreihe». Die Bände reißen einen einfach mit. Inzwischen habe ich ca. 20 Bände erworben und freue mich immer wieder, wenn ein neues Buch erscheint. oder: Sämtliche von Jürgen Ruszkowski aus Hamburg herausgegebene Bücher sind absolute Highlights. Dieser Band macht da keine Ausnahme. Sehr interessante und abwechslungsreiche Themen aus verschiedenen Zeitepochen, die mich von der ersten bis zur letzten Seite gefesselt haben! Man kann nur staunen, was der Mann in seinem Ruhestand schon veröffentlicht hat. Alle Achtung!

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Der Ostteil des Landes war sehr öde, weil ihn vornehmlich die polnischen Verheerungen 1091 f. 1118 ff. trafen. Doch ist darin die große Erbbesitzung, Cürtow, zu der auch Reetz gehörte, welche 1237 der Herzog Wladislaw Odonicz von Großpolen den (Stargarder) Johannitern verlieh, wie sie sein Oheim Wladislaw († 1229) besessen hatte; er conferierte auch 1233 an Colbatz die angrenzende Erbbesitzung Trebene mit Doberpol, sowie 1296 das Dorf Warsin. Aber Barnim hat alle in die alten Grenzen des Stargarder Landes (Tempelgaus) eingeschlossen, als er dies dem Bischofe 1240 überließ, hat das an Colbatz vergabte 1235. 1237 ff. confirmiert, dagegen Cürtow mit dem Schlosse Rez (nach 1248) an deutsche Ritter verlehnt, weswegen er 1269 mit denselben in den Bann kam. Er hat also den polnischen Besitz nicht als rechtmäßig anerkannt, wenn auch bei Trebene „die in Wladislaws Privilegium angegebenen Grenzen“ bestätigt. Reez war 1091 ein bedeutendes castrum. Wladislaw d. ä. war Gemahl einer Tochter Boguslaws I. erster Ehe und 1186 bei ihm, 1220 in freundlichen Verhältnissen mit Ingardis und den Swantiboritzen; der Odonicz († 1239) war seit 1233 machtlos, zuletzt auf die 3 Castellaneien Exin, Rakel und Uscz beschränkt: Zur letzten gehörte laut U. die ehemalige Herrschaft Gnewomirs, ist denn auch gerechnet das angrenzende westlich der Drage. Er conferiert nur, schenkt nicht, in jenen U., das conferierte ist ein Dorf und zwei große hereditates, allodiale Besitzungen von Erbherrn; die begabten sind ein Pommersches Ritterordenshaus und Kloster. Aus alledem folgere ich: Zu Reetz und Cürtow saß ein Zweig der Stargarder Pane, kam irgendwie, vielleicht 1220, wo Barnim als Knabe succedierte, unter zweifelhafte polnische Oberhoheit, vermachte beim Aussterben den Besitz an die Stiftungen seines Hauses und der verwandten Swantiboritzen; die U. des Polenherzogs sind nur Eigentumsübertragung.

24. Kasemir I vergabte 1176 an Colbatz die Feldmark Prilep (im Stargardischen, auf welcher die Dörfer Gr. Schönfeld vor 1179, Alt Prilipp vor 1206 entstanden), und befreite die dort Anzusiedelnden. Daraus habe ich früher geschlossen, das ganze Land Stargard habe 1160—81 zu seinem Landesteile gehört. Indessen gehörte es bei der folgenden, 1214—1264 bestehenden Landesteilung zum Anteil des älteren Bruders, sie aber wiederholt sonst überall die von 1160, auch würde mit dem Stargardischen der Anteil des jüngeren Bruders größer und einträglicher sein als der des älteren. Sonach ist der ganze Tempelgau dem Lande Boguslaws beizulegen, wie sein den Swantiboritzen gehörender Teil unter ihm stand, und Kasemir I besaß nur eine Enklave. Und wenn er nun freit ab omni exactione que mei juris est (er also nicht alle Gerechtsame hatte), nämlich dass die Colonen keinen Burgdienst leisten und kein weltlicher Richter ihnen beschwerlich sei, der Bischof aber etwas später bei der feierlichen Übergabe bezeugt, Kasemir habe jene Befreiungen bewilligt und auch, dass sie dem Landesfürsten nicht den Zins (Tribut) entrichteten mit dem übrigen Volke, so wird folgen: Nur Burgdienst und Gerichtsbarkeit war dort seines Rechts, die Münte seines Bruders als dort Landesfürsten, mit dem er sich indessen darüber verständigt hat. Die Grenzen der Besitzung hat er ringsum selbst bestimmt, mithin besaß er auch das angrenzende, also Broda (Passmühle), welches Boguslaw (als sein Erbe, nach 1181) dem Edlen Walter auf Lebenszeit schenkte, dann 1186 mit den von ihm bestimmten Grenzen an Colbatz zu verkaufen erlaubte, und die Feldmark Garzica (Neu Prilipp und Sabes), welche seine Söhne c. 1205 an Colbatz gaben (ib. 194. 1083. 994. Die Erwerbung der dort bestätigten Güter durch Colbatz ist von allen andern bekannt außer von Garzica, dies ist also das von den Ausstellern der U geschenkte.), dann wohl auch die östlichere Gegend bis an Sallentin und die Erbschaft Trebene, im 14. Jahrhundert Bezirk des Schlosses Lübtow der von Schöning als Colbatzisch Lehn. Auch Grindiz (Werben) und Damnitz, das älteste urkundliche Besitztum des Bischofs dort, wird Kasemir ihm vergabt haben, da sie an Prilep grenzten und der Bischof den Anspruch an einen Teil der Feldmark Broda (die nur ein schmaler Streifen war) gegen Geld 1189 aufgibt. Rinskow, das Anastasia 1224 ans Treptowsche Nonnenkloster schenkte, das jedoch 1227 nicht übergeben (weil durch anderes ersetzt) ward, und das (Renzk) 1240 der Bischof besaß, wird gleichfalls von Kasemir herrühren, zu Carbe gehört haben. Zu diesem castrum, das auf der 1176 festgestellten Scheide von Prilep gegen Broda lag, waren denn die Orte burgdienstpflichtig, nicht nach Stargard. Die Nutzungsfreiheit aller Wälder in der Stargardschen Provinz zu Bauholz, Heuwerbung, Weide und sonstigem Gebrauch des Klosters Colbatz und seiner Colonen, die Boguslaw 1185 mit der Bestätigung von Prilep gewährte, betrachte ich gleichfalls als Zubehör von Carbe vgl. oben Strewelow), nicht als landesherrlich.

