Hugo Friedländer - Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band

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Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band: краткое содержание, описание и аннотация

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Das breite Publikum begeistert sich für die Einblicke in das pralle Leben des Deutschen Kaiserreichs und seine Schattenseiten. Mörder und Betrüger, hochrangige Politiker und anarchistische Terroristen, einfache Arbeiter und adlige Rittergutsbesitzer – alle landen bei Hugo Friedländer irgendwann vor dem Kadi. Er zitiert wortwörtlich den verbalen Schlagabtausch vor Gericht. Da fetzt sich der Staatsanwalt mit der Verteidigung und der Richter treibt dem Angeklagten im Kreuzverhör die Schweißperlen auf die Stirn. Zwischendurch darf es auch ruhig mal menscheln und gelacht werden. Hier verwandeln sich die Kriminalfälle in «Forensische Dramen», wie es Hugo Friedländer selbst nennt. Spannung bis zur Urteilsverkündung ist garantiert. Man weiß ja nie, wie es ausgeht.

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Dr. Alter : Man kann doch nicht einen Geisteskranken so behandeln, wie er es wünscht. Im übrigen hat Herr Lubecki die Badebehandlung selbst gelobt und wiederholt geäußert, daß ihm die Bäder sehr wohltun.

Rechtsanwalt Dr. Halpert : Es liegt aber doch die Möglichkeit vor, daß Herr Lubecki auch dies nur vorgetäuscht hat, genau so, wie er, um endlich aus der Anstalt herauszukommen, sich als von schwerer Krankheit genesen bezeichnet hatte. Wie kommt es denn aber, daß von allen Dingen, die Sie hier zum Vortrag gebracht haben, so gut wie gar nichts in der Krankengeschichte steht?

Zeuge Dr. Alter : Man darf auf eine derartige Krankengeschichte nicht allzuviel Gewicht legen. Es sind dies nur Stichproben und Bruchstücke, die aus dem Vollen herausgegriffen sind. Man kann eine Krankengeschichte mit einzelnen Mosaiksteinen vergleichen, die erst nach kunstgerechter Zusammensetzung durch einen Arzt ein vollkommenes und wahrheitsgetreues Bild geben.

Oberarzt Dr. Kunowski : Wenn ein Zweifel obwaltet über die wohltätige Wirkung der Dauerbäder, und daß die Kranken sie nicht als Ungemach empfinden, so gebe ich anheim, einen zufällig im Zuhörerraum anwesenden ehemaligen Insassen der Anstalt Leubus darüber zu befragen.

Vors. : Das wird nicht für notwendig erachtet.

Angeklagter Schneidt : Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer!

Vorsitzender Landgerichtsdirektor Splettstoeßer : Wollen Sie nach alledem, was wir heute hier gehört, nicht die Erklärung abgeben, daß Sie Ihr Unrecht einsehen und um Entschuldigung bitten?

Angekl. : Das kann ich im gegenwärtigen Stadium nicht!

Rechtsanwalt Dr. Halpert : Der Angeklagte hat nicht entfernt die Absicht gehabt, der Verwaltung der Anstalt irgendwelchen Vorwurf zu machen oder mit dem Artikel die Anstaltsärzte zu beleidigen. Er hat nur beweisen wollen, wie reformbedürftig der jetzige Zustand, namentlich in rechtlicher Beziehung, ist. Als Gentleman hält sich der Angeklagte für verpflichtet, zu erklären, daß er der Provinzialverwaltung nicht das mindeste am Zeuge habe flicken wollen; dies erklärt er aber nicht in Form einer Entschuldigung.

