Demnach wird man sich den Gang der Begebenheiten so vorzustellen haben: Skambor, Fürst über den Stettiner Landesteil, unabhängig seit 1071, ist 1091 gestorben; sein ältester Sohn Swantibor 3 erbte die Castellanei Stettin, andere Söhne Pyritz, Stargard und Wollin; es entstand Streit über die Teilung, über das Vorrecht des ältesten; der Pyitzer und Wolliner wollten lieber die Oberhoheit des Polenherzogs wieder anerkennen als die seinige; ebenso stellten sich Gnewomir und der Camminer gegen ihren Bruder zu Belgard; dieser aber gewann den ersten, verjagte den anderen, half die beiden übrigen vertreiben, die Polen besiegen; nun erlangte der Belgarder das Seniorat, die ober- priesterlichen Rechte in beiden Landesteilen; hernach werden der Pyritzer und der Wolliner restituiert, aber jener muss Pyritz mit einem Bezirk dem Belgarder, der andre Lebbin dem Stettiner abtreten, auch diesem sich unterordnen.
23. Sehen wir nun, was sich über die Pane des Stettiner Landesteils ermitteln lässt.
Den Stargarder Gau trat Barnim 1210 an den Bischof ab, vertauschte ihm aber dafür 1218 das östliche Land Colberg „als sein wahres Eigentum von den Vätern her.“ Solches war also das Stargardische nicht. Nie erscheint vor der deutschen Verwaltung ein Beamter, aber 1220 mit Swantiboritzen in einer diese angehenden Sache neben Burgbeamten und Burgherren „Woislaw in Stargard und sein Bruder Unimka.“ Ferner Woislaw c. 1225 als Zeuge in der U., worin der Swantiboritz Wartislaw Bartholomei alle seine Güter im Lande Colbatz der Abtei überlässt (ib. 460. Worzlaus ist Schreibfehler wegen Pauli filius vgl. U. 57. — 4) ib. 281 wo pribtua, unzulässig.), er und sein Bruder Pribinka 1229 in der U. für die Johanniter zu Stargard (s. u.), die Brüder Pribina und Laurentinus 1220 (20) (Ende Januar an Boguslaws II. Sterbelager, wo die versammelten ein berufener Landesausschuss sind] in diesen drei U. als Söhne des Paulus, der in der letzten, frühesten den Titel Herr bekommt zu einer Zeit, wo von Laien er Männer des hohen Adels bezeichnet, Übersetzung von Pan als Besitzer fürstlichen Paragiums ist. Auch Herr Svantebor, von dem für seine Seele und von seinen Erben (um 1203) Klein Küssow an Colbatz conferiert ward (ib. 343. Die Vergabung geschah mit Zustimmung Boguslaws II. also nach 1200, einige Zeit vor der Eroberung Stettins durch Deutsche (die Märker, 1212); der Ort steht wschl. corrumpiert in der Bestätigung von c. 1206; s. C. P. 994 zu 81.), gehört zur Familie nach der Lage des Orts. Durch die mehreren Herren erklärt sich der Ausdruck Woislaw in Stargard.
Die Verhältnisse der Herren ergeben folgende Urkunden, a) 1212 conferiert Boguslaw II. an Colbatz das Landgut Clebow (Es ist der Westteil des Orts mit Wietstock (und Retzowsfelde). E. P. 543. 1017.) unter Mitwirkung des Tessimer Pribo‘s Sohnes, erlaubt den Erben Wartislaws (II.), die verkaufte Besitzung Woltin selber zu conferieren, vergönnt in gleicher Weise (similiter indulsimus) Strewelow (im Stargardischen) mit Holzungsfreiheit in den Stargardischen Wäldern und conferiert in bleibender Schenkung Quetzin im Colbergschen (ib. 327. 1084. 999 f. Das Jahr 1222 muss 1212 sein s. 1. c. Jetzt füge ich hinzu: Cammin als Ort der Verhandlung weist die U. vor die Landesteilung von 1214, die Verödung des Gebiets nach den märkischen Einbrüchen von 1211-12, so dass die U. von Ende 1212.). Dies allein also, gelegen „im Eigen von den Vätern her“, schenkt er selber. Clebow conferiert er (= überträgt das Besitzrecht) cooperante dilectissimo nostro Tessimero; dieser ist also der eigentliche Geber (Eben so ist Panten Mistislaws S. 1153 cooperator bei der Stiftung des Klosters Stolp. Über die Familie künftig.), wegen des Ausdrucks und der ehrenden Bezeichnung Sohn des einzigen in der betreffenden Zeit vorkommenden Pribo, welcher Burgherr von Gützkow, Sohn des „Herrn“ Bork, (Enkel des Fürsten Mistislaw) war (Eben so ist Panten Mistislaws S. 1153 cooperator bei der Stiftung des Klosters Stolp. Über die Familie künftig.). Von den andern Güter gibt der Herzog nur die Verbriefung und die Erlaubnis zur Besitzübertragung, diese, ein fürstliches Recht, geschieht durch die Besitzer selbst, die also noch höher stehen als Tessimer, und müssen die unter den Zeugen erwartet werden (Sie sind: Thomas de Lokenitz. Soitin. Onnimen. Wartizlauus. Wocech. Kasimerus. Pribizlaus. Den letzten hatte ich für den 1215—40 zu Cammin, wo die Verhandlung, gesessenen, für Bruder des Tessimer (A. 8); über die anderen s. §. 25. 28. 29.). Wie nun
