Klaus-Dieter Müller - Zukunft möglich machen

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Landesbetrieb Erziehung und Beratung – das ist eine nüchterne Bezeichnung für eine Organisation, die in der Großstadt Hamburg an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr für den Schutz und das Wohlergehen junger Menschen tätig ist.
Der Landesbetrieb wurde 1985 aus dem damaligen, großen Bestand an staatlichen Erziehungsheimen gegründet, der auf einen zu Beginn des 20. Jahrhunderts eingeschlagenen Sonderweg zurückgeht. Anders als in Deutschland üblich, entschloss sich der Hamburger Senat, die öffentliche Erziehung in staatlichen Heimen durchzuführen, um auf ihre Ausgestaltung einzuwirken. Seither fanden gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen über politische Entscheidungen Eingang in die Entwicklung der staatlichen Jugendhilfeeinrichtungen und später in die des Landesbetriebes.
Die lange Geschichte dieser «Hamburger Institution» wird in diesem Buch erzählt. Sie beginnt mit den sozialstaatlichen Wurzeln im späten 19. und beginnenden 20. Jahrhundert und schildert die wechselvolle Entwicklung über die folgenden Jahrzehnte bis zum Aufbruch in einen umfassenden Modernisierungsprozess mit der Heimreform und der betriebswirtschaftlichen Professionalisierung seit den 1980er Jahren. Sie endet nach dem zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts, in dem der Landesbetrieb die ihm von der Politik zugedachte Rolle als «Backbone» in der Hamburger Jugendhilfe eingenommen hatte.
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg war er ein fachpolitisches Instrument im Zentrum der Hamburger Jugendhilfe, weil er den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen absicherte. In seiner Geschichte stand er in brisanten, politisch aufgeladenen Situationen im Fokus der Öffentlichkeit: bei der Abschaffung der Geschlossenen Unterbringung 1980 und ihrer Wiedereinführung 2003, der Heimreform, beim Umgang mit den sogenannten «Crash-.Kids» und jugendlichen Straftätern in den 1990er Jahren und der Versorgung minderjähriger, unbegleiteter Flüchtlinge in den 1990er und 2010er Jahren.

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Müller und Heskel widersprachen deutlich. Ein Verzicht auf die Arreststrafe sei unmöglich. Ebenso sei eine Schließung der Anstalten nicht zu verantworten. Die Klientel habe sich in den letzten Jahren eher zum Schlechteren entwickelt, so dass die Behörde jedes Erziehungsmittel einsetzen müsse, „ehe sie es aufgebe, sich mit einem Zögling zu befassen“. Die Abgeordnete Stengele habe „wohl zu wenig Einblick in das Zöglingsmaterial der Behörde, um über die Notwendigkeit ernster Zuchtmittel urteilen zu können.“ Damit war in der Generaldebatte alles gesagt und die Fronten waren geklärt. Die Kommission vertagte sich und sollte erst in einem Jahr wieder zusammentreten.

Die Folgesitzung fand am 1. November 1922 im Sitzungssaal der Behörde für öffentliche Jugendfürsorge statt. Der Vorsitzende Müller regte an, nach der Generaldebatte in die Erörterung der Einzelfragen einzusteigen und dabei den Entwurf einer neuen Strafordnung aus dem letzten Jahr zur Grundlage zu nehmen. Dabei fasste er zusammen, dass „auf Straf- und Disziplinarmittel nicht verzichtet werden könne. Bei Abschaffung der körperlichen Züchtigung müsse wenigstens an der Arreststrafe festgehalten werden.“{84} Aber bereits dieser Auftakt war in der Kommission umstritten. Oberin Rothe berichtete über ihre aus Erfahrung gewonnene Erkenntnis, dass die Mädchen selbst eine Einsicht in ihr Fehlverhalten und dessen Verhältnis zur Strafe gewinnen müssten. „Unter Umständen“ könne das Mädchen dann auch selbst seine Strafe bestimmen oder „einen Sühnevorschlag machen. (…). Die Strafe solle ein fühlbarer Eingriff in ihre eigene Lebenssphäre sein, ohne dass das Strafmittel grausam oder nervenaufreibend sein müsse.“ Diese pädagogisch geprägten Überlegungen stellten einen Schwenk dar, der vermutlich darauf beruhte, dass körperliche Züchtigungen in der Mädchenanstalt nicht mehr praktiziert und damit keine nachteiligen Erfahrungen gemacht wurden. Die harten Strafen waren auch sehr umständlich auszuführen. Durch das Erfordernis, dass die Oberin sie auf den Hinweis eines Vergehens durch eine Erzieherin verhängen und ein Arzt zustimmen musste, ging der Zusammenhang von Fehlverhalten und Strafe verloren. Aus ihrer Erfahrung warf sie in die Diskussion ein, dass die Mädchen sehr oft „eine Sühne vorschlügen.“ Dabei würden sie oft schwerere Strafen vorschlagen, als die Erzieherinnen sie selbst erwogen. Sie berichtete weiter, dass der Arrest nicht mehr in völliger Isolierung bestand, sondern die Teilnahme an den Unterrichts- und Arbeitseinheiten beinhaltete. Stengele sprach sich erneut deutlich gegen die Prügel- und Arreststrafe aus. Sie glaubte, „dass die Prügel das Übel nur vergrößern und bei den übrigen Kindern bestenfalls nur Mitleid erregten.“ Sie glaubte, dass „die Mädchen zu den Strafentscheidungen gehört werden könnten“ und die Erzieherin dabei „wie eine Mutter“ das Mädchen belehren könne. Sie führte weiter aus, dass sie auch die Arreststrafe nicht befürworten könne, denn die Arrestzellen in der Anstalt erinnerten sie an ein Gefängnis.

