Ursula Krechel - Landgericht

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Landgericht: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach "Shanghai fern von wo" geht Ursula Krechel noch einmal den Spuren deutscher Geschichte nach. Ihr neuer Roman handelt vom Exil und von den fünfziger Jahren, von einer Rückkehr ohne Ankunft.Was muss einer fürchten, was darf einer hoffen, der 1947 aus dem Exil nach Deutschland zurückkehrt? Nach ihrem gefeierten, 2008 erschienenen Buch "Shanghai fern von wo" geht Ursula Krechel mit ihrem neuen großen Roman "Landgericht" noch einmal auf Spurensuche. Die deutsche Nachkriegszeit, die zwischen Depression und Aufbruch schwankt, ist der Hintergrund der fast parabelhaft tragischen Geschichte von einem, der nicht mehr ankommt. Richard Kornitzer ist Richter von Beruf und ein Charakter von Kohlhaasschen Dimensionen. Die Nazizeit mit ihren absurden und tödlichen Regeln zieht sich als Riss durch sein Leben. Danach ist nichts mehr wie vorher, die kleine Familie zwischen dem Bodensee, Mainz und England versprengt, und die Heimat beinahe fremder als das in magisches Licht getauchte Exil in Havanna. Ursula Krechels Roman lässt Dokumentarisches und Fiktives ineinander übergehen, beim Finden und Erfinden gewinnt eine Zeit atmosphärische Konturen, in der die Vergangenheit schwer auf den Zukunftshoffnungen lastet. Mit sprachlicher Behutsamkeit und einer insistierenden Zuneigung lässt "Landgericht" den Figuren späte Gerechtigkeit widerfahren. "Landgericht", der Roman mit dem doppeldeutigen Titel, handelt von einer deutschen Familie, und er erzählt zugleich mit großer Wucht von den Gründungsjahren einer Republik.

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Er hörte Amanda nicht, er hätte sich (symbolisch gesprochen) ans Meer stellen müssen, an die holländische Küste, um das Kind und auch seine Mutter, oh ja, diese vor allem, zu rufen. Es war, der deutsche Ausdruck war blödsinnig, es war verlorene Liebesmüh. Oder er hätte ein Rechtshilfegutachten beantragen müssen: eine Amtshilfe, um seine kubanische Tochter sehen zu können. Andere Väter entführten ihre Kinder, tanzten den Müttern der Kinder, ihren früheren Geliebten, auf der Nase herum, nahmen ihnen ein Kind weg aus welchen Gründen immer. Doch die Gründe waren klar: aus Egoismus, aus Rachsucht, aus Hochmut. Das kam nicht in Frage. Das Recht war auf Seiten der Mutter, und Kornitzer war auf der Seite des Rechts. Er schrieb Goldenberg, Goldenberg antwortete, vermittelte, aber was war da zu vermitteln? Allein die Post dauerte elend lang, und die Hälfte der Briefe ging verloren. Kornitzer war in Kontakt mit Emigranten aus Shanghai, und diese berichteten von der preußischen Genauigkeit, der Schriftkundigkeit in alle Richtungen, die die ehrgeizigen Briefträger in Shanghai an den Tag gelegt hatten. In Havanna war das anders, wer bekam schon Briefe und warum; vielleicht wurden ganze Briefsäcke ins Meer geschüttet oder den Fischen zum Fraß vorgeworfen, damit sie ordentlich fett wären, wenn sie sich der Küste näherten.