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wirklich mehre der Erben Wartislaws II. darunter sind, so auch der Vergaber des Guts im Stargardschen, der zugleich über die Wälder im ganzen Lande disponieren kann, nämlich Onnimen als jener Unimka. (Sicher hat das Or. der U. Onnimen gehabt; entweder ist en = e die Diminutivendung (die im polnischen aber mit bei Sachen bräuchlich) = ka, oder men ist germanisiert aus ma, vergl. Unemans (später Nomis-, Nunns-) hagen bei Massow also im Stargardischen.) b) Auch Herr Slawebor hat selber conferiert, der Herzog nur zugestimmt. c) 1229 bestätigt Barnim dem unter seinem Großvater (also vor 1187) entstandenen (Erste Erwähnung 1186: Gerardus de Stargard E. P. 187.), auch vom Vater begabten Johanniterordenshause zu Stargard alles, nämlich die Orte Sallentin, Collin, Wittichow, Zarzig, Wulkow, Cocolichino, Kitzerow, Zadlow, Clempin, und spricht dieselben frei von allen Leistungen an seinen Hof und an seine beneficiarii; Zeugen sind der Castellan, Camerar, Tribun und mehrere Edle von Stettin, Ratmir (von Garz), Milówic, die Söhne des Paulus Woislaw und Pribinka, Jacobus, Laurentius (ib. 406. 568. 1006. Die drei letzten Orte Gumence, Lecnieea, Gogolovo sind außerhalb des Stargardischen, denn es bieten sich dafür passend und allein dar Gogolowe (1. e. 1003, von Ratmir gegeben?) Löknitz (vor 1268 des Bischofs, der es als 1240—48 Herr des Stargardischen für Zachan, das 1269 Ordensgut erlauscht hatte) und Gumnitz, (dann Gabe der Pane von Ükermünde; die Pertinenzien des 1216 an Grobe vergaben Eggesin reichen zwischen Uccra und Locniza an jener abwärts [nicht bis an diese sondern] bis zum Fließe Cemuniza [bedeutet Kaltbach] E. P. 246, schließen also die FM. Gumnitz aus, aus deren Scheide der Hof Schafbrück ein ehemaliges Wasser anzeigt.) Alle drei sind wohl die unter Boguslaw II. erhaltenen Güter.). Darnach hatten jetzt die Stettinschen Beamten die herzoglichen Gerechtsame über das Stargardische wahrzunehmen. Die speziell ausgeführten Leistungen sind die, welche sonst im eigentlichen Pommern z. B. im Camminschen die Herzoge erhielten, hier ausnahmsweise auch die Vasallen, welche also als Pane bezeichnet werden, die Leistungen, mithin auch die Orte an die Johanniter (successive wie bei Colbatz) vergabt haben.
Die zwei unter den Zeugen genannten Söhne des Herrn Paulus gehören denn zur Familie der Vergaber; ihre Brüder Unimfa und Laurentius waren Wohl gestorben und sind die zwei folgenden Zeugen Jacob und Laurentius Söhne von ihnen oder eines von ihnen. Der vorhergehende Milówic wird sein Sohn des Slawebor, der ja Erben hatte, und Vater des Slawbor, der 1259 Zeuge eines Colbatz betreffenden Vertrages. Auch Thomas von Primus (so heißt Priemhausen 1295, Premuze 1269) und Johann von Rogow (Roggow), beide 1291 Johanniter zu Schöneck, rechne ich zur Familie, — sie wären in den Stargarder Convent getreten, bei dessen Auflösung durch Barnim nach Schöneck versetzt, — so wie den Unema, von dem Unemanshagen den Namen hat. — 1229 erscheinen die Pane gleich den Swantiboritzen mehr heruntergedrückt. Als Barnim dem Bischofe das Land „mit der Vogtei“ 1240 abtrat und es eben so, doch ohne das Massowsche 1248 zurücknahm, mussten sie den gewöhnlichen Vasallen gleich werden. Keine der von wendischen Orten des Landes benannten Familien scheint von ihnen abzustammen, da dieselben durch die deutschen Namen ihrer ersten Glieder oder sonst als deutsche erkennbar sind, es seien denn die v. Küssow (Die ersten mir vorgekommenen Michael und Heinrich im 14. Jahrh.), die dann Nachkommen der Slawbor sein würden, die c. 1202 Klein Küssow an Colbatz gaben.
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