Hierauf gab Geh. Medizinalrat Dr. Leppmann folgendes Gutachten ab: Ich habe mich über folgende Punkte zu äußern: 1. War Lubecki zu der Zeit, als er nach Leubus kam, geisteskrank? 2. Waren Gründe vorhanden, die die Aufnahme in die Anstalt notwendig machten? 3. War die Behandlung in der Anstalt eine sachgemäße? 4. Inwieweit ist Lubecki gegenwärtig so geistesklar, daß er vom Wesen und der Bedeutung eines Eides eine Vorstellung hat? Niemand dürfte im Saale sein, der nicht überzeugt ist, daß Lubecki damals ein bestimmtes Krankheitsbild dargeboten hat, so daß kein Zweifel obwalten konnte, er war geisteskrank. Er hat viele krankhafte Eigenarten. Seine Eifersucht hatte sowohl nach dem Umfange als auch nach ihrer Betätigungsform einen krankhaften Charakter. Auf solchem Boden, Mangel an Harmonie im Seelenleben, bauen sich akute Geisteskrankheiten auf, die dann zuzeiten eine gewisse Höhe erreichen. Das Gesamtbild, das er darbot, war das eines Tollen, es setzte sich zusammen aus krankhaften Stimmungen und krankhaften Vorstellungen. Wenn eine einzelne Handlung des Mannes zu beurteilen wäre, könnte man die Möglichkeit eines Irrtums annehmen, aber das Gesamtbild zeigt, daß der Mann krank war. Mit der Diagnose der Geisteskrankheit ist noch nicht die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Anstalt erwiesen, eine solche hängt vielmehr ab von dem Interesse des Kranken selbst und der Öffentlichkeit. Wir wissen, daß akute Geisteskrankheit, die mit starken Erregungen verbunden ist, unter fremder Pflege und in der Abgeschiedenheit der Irrenanstalt am ehesten zur Beruhigung kommt. Früher brachte man die Irren in ein Kloster; die Irrenanstalt ist gleichsam ein Gesundheitskloster. Keine Liebe zu Hause kann erreichen, was die Irrenanstalt erreicht. Lubecki war in so großer Erregung, daß sich sein Bewußtsein verwirrte, und man muß sagen, hier lag eine akute Störung vor, so daß im Interesse des Kranken die Aufnahme nötig war. Er war aber auch gemeingefährlich, denn er bedrohte die Sicherheit seiner Umgebung und seiner eigenen Person. Was die Behandlung betrifft, so habe ich ein gewisses Vorurteil gegen die lange Badebehandlung. Ich teile den Fanatismus dafür nicht, muß aber sagen, daß mit jeder irrenärztlichen Sorgfalt und nach allen anerkannten Regeln der Heilkunst verfahren worden ist. Als ich noch Assistenzarzt in Leubus war, war die Abgeschlossenheit der Kranken noch größer als jetzt, und diese hat nach meiner Meinung mehr gewirkt als die jetzige mildere und laxere Praxis. Was den jetzigen Zustand des Lubecki betrifft, so wird es jedem klar sein, daß er gegenwärtig noch ein geistesgestörter Mann ist. Seine Krankheit ist in ein neues Stadium getreten. Das akute Stadium ist vorüber, und es ist ein Zustand chronischer geistiger Schwäche geblieben. Bei ihm spielt eine ganze Reihe wahnhafter Vorstellungen noch immer eine Rolle; auch seine Erinnerung hat sich entschieden geschwächt. Deshalb resümiere ich mich dahin: 1. Lubecki war geisteskrank, als er nach Leubus kam, 2. seine Aufnahme in die Anstalt war notwendig, 3. er ist nach den anerkannten Regeln der Heilkunde behandelt worden und 4. er ist nicht fähig, das Wesen und die Bedeutung eines Eides zu würdigen.

Sanitätsrat Dr. Locke (Beuthen), der das Attest zum Zwecke der beantragten Pflegschaft ausgestellt hatte, bekundete, daß er nach den Vorgängen in den letzten Tagen vor der Internierung des Lubecki ihn zweifellos für irre gehalten habe.

Medizinalrat Dr. Hoffmann schloß sich dem Gutachten des Geh. Medizinalrats Dr. Leppmann vollkommen an. Man dürfe nicht ein einzelnes Symptom herausgreifen und an diesem Kritik üben, vielmehr müsse das Gesamtbild wirken. Da habe die Verhandlung doch so viel Beweise des Vorhandenseins von Wahnideen, Überschätzung der eigenen Person ergeben, daß an dem Vorliegen einer Geisteskrankheit kein Zweifel sein könne. Seine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt war die allein richtige. Lubecki habe auch gewußt, daß er in eine geschlossene Anstalt komme. Seine Gemeingefährlichkeit habe er verschiedentlich dokumentiert; er sei heute noch krank, seine Erinnerung sei getrübt und er verstehe die Wahrheit nicht.

Am vierten Verhandlungstage wurde ein Attest des Professors Dr. Bonhoefer, Direktors der Psychiatrischen Nervenklinik in Breslau, verlesen. Es hieß in dem Attest: Es sei ausgeschlossen, daß Lubecki an progressiver Paralyse leidet oder gelitten hat. Es fehlten jedwede Anhaltspunkte dafür. Das Verhalten seiner Frau mag ihn wohl zu Eifersuchtsideen gebracht haben, die bei seinem an sich lebhaftem Temperament zeitweise sich sehr gesteigert haben. Sein Verhalten ist besonnen und der jeweiligen Situation angemessen, er besitzt ein gutes Urteil. Zeichen von Erregung sind nicht wahrzunehmen, selbst nicht, wenn die Rede auf seine Frau, seinen Bruder und auf seinen Aufenthalt in der Anstalt kam. Die Erregung des Herrn Lubecki hat abgenommen, er befand sich in einer normalen Affektlage und war imstande, seine geschäftlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dieses Attest datierte vom 5. Februar 1907.