Kornitzer sah sich seine Kollegen im Landgericht an: Landgerichtsrat Beck, zehn Jahre jünger als er, war auch längst Landgerichtsdirektor geworden. Er hatte sich ein starhaftes Hochrecken des Kinns angewöhnt, als dirigiere er ein ganzes Orchester und nicht eine Kammer für Strafrecht. Dabei rieselten Schuppen auf seine Robe. Sein Bartschatten war silbrig geworden. Der vierschrötige Dr. Buch, der einen Augenblick lang in seiner Karriere — im Jahre 1946 — Angst gehabt hatte, seine Vergangenheit lösche seine Zukunft aus, hatte diese Angst gründlich aus dem Gedächtnis getilgt. Mit beamtenhafter Sturheit starrte er auf den Termin seiner Pensionierung, „noch ein paar Jährchen“, saß sein Richteramt, wie man so sagt, auf einer Arschbacke ab. Zeh, den Kornitzer als einen Zeugen zu seiner „Tat“, der Verlesung von zwei Grundgesetzartikeln, dazugebeten hatte, war auf höfliche Weise distanziert, nur nicht daran rühren, drückte seine Miene aus. Hatte Kornitzer ihn falsch eingeschätzt, oder fühlte er sich überrumpelt? Landgerichtsdirektor Brink jedenfalls, der Übermittler der Botschaft an das Oberlandesgericht, war von eisiger Undurchdringlichkeit, wie erfroren. Justizobersekretär Fell hingegen, der Protokollant, begann manchmal, wenn er Kornitzer auf den Fluren traf, ein ungehemmtes Schwatzen über alles Mögliche, als hätte das zu Protokollierende eine Schleuse geöffnet, und Ungefiltertes, Zufälliges dringe in den Raum wie Keime. Hartmann und Nell, Kornitzers Beisitzer, waren von verhaltener Distanz, etwas schien in ihren Köpfen zu rattern, vielleicht die Erinnerung an die Lesung des Grundgesetzes, das der Vorsitzende der Kammer wie ein Schild vor sich her getragen hatte. (Die Formulierung „Jemand läuft mit dem Grundgesetz unter dem Arm herum“ war noch nicht in Mode.) Hartmann und Nell arbeiteten zu Kornitzers Zufriedenheit, politische Erörterungen waren nicht angebracht im Besprechungszimmer der Zivilkammer, auch eigentlich nichts Persönliches. Kornitzer mochte Nell, den dünnen Schlaks, und hatte ihn nach Kräften gefördert. Hartmann dagegen schien jetzt manchmal eine funktionelle Begriffsstutzigkeit an den Tag zu legen, ein Zögern, ein Sich-Verschließen vor einem Argument, als könnte darin eine Falle, eine Falltür ins Ungewisse verborgen sein. Dabei fuhr er sich sinnend durchs Haar, als wäre tief zwischen seinen Haarwurzeln eine Klarheit, eine Logik der Argumentation verborgen. Kornitzer müßte diese Veränderung — natürlich auf ganz abstrakte Weise — bei der nächsten dienstlichen Beurteilung auch zur Sprache bringen, er hoffte, die nächste Beurteilung stünde nicht so bald an. Aber er empfand es auch so, als sei immer eine gläserne Wand zwischen ihm und den Beisitzern, wenn sie miteinander im Besprechungszimmer saßen und berieten. Jedenfalls konnte er sich auf sie verlassen. (Oder er wollte es glauben.) Das Verlassen, das Sich-auf-jemanden-Verlassen und das Sich-verlassen-Fühlen rückten nahe zueinander und überlagerten sich schließlich, und es war nicht mehr ganz klar, an welcher Stelle man sich selbst einordnen wollte oder konnte. Kornitzer arbeitete an sich selbst, er arbeitete an einem Entwurf von Welt, und gleichzeitig entglitt ihm Welt, rutschte weg ins Unfaßliche, Unstoffliche. Er kann sein eigener Zeuge nicht sein.