Erneut entspann sich eine Debatte über die Grenzfälle, über jene jungen Menschen, die etwa durch Widerstand oder Verlust der Impulskontrolle gewalttätig in Erscheinung traten. Klar war in der Diskussionsrunde, dass „außer den Geisteskranken auch Minderwertige und Hysterische [in die psychiatrische Anstalt Friedrichsberg] überwiesen würden, die wegen akuter Erregungszustände ausgesondert werden mussten.“ Auch wenn eine ärztliche Begutachtung für die Überweisung erforderlich war, stand die Frage im Raum, ob die Prügel- und Arreststrafe bereits im Vorfeld eine „Heilung“ bewirken könne. Nach längerer Debatte hierüber sortierte sich die Diskussionsrunde klar in die Befürworter und Gegner der körperlichen Strafen. Zu den Gegnerinnen gehörten Stengele, die Oberin Rothe und die Erzieherin Heuer sowie der ebenfalls mitdiskutierende Assessor Adler. Direktor Heskel betonte erneut, dass die Strafen als Abschreckung und letztes Erziehungsmittel erforderlich seien, um die Ordnung in den geschlossenen Anstalten aufrecht zu erhalten. Auch wenn man auf die Prügelstrafe verzichten würde, würde man auf den Arrest nicht verzichten können, denn ohne ihn seien die „Anstalten nicht zu führen.“ Sein Kollege Direktor Riebesell bestätigte Dr. Heskel, dass der Grad der Verwahrlosung in der Mädchenanstalt sehr hoch sei und „darum auch auf das äußerste Zuchtmittel der Züchtigung nicht ohne weiteres verzichtet werden dürfe.“ Dann äußerte er einen Gedanken, der auf das Grundproblem in der Diskussion hinweist: „Das Problem dieser Strafe dürfe nicht verwirrt werden durch die Reformgedanken, die im Strafrecht im allgemeinen und in der Reform des Gefängniswesens vertreten würden.“ Damit waren das Unbehagen und vielleicht sogar die Furcht vor Reformen angesprochen. Die Diskussion erweiterte sich sogar zu dem noch vor kurzem undenkbaren Aspekt, ob man in den Anstalten eine Strafkommission aus den Zöglingen bilden könne oder gar sollte. Oberin Rothe mahnte zur „Vorsicht“, denn „die Mitzöglinge neigten zu allzu harten und rohen Strafen.“ Diesbezügliche Versuche waren nicht erfolgreich: „die Vertrauensmädchen würden bald abgesetzt oder bäten bald selbst um Enthebung von ihrem Amte.“ Im letzten Fall einer körperlichen Züchtigung in der Anstalt hatte ein Mädchen, „das einst selbst für einen Mitzögling Stockschläge befürwortet hatte“, keine Abschreckung, sondern „Mitleid und andererseits Abscheu und Hass“ empfunden. Direktor Schallehn wies auf ein in Berlin propagiertes Modell eines „Jugendgerichts“ hin, das er „für eine gefährliche Spielerei“ halte. Jugendliche, die derart handeln könnten, seien „nicht mehr der Fürsorgeerziehung bedürftig“.

