Thomas Mergel - Staat und Staatlichkeit in der europäischen Moderne
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Für das Heilige Römische Reich galt, dass die Lehen dauerhaft vergeben wurden. 17Vor allem die großen Lehensnehmer, allen voran die Herzöge und Grafen von Bayern, Sachsen, Böhmen oder Österreich, entwickelten hier ihre eigene Herrschaft, aus den Lehen wurden mit der Zeit selbständige politische Einheiten: Es entstanden territorialstaatliche Gebilde. Anders war das in Frankreich, wo der (spätere) König von der Île de France aus seit dem 12. Jahrhundert in endlosen Kriegen seine Lehensnehmer, die gleichzeitig Konkurrenten waren, unterwarf. In England führte der Einfall der Normannen unter Wilhelm dem Eroberer (der selbst ein Vasall des französischen Königs war!) im 11. Jahrhundert zu einer Ausbildung von Machtstrukturen und -ressourcen, die vor allem die unterworfene Bevölkerung niederhalten sollten. Das zentrale Herrschaftssymbol, der von Wilhelm dem Eroberer erbaute Tower in London, war zunächst nichts anderes als eine Burg inmitten von Feinden. In England ist eine frühere und intensivere Ausbildung staatlicher Strukturen festzustellen, die nicht nur, aber auch auf diese Eroberung zurückzuführen ist. Hier bildete sich eine modifizierte Lehensverfassung aus, die anders als auf dem Kontinent die (großen) Lehen nicht erblich ausgab, sondern immer wieder neu verteilte, was ein treffliches Instrument der Machtkonzentration darstellte. Bereits vor dem Einfall der Normannen hatte der Aufbau einer Zentralverwaltung begonnen, und schon Anfang des 12. Jahrhunderts gab es ein Schatzamt, das eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben führte. Der König beanspruchte ein Burgenbaumonopol, und noch aus angelsächsischer Zeit gab es Volksgerichte, die nach Grafschaften organisiert waren; seit der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert gab es einen ständigen Gerichtshof: Recht war ein Gut, das in England sehr früh zu einem staatlichen Zentralbereich wurde. Die Magna Charta von 1215 hat zwar die Macht der hohen Adligen gegenüber dem König gestärkt. Gleichzeitig hat sie zur Ausbildung von Verfahren geführt, die Rechtssicherheit und politische Mitsprache (in den Parlamenten) ermöglichten.
England ging mithin voran und ist in gewisser Weise eine Ausnahme. Insgesamt gilt (mit charakteristischen Abweichungen): Zentrale akzeptierte Herrschaft zu etablieren, gelang bis ins Spätmittelalter den meisten Herrschern nur sehr unvollständig und instabil. Nur selten schafften sie es, eine kontinuierliche Militärmacht aufzubauen, die zentrale Herrschaft blieb darin von ihren Vasallen, den hohen Adligen abhängig. Ein Gewaltmonopol des Staates nach innen ließ sich nicht durchsetzen, vielmehr beharrten die Freien auf ihrem Recht, Konflikte selbst gewaltsam auszutragen: dem Fehderecht. 18Eine einheitliche Administration oder eine bürokratische Elite entwickelten sich nicht auf Dauer. Auch eine integrierte Rechtslandschaft entstand nicht; vielmehr überlagerten sich die Rechtstitel und waren mit den jeweiligen Territorien nicht identisch. So gab es beispielsweise in mittelalterlichen Städten nicht nur das Gebiet, über das die Stadt als Korporation verfügte, sondern auch Areale, die dem Recht anderer Herrschaftsträger unterstanden, sei es dem Kaiser oder Adligen, sei es die sogenannte „Kirchenfreiheit“: Die Distrikte um die Kirchen und Friedhöfe unterstanden kirchlichem Recht, hier galt das Recht der Stadt nicht. Auch die Universität war im Mittelalter ein Ort eigenen Rechts. Und mit diesem territorialen Recht ging immer auch das Recht über Personen oder Personengruppen einher.
1.4 Anfänge des modernen Staats im Spätmittelalter
In ganz Europa bildeten sich im Späten Mittelalter Dynamiken von Staatlichkeit heraus, immer in Konkurrenz und in gegenseitiger Beobachtung, durchaus nicht in gleicher Richtung. 19Für unsere Zwecke liegt es näher, die Gemeinsamkeiten zu betonen. England war ein Pionier, ebenso auch Sizilien, und in mancher Hinsicht auch der Kirchenstaat. Seit dem Späten Mittelalter wurden viele dieser Institutionen auch in anderen Ländern entwickelt. Die wichtigsten Entwicklungen seien hier nur summarisch genannt.
