Herausgeber: Schnorr, Robert R. (+ 22.07.2001) und Schnorr, Christopher D.
Titel: Aber des Herrn Wort bleibet in Ewigkeit
Untertitel: Re-Formation in 95 Anagrammgedichten
Veröffentlichungsjahr: 2017
Rechte:
In bzw. mit diesem Werk finden folgende gesetzliche Bestimmungen mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Veröffentlichung ergeben, Berücksichtigung:
1. Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
2. Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) vom 22. März 1965 letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und §§ 9 und 24 geändert sowie § 25 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2010 (Nds. GVBl. S. 480) :
Daraus wesentliche Abschnitte werden wiedergegeben und, soweit nötig bzw. dem Inhalte nach darin gefordert, ergänzt oder kommentiert oder ausgeführt.
Zu 1.:
§ 1 Allgemeines. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Abschnitt 2 Das Werk § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; § 3 Bearbeitungen. Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. § 5 Amtliche Werke (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (diesen Bestimmungen ist mit der hier erfolgten Zitierweise Folge geleistet) § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist. Abschnitt 3 Der Urheber § 7 Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (eigentlicher Urheber des vorliegenden Werkes ist der Schöpfer selbst, insofern sind mein Vater, Robert R. Schnorr und ich, Christopher D. Schnorr, lediglich Miturheber, besser, redaktionell tätige Herausgeber der gefundenen Texte. Die Ehre der Urheberschaft gebührt Gott allein) § 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist. (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu. § 11 Allgemeines Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.§ 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Zu 2.:
§ 1 (1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind. (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig. § 2 Zulassungsfreiheit Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. § 6 Sorgfaltspflicht der Presse Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. (alle vorliegenden Anagramme sind nach bestem Wissen und Gewissen dem Buchstabenbestand nach überprüft und sollten demnach den Ansprüchen an den rein anagrammatisch betrachteten Wahrheitsanspruch genügen. Sollte sich trotzdem eine Buchstabenungleichheit zwischen Quelltext und resultierendem Text ergeben, ändert das nichts am hier vorgestellten Prinzip des Anagrammes mit Sinn. Es wird darüber hinaus um Nachricht an den noch lebenden Herausgeber oder die bzw. den Erben der Urheberrechte gebeten, damit an geeigneter Stelle, vorzugsweise auf der Homepage www.anagramme-mit-sinn.de, eine berichtigende Darstellung erfolgen kann). § 7 (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. § 8 (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers. (Anschrift des noch lebenden Herausgebers: Muehlenweg neun, D-Hespe) § 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 2.
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