Kasemir besaß den Bezirk als Enklave, solche kommen in den Landesteilungen vor 1582 nicht vor, sind speziell gegen das Prinzip derer von 1160 und 1214 welche die Hauptteile des Landes nach Burgwarden teilen, so dass jedes Fürsten Gesamtgebiet aus zwei Stücken besteht, — er besaß ihn nur zu Panenrecht unter Landeshoheit des Bruders, er hat ihn also von Stargarder Panen erworben, ich meine ertauscht von „Unima von Camin, einem Sarnoslawitz“, Zeugen über die Vergabung von Prilep. Dieser ist 1176 unter den Caminer Edlen,1181— 1208 Castellan daselbst, dies ist 1220 Zetislaw Unimiz, — wonach der als Caminer Edle 1176—94 erscheinende Cetzlaw Unimas Bruder ist, — 1229 Zetslaw mit seinem Sohne Stoislaw, der ist schon 1220 Zeuge, 1228 Tribun, 1232—1244 Castellan daselbst; 1269 erscheint dort Ritter Ceslaw, wohl sein Sohn; vielleicht ist das letzte Glied Teslawa, Frau von Riebitz, deren Güter, bei ihrem Tode an Herzog Wartislaw IV verfallen, von ihm 1323 seiner Schwester, der Äbtissin Jutta, auf Lebenszeit überlassen wurden (Oelrichs U. B. 59. Rypeze ist Riebitz, 1621 Riepze, die Güter also wohl die später von Brochusischen.). Laut U. von c. 1240 haben die ztrzlauici, Erbbesitzer der Kirche S. Aegldien zu Camin, dieselbe den Dominicanern übergeben, und fügt der Herzog einen Platz hinzu; unter den Laienzeugen ist der erste jener Stoislaw, „Erbbesitzer der gedachten Kirche“; die übrigen 11 sind wohl die sämtlichen dortigen Edlen und unter ihnen noch andere Glieder der Familie, dann nur Woycech, der erste nach den Beamten, und Sulislaw (C. P. 597. S. über die Zeugen m. Zusammenstellung im Register des C. P.) jener wird 1291 als weiland Besitzer von Kl. Stepenitz und Ganserin, Vater des Ritters Woyko des jüngeren bezeichnet. — Dass die Familie zu den barones, principes x. gehört, zeigt die erste Erwähnung: Unima (noch nicht Castellan von Camin Sarnoslawitz, ganz wie nur noch Wartislaw von Stettin Swantiboritz und Odolan von Liulizien Sohn Kasemars (des 1182 gefallenen „Herrn“). Sie für Zweig der Stargarder Pane zu halten, der sein Erbgut Carbe an Kasemir I gegen Sitz und Besitz im Caminschen vertauschte, bewegt mich, dass Unima das erste Glied Zeuge ist bei jener Vergabung von Prilep, sein Sohn 1220 bei Swantibor von Colbatz, dass den sonst nicht vorkommenden Namen Unima gerade zwei der Stargarder tragen, und zwar der 1215, 1220 erscheinende in der Diminutivform, also doch wohl im Gegensatz gegen den 1208 noch lebenden Camminer, endlich dass das Caminsche, welches zuletzt (c. 1274) deutsche Verwaltung erhalten hat, gleich Colberg zum ursprünglichen Eigen der Herzoge gehörte, daher keinen eingeborenen höheren Adel (Zupane, barones, principes) haben konnte, auch gleich dem Colbergschen nicht hatte, wie die Vergabung des ganzen Landes Treptow mit mehreren Familien niederen Adels dartut; die dort vor 1274 erscheinenden vornehmen Familien sind teils durch fürstliche Bedienstung emporgestiegen (die Nantkowitz, Verchewitz, Kleisten), teils von auswärts dahin verpflanzt; so die Witten als Zweig der Wolliner Pane (s. d.), die Borken, Bartuswitz, Sabesitz, Dobescitz, von einzelnen Nacimer, Swirzo, Rochlo, deren aller liutizischer Ursprung sich Nachweisen lässt; so denn gleich den ersten auch die Sarnoslawitzen als Zweig der Stargarder (Stoislaw führt 1240 im Siegel ein Agnus dei. Die Borken, Barluswitz, Kleisle und von Woedtke haben 2 Tiere übereinander, die aus den ältesten Siegeln nicht zu unterscheiden, später bei den beiden ersten gekrönt, bei den ersten Wölfe, bei den übrigen Füchse sind. Das weist auf Gemeinsamkeit, nicht der Abstammung, die nicht stattfindet, dann der Burgmannschaft zu Cammin. Dann hat es mit den Sarnoslawitzen eine andere Bewandnis.). Sarnoslaw als Unimas Vater zu nehmen, ist nicht notwendig, er kann ganz wohl Stammvater der Stargarder Linie sein, wie Swantibor an die Spitze der speziellen Stettiner zu stellen war.

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