(1.) Die Verwaltung des Landes geschah herkömmlicherweise am Fürstenhof, wo Familienmitglieder und zu Rate gezogene Vasallen, Freunde und Kleriker die Aufgaben erledigten. Mit der Zeit reichte das aber nicht mehr aus. Um der Verwaltung der Länder Herr zu werden, aber auch, um juristische und finanzielle Verhältnisse auf Dauer berechenbar zu machen, differenzierten sich zentrale Behörden aus, die unabhängig vom Fürstenhof die Verwaltung übernahmen. Damit formte sich die Schriftlichkeit als maßgebliches Regierungsmedium aus; davor hatte dafür der Klerus zur Verfügung gestanden, nun wurde immer mehr eigenes Personal dafür herangezogen. Um 1380 hatte die königliche Kanzlei in London bereits über hundert Mitarbeiter! Diese mussten für die Aufgaben qualifiziert sein, so dass sich eine soziale Gruppe von Fürstendienern entwickelte, Schreiber und Juristen, die nicht selbstverständlich aus dem Adel genommen wurden, sondern häufig anderen sozialen Gruppen entstammten, für deren Arbeit aber spezifische Kompetenzen vonnöten waren. Das ist ein zentraler Grund, warum die entstehenden Staaten so sehr daran interessiert waren, Universitäten zu gründen. Der Fiktion nach standen diese Leute dem Fürsten mit ihrem Rat zur Seite, weshalb nicht nur sie sich selbst „Räte“ (Geheime, Regierungs-, Staats-Räte) nannten, sondern auch in einem Kollegium, dem Rat (Council, Conseil, Consejo) zusammensaßen, und zwar – das war wichtig – gleichberechtigt: Hier wurde nicht nach Rang, sondern nach Sachlage diskutiert. Das Kollegialprinzip lässt sich für diese frühen Regierungsinstitutionen überall nachweisen. 20
(2.) Wenn auch der Fürst überall als der Hüter (nicht der Herr!) des Rechts erschien und seine Rechtsprechung eine primäre Herrschaftsaufgabe war, dauerte die Verstaatlichung des Rechts, die in England frühzeitig vor sich gegangen war, auf dem Kontinent länger und bildete sich auch bis in die Späte Neuzeit nicht vollständig aus. 21Regionale Gewohnheitsrechte, die ihre Legitimität vor allem aus der Tradition bezogen, ließen sich bis ins 19. Jahrhundert nicht verdrängen. Ihren Beginn hat die rechtsförmige Vereinheitlichung aber im Spätmittelalter. Eine wichtige Rolle bei der Verbreitung in die politischen Verbände hinein spielte die Kirche, denn sie hatte früh ein einheitliches Recht entwickelt, das dem rechtsförmigen Verfahren einen hohen Wert beimaß. Eine Juristenzunft bildete sich in den Rechtsschulen (etwa in Paris, in Oxford oder in Bologna) aus, die ihrerseits mit einer aktiven Lobbypolitik ihren Einfluss vergrößerte. Zunehmende Verwaltungsaufgaben und die Professionalisierung der Juristen verstärkten sich gegenseitig. Zentrale Rechtsinstitutionen entstanden; in England übten sie einen prägenden Einfluss auch auf untere Rechtsebenen aus und schufen so einheitliche Rechtsverständnisse mit. Im Reich gelang dieser Prozess nicht. Das Reichskammergericht und der Reichshofrat konnten das Recht nicht zentralisieren, weil die Landesherren sich das Recht nicht aus der Hand nehmen lassen wollten; vor allem das Reichskammergericht galt auch nicht eben als effektiv. Doch mit der Existenz solcher Institutionen wurde das rechtliche Argument die zentrale Ebene, auf der Konflikte vor allem zwischen Einzelstaaten verhandelt werden sollten. Damit trat die Gewalt innerhalb des Reiches in den Hintergrund – bevor man in den Krieg zog, klagte man lieber.
(3.) Auch wenn die Frühe Neuzeit als eine besonders kriegerische Phase der Staatsbildung gelten muss (s. dazu Kap. 2): In unterschiedlichem Ausmaß sind auch im Späten Mittelalter Wellen der Friedlosigkeit über die europäischen Gesellschaften hinweggegangen. In Frankreich war das der Hundertjährige Krieg (1337– 1453), in dem es (grob gesagt) um die Ansprüche Englands auf West- und Südwestfrankreich ging (der englische König war bekanntlich ursprünglich ein Vasall des Königs von Frankreich gewesen). In England waren es die konfliktreichen Auseinandersetzungen zwischen Krone und Adel im 13. Jahrhundert, im Deutschen Reich die Zeiten des Interregnums (1250–1273), als beinahe ein Vierteljahrhundert lang keine königliche Oberhoheit bestand und die alltägliche Gewalt – man erinnere sich: Jeder freie Mann konnte sein Recht selbst gewaltsam in die Hand nehmen! – eine ubiquitäre Erfahrung war. Diese Erfahrung führte nicht nur zu ersten zaghaften Ansätzen bei der Einführung eines stehenden Heeres anstatt der sonst üblichen Söldner, den berittenen Ordonnanz-Kompanien in Frankreich (1445). Die Kriegserfahrung bedingte auch, dass die Friedenswahrung zu einem besonders hohen Ziel der zentralen Macht wurde. In dieser Zeit gewann vor allem im Reich die Landfriedensbewegung an Kraft, die erstrebte, dass Machtträger auf ihr Fehderecht, also die Anwendung ihrer legitimen Gewalt zur Durchsetzung von Ansprüchen verzichteten und sich stattdessen mit Methoden des Rechts begnügten; dass sie also Momente ihrer eigenen Souveränität zugunsten von Rechtsverfahren aufgaben. In Frankreich war die Bewegung schon im späten 11. Jahrhundert entstanden. Es entstanden regionale Landfriedensbündnisse und – allerdings kurzlebige, immer nur temporäre – reichsweite Landfrieden. Erst 1495 wurde von König Maximilian ein „Ewiger Landfriede“ verkündet, der das individuelle Fehderecht verbot (mit der Begründung, dass der Krieg gegen das Osmanische Reich Priorität vor den Streitereien in der Familie habe): Erst seit diesem Datum gibt es die Fiktion (mehr war es vorerst nicht), dass im Inneren Friede der Normalfall sei, und nicht Fehde/Krieg/Gewalt. Das Bedürfnis nach Frieden im Inneren und die Verrechtlichung der politischen Beziehungen standen miteinander in Zusammenhang.
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