Er wird ein Antragsteller und nennt sich selbst „den Antragsteller“. Dem Antragsteller wird geantwortet in einem Wiedergutmachungsbescheid , sein Antrag sei unbegründet: Der Antragsteller ist im Jahre 1949 aus Gründen der Wiedergutmachung im Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz als Beamter auf Lebenszeit bevorzugt „wiederangestellt“ worden, obwohl er vor diesem Zeitpunkt niemals als Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Gebiet dieses Landes tätig gewesen ist . Es scheint ihm so, als schmiere man ihm das aufs Butterbrot. Ja, er ist nicht einheimisch, er ist in Breslau geboren und hat in Berlin studiert und seine Karriere begonnen. Ist das ein Fehler? Oder ist es eher eine Weltläufigkeit, über die die im Gebiet dieses Landes Geborenen, das vor den eingetretenen Umständen gar kein Land gewesen ist, sondern etwas Übriggebliebenes, etwas Niedergetretenes, an die Franzosen Abgetretenes, gar nicht verfügen? Kurz nach seiner Ernennung zum Landgerichtsrat ist — wiederum aus Wiedergutmachungsgründen — seine Beförderung zum Landgerichtsdirektor beantragt und durch den Erlaß des Ministerpräsidenten mit Wirkung vom 1. September 1949 verfügt worden . Nun, acht Jahre später, klingt es, als sei es eine Gnade gewesen, daß man den Mann, der keinen rheinischen und keinen pfälzischen Stallgeruch hatte, den niemand kannte als Referendar oder Gerichtsassessor, eingestellt hat. Und: Es ist deutlich, man hätte dies nicht tun müssen, es war eine Freundlichkeit, eine Herablassung, es zu tun, eine Wiedergutmachungsgeste, vielleicht ein Wink der französischen Besatzer, das läßt sich nicht mehr klären. Jedenfalls keine Überzeugung, kein Rechtstitel. Von einem Anspruch des Antragstellers ist nicht mehr die Rede. Das soll doch bitte der hochfahrende Landgerichtsdirektor, der sich zu Höherem berufen fühlt, begreifen. Schneidend kalt wird einem bei diesem Bescheid. Weil die Macht, die Entscheidungsbefugnis, anderswo ist, jedenfalls nicht dort, wo Kornitzer ist, läßt sich mit langem Atem argumentieren, seitenlang ausschweifen, und Grundsätzliches kann sorgsam zwischen den Zeilen verborgen werden, während Kornitzer sein Herz im Halse klopfen spürt. Er liest den Schriftsatz, er versteht ihn, es zerreißt ihn, und er muß streng mit sich sein, um später einen anderen (gegnerischen) Schriftsatz konzipieren zu können.

Rückwirkend seien ihm vom 1. Juni 1949 an die Dienstbezüge eines Landgerichtsdirektors (Besoldungsgruppe A 2b) zuerkannt worden, führt das Justizministerium aus. Damit hat der Antragsteller die Rechtsstellung und die Besoldung erlangt, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde, wenn er im Jahre 1933 nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Eine weitere, über die Stelle eines Landgerichtsdirektors hinausgehende Beförderung wäre dem Antragsteller bei ungestörtem Verlauf seiner beruflichen Entwicklung bis Ende 1949 voraussichtlich nicht zuteilgeworden. Im Bereich der ordentlichen Justiz können erfahrungsgemäß auch diejenigen Richter, deren Prüfungsergebnisse und dienstliche Leistungen weit über dem Durchschnitt liegen, eine über der Besoldungsgruppe A 2b liegende Beförderungsstelle in der Regel nicht vor der Vollendung ihres 50. Lebensjahres erreichen. Die Beförderungsverhältnisse liegen insoweit in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken ziemlich gleich. Im vorliegenden Fall sind für den Umfang der Wiedergutmachungsansprüche die Verhältnisse im Kammergerichtsbezirk maßgebend, da der Antragsteller in diesem Bezirk tätig gewesen ist und voraussichtlich geblieben wäre, wenn ihn nicht der Preußische Justizminister im Jahre 1933 vorzeitig in den Ruhestand versetzt hätte. Das durchschnittliche Lebensalter, in dem die im Jahre 1941 beim Kammergericht in Berlin tätig gewesenen Senatspräsidenten erstmals in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 1a eingewiesen sind, liegt bei 51 Jahren (vgl. Kalender für Reichsjustizbeamte 1941. S. 561). An diesen Beförderungsverhältnissen hat sich offenbar auch in den folgenden Jahren im Wesentlichen nichts geändert; denn im Jahre 1953 befand sich unter den insgesamt 11 Senatspräsidenten des Kammergerichts Berlin nur ein einziger, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. Handbuch der Justiz 1953. S. 60). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß der Antragsteller im Jahre 1949, also im Alter von 46 Jahren, schon über die Stellung eines Landgerichtsdirektors hinausgelangt wäre, wenn er seine richterliche Tätigkeit im Kammergerichtsbezirk Berlin hätte fortsetzen können. Auch wenn der Antragsteller, der während seiner Tätigkeit als Gerichtsassessor hauptsächlich mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts befaßt war, in den Dienst des Reichspatentamtes übergetreten wäre, würde sich seine Laufbahn bis Ende 1949 nicht günstiger gestaltet haben, als bisher angenommen wurde .

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