Professor Dr. Nissel (Heidelberg) kam in seinem Attest, das er nach eingehender Untersuchung des Lubecki ausgestellt hatte, zu dem Schluß, daß bei dem Patienten, dessen Gedächtnis vorzüglich sei, keinerlei Symptome für eine progressive Paralyse festgestellt werden konnten.

Hierauf nahm Staatsanwalt Dr. Rasch das Wort zur Schuldfrage: Wer den Artikel der »Zeit am Montag«, in dem das Schicksal des Herrn Lubecki geschildert wurde, gelesen hat, der mußte sich fragen: wie ist so etwas in einem modernen Rechtsstaate möglich? Heute, wo der Fall in dreitägiger Verhandlung bis in die entferntesten Winkel beleuchtet worden ist, wird jeder, der der Verhandlung unbefangen gefolgt ist, fragen: Wie war es möglich, gerade diesen Fall Lubecki zu so schweren Angriffen gegen die Handhabung des Irrenwesens im allgemeinen, gegen die Provinzialverwaltung und gegen die Leiter und Ärzte der Anstalt zu Leubus im besonderen zu benutzen? Die Angriffe sind völlig unberechtigt, das wird jeder, der die Beweisergebnisse unbefangen auf sich wirken läßt, zugeben. Von den Angriffen hat sich auch nicht ein einziger als berechtigt herausgestellt. Es ist gar kein Zweifel, daß Herr Lubecki aufnahmebedürftig war, die polizeiliche Zustimmung dazu lag vor. Lubecki war zu jener Zeit eine Gefahr für sich und seine Umgebung. Die Pflegschaft der Frau war gleichfalls durchaus erforderlich und nach den gesetzlichen Vorschriften zustande gekommen. Was die Behandlung in der Anstalt betrifft, so haben die Ärzte dort alles in Anwendung gebracht, was nach dem heutigen Stande der Wissenschaft möglich ist. Das viel besprochene Wasserbad ist, nach dem heutigen Stande der Wissenschaft, als bestes Mittel zur Beruhigung der Kranken anzusehen, wenn auch die Ansichten der Sachverständigen in diesem Punkte verschieden sind. Ebensowenig kann die Rede davon sein, daß böswillig eine Zwiesprache des Angeklagten mit dem Landeshauptmann verhindert worden sei. Was in aller Welt hätten denn auch die Ärzte für einen Grund und Interesse, Herrn Lubecki zurückzuhalten? Die heute noch vorgeführten Atteste der beiden Professoren ändern den Tatbestand gar nicht, denn aus ihnen geht doch lediglich hervor, daß Herr Lubecki nicht an Paralyse leidet, und daß diese Diagnose, die anfangs auch einmal als möglich hingestellt worden, nicht aufrechterhalten werden kann. Aus dem Artikel ist herauszulesen, daß die Anstellung zweier Ärzte als Schwiegersohn und Sohn des Leiters in der Anstalt ein Unding sei, und daß die Provinzialverwaltung die Ärzte angestellt habe aus Familienrücksichten, ohne auf die Interessen der Kranken zu achten. Über die Opportunität eines solchen Verhältnisses können Zweifel entstehen, aber davon, daß aus diesem Verhältnis eine Gefahr für die Behandlung der Kranken entstanden sei, kann keine Rede sein. Weder den Leiter noch die Ärzte trifft der geringste Vorwurf. Die Vorwürfe in dem Artikel sind geeignet, die angegriffenen Herren in der öffentlichen Meinung stark herabzusetzen. Es sind aber auch formelle Beleidigungen in dem Artikel. Die Beleidigungen sind außerordentlich schwer, sie betreffen Ärzte und Anstalt, die das höchste Ansehen genießen, auf die die Provinzialverwaltung besonders stolz ist. Der Angeklagte behauptet, daß er nur auf eine Lücke in der modernen Irrengesetzgebung hinweisen wollte. Er hätte sich dazu kein ungeeigneteres Objekt auswählen können, und er ist nicht mit genügender Vorsicht vorgegangen. Er (Staatsanwalt) beantrage drei Monate Gefängnis, Vernichtung der noch vorhandenen Exemplare sowie der zur Herstellung gedienten Platten und Formen und Publikationsbefugnis für die Beleidigten.

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