Der Argumentation für die Beibehaltung der körperlichen Züchtigung und des Arrestes schloss sich auch Direktor Schallehn an. Er stellte die Frage in den Raum, was bei einer Abschaffung der Züchtigung mit den „Fällen geschehen solle, in denen ein Zögling ohne Erregung, nur zum Zwecke der Entlassung sich wild gestellt, Sachen und Räume demoliert und durch sein Beispiel erreicht habe, dass nun andere Zöglinge bereits den dritten Raum zerstört hätten.“ Antonie Kähler, ein von der Bürgerschaft gewähltes Behördenmitglied, unterstützte die Beibehaltung der Prügelstrafe: „Wenn hier im äussersten Fall mit der fühlbarsten Strafe nicht mehr ausgerichtet werden könne, dann sei auch mit Liebe nichts mehr zu erreichen.“ ‚Liebe‘ war hier nur als Mittel zum Zweck verstanden, nicht als Empathie als eine Voraussetzung für die Erziehung. Der Assessor Adler versuchte, die unterschiedlichen Positionen vorsichtig auf den Punkt zu bringen: Es sei „wohl eine Frage der Weltanschauung, ob man züchtigen wolle oder trotz aller Gründe, die dafür sprächen, aus gleicher erzieherischer Verantwortung sich zu der Strafe nicht entschließen könne.“

Am Ende der Erörterungen entschied die Behörde, die Beibehaltung der bisherigen Beschlüsse der Behörde über die körperliche Züchtigung der Mädchen zu empfehlen. Ein Unentschieden gab es bei der Abstimmung zur Arreststrafe. Damit sollte auch sie zunächst nicht angetastet werden. Zum Ende der Sitzung war nur der Entwurf der Strafordnung für die Mädchenanstalt zu einem Teil beraten worden. Man vertagte die Diskussion auf eine weitere Sitzung. Müller äußerte die Erwartung, dass es Unterschiede in den Strafordnungen der Anstalten für Mädchen und Knaben nur geben solle, wenn das Geschlecht den Unterschied rechtfertige. Außerdem müssten „die Erziehungsmaßnahmen (…) wohl von den Strafen getrennt werden.“

Die Kommission traf sich vier Wochen später am 29.11.1922 zu ihrer 3. Sitzung{85}. In dieser Besprechung erhielt zunächst Direktor Schallehn von der Knabenanstalt das Wort und erläuterte die von ihm favorisierten Grundsätze für eine Erziehung in den Anstalten für die ‚sittlich verdorbene‘ Jugend. Diese sei anders zu betrachten als die „normale“ Erziehung durch Eltern zu Hause, fuße aber auf dem gleichen Grundsatz: „Lohn und Strafe sollen in der normalen Erziehung nur mässig angewandt werden, seien aber als Heilmittel heranzuziehen wie die Medizin, die der Arzt dem kranken Körper gebe.“ Der Erzieher in der Anstalt verfüge über eine „Stufenfolge von erzieherischen Massnahmen und Strafmitteln“, die er nach eigenem Ermessen einsetzen können müsse. Die „Strafreihe“ beginne mit dem „strafenden Blick oder der Ermahnung“ und die Wirkung der Strafe würde erhöht, wenn sie „aus der unmittelbaren sittlichen Empörung hervorgehend der Tat unmittelbar folge. (…) Die körperliche Züchtigung sei der gewaltsame Eingriff, der scharfe Schnitt, zu dem der Arzt im Notfall greife und zu dem sich auch der Erzieher entschliessen müsse, wo Weichlichkeit nicht angebracht sei: bei den schwierigen Elementen sei zuweilen eine derbe Tracht Prügel notwendig, um sie zur Besinnung zu bringen und andere abzuschrecken.“ Er belegte seine Auffassung mit den Geschehnissen in der Anstalt: In der Zeit der Diskussion über die Strafen sei die Prügelstrafe kaum noch verhängt worden und das Ergebnis sei, dass die Zahl der Entweichungen 1919 bei 99 und 1920 bereits bei 206 lag, um dann 1921 auf 263 zu steigen. „Die Mehrzahl sei wiederholt im Laufe desselben Jahres entwichen.“ Sie würden sich in Kaschemmen herumtreiben. Man könne kaum glauben, dass die Jungen nach ihrer Rückkehr wiederaufgebaut werden könnten. Im Übrigen entstehe dem Staat durch diese Jungen, die das Inventar der Anstalt zerstören und draußen ihr „Anstaltszeug“ verkauften, ein erheblicher Schaden, den er auf 60 Tausend Mark im Jahr bezifferte. „Nur die Furcht vor Strafe könne die Zöglinge vom Entweichen zurückhalten.“ Er musste auf Nachfrage allerdings einräumen, dass sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zurückhaltung bei der Anwendung der Prügelstrafe und des Ansteigens der Zahl der Entweichungen „natürlich auch nicht beweisen lasse“. Ein weiterer Aspekt seien die Übergriffe auf das Personal. Unlängst sei ein „angegriffener Erzieher von einem längeren Krankenlager zum Dienst zurückgekommen.“ Die Kommission war sich in diesem Punkt einig, dass „ein Schutz der Erzieher dringend notwendig“ erscheine. Direktor Schallehn schloss seine Ausführungen mit dem Hinweis, dass sich das gesamte Personal „einstimmig“ dafür ausgesprochen habe, die körperliche Züchtigung und den Arrest als Strafmittel beizubehalten.

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