Roland Deres - Ausbildungsförderungsrecht

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Mit dem 26. BaföGÄnderungsgesetz hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Reform des Bundesausbildungsförderungsrechts umgesetzt. Infolgedessen ist das Gesetz weitgehend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Mit dieser 40. Auflage der Textausgabe und ihren einführenden Erläuterungen wird der Förderungs- und Einzugsverwaltung, aber auch den Gerichten ein weiterhin zuverlässiges, aktuelles Handbuch zur Verfügung gestellt.

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Im April 2007 leitete die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines 22. ÄnderungsG zu, der von einem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Herbst 2007 ausging. In diesem Entwurf wurden wesentliche Leistungserweiterungen (wie Kinderbetreuungszuschlag, Förderung vollständiger Ausbildungen im Ausland, erweiterte Förderung von Ausländern) vorgeschlagen, eine Anhebung der Leistungsparameter indessen war – in Übereinstimmung mit dem 17. Bericht nach § 35 BAföG v. 18.1.2007 (BT-Drucks. 16/4123) – nicht vorgesehen. Aber im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde – in Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten Bundeshaushalt 2008 – eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge (im Wesentlichen) zum Herbst 2008 um 10 v. H. vorgesehen. Insgesamt wurde damit das Ausbildungsförderungsrecht auf eine beachtliche Leistungshöhe geführt. In Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die damalige Bundesregierung der Bildungspolitik besondere Bedeutung beimaß, kündigte sie im 18. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485) eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge in 2010 an und legte einen dem entsprechenden Gesetzentwurf vor, der zum 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 führte. Der Beirat für Ausbildungsförderung hat in seiner Stellungnahme zum 19. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/8498, S. 49) ausdrücklich begrüßt, dass infolge dieser „Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge“ eine beträchtliche Zunahme der Gefördertenzahl und eine bemerkenswerte Steigerung der durchschnittlichen Förderbeträge insbesondere im Studierendenbereich zu verzeichnen sind. – Im Bereich der Auslandsförderung ist als erfreulich festzustellen, dass sich die schon im letzten Berichtszeitraum abzeichnende Steigerung der Zahl der im Ausland geförderten Auszubildenden gegenüber dem Jahr 2008 um rund 54 Prozent noch weiter zugenommen hat.- Gleichermaßen positiv ist die Tatsache zu bewerten, dass die Zahl der mit BAföG geförderten ausländischen Auszubildenden im Berichtszeitraum um mehr als 28 Prozent angestiegen ist.“

2.12Legislaturperiode 18

Mit dem während der 18. Legislaturperiode einzigen (25.) BAföG-Änderungsgesetz verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Ausbildungsförderung nachhaltig finanziell zu sichern und bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von Auszubildenden an Schulen und Hochschulen anzupassen. Die Novelle berücksichtigt daher nicht nur den im 20. Bericht nach § 35 BAföG ausgewiesenen rechnerischen Anpassungsbedarf entsprechend den bis zum Jahr 2014 dargestellten wirtschaftlichen Entwicklungen seit den letzten materiellen Verbesserungen durch das 23. BAföGÄndG, sie trägt durch die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um 7 Prozent auch der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen Rechnung. Zudem sollen unbeabsichtigte Förderungslücken, die im Zuge der Umstellung der Studienstruktur auf zweistufige Studiengänge zwischen Bachelor- und Masterstudium entstanden sind, durch Ausweitung der Förderungsmaßnahmen weitgehend geschlossen werden. Die Vereinheitlichung und deutliche Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 130 € hielt die Bundesregierung für geboten, um Auszubildenden mit Kindern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung bei gleichzeitiger Durchführung einer eigenen Ausbildung besser koordinieren zu können. Nicht zuletzt aufgrund aktueller mobilitätsfördernder Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesregierung die internationale Mobilität von Auszubildenden und die Förderungsmöglichkeiten von nichtdeutschen Auszubildenden weiter gestärkt. Dazu gehören die Verkürzung der Dauer des vorherigen Inlandswohnsitzes bei Auslandsförderung – etwa bei Fallkonstellationen mit EU-freizügigkeitsrechtlicher Relevanz – wie auch die erweiterten Förderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsfach- und Fachschulen bei der Durchführung von Praktika und Ausbildungen innerhalb der EU. Gleichzeitig ist der Zugang zur Ausbildungsförderung für zugewanderte freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU als auch für bestimmte Gruppen von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und familiären Gründen sowie für geduldete Ausländer verbessert worden.

Als Ergebnis einer auf politischer Ebene gefassten Verständigung zwischen Bund und Ländern übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 2015 die Gesamtfinanzierung des BAföG in voller Höhe, um den hochverschuldeten Ländern zusätzlichen Spielraum für die Bildungsfinanzierung – insbesondere für den Hochschulbau – zu eröffnen. Dies gilt sowohl für den Zuschuss- und Darlehensanteil der zinsfrei geleisteten Ausbildungsförderung im Rahmen des BAföG-Staatsdarlehens (§ 17 Abs. 1 und 2) wie auch für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausbezahlte verzinsliche BAföG-Bankdarlehen (§ 18c). An den Rückflüssen aus Tilgungsleistungen von Staats- und Bankdarlehen, die vor dem 1. Januar 2015 gewährt wurden, werden die Länder unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsausfälle voraussichtlich noch bis zum Jahr 2026 proportional weiter beteiligt.

2.13Legislaturperiode 19

Mit dem 26. BAföGÄndG löste die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag, der am 7. Februar 2018 zwischen CDU/CSU und SPD geschlossen wurde, festgeschriebene Reform des Ausbildungsförderungsrechts ein. Hauptziel sollte es sein, die Förderungsleistungen im BAföG attraktiver und vor allem finanziell auskömmlich zu gestalten, sodass nach jahrelangem Rückgang der Förderungsquote wieder mehr Studenten in den Genuss einer Förderung kommen können, u. a. durch eine erhebliche Anhebung der Leistungsparameter und der Einkommensfreibeträge oder die Verbesserung einzelner Sach­regelungskomplexe wie z. B. die Ergänzung des Katalogs der nach dem BAföG förderfähigen Ausbildungsstätten um Akademien im tertiären Bereich, die Hochschulabschlüsse verleihen, ohne selbst eine Hochschuleigenschaft zu besitzen. Neben der teilweise mehrstufigen – bis zum 1. August 2021 reichenden – Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Vermögensfreibeträge sowie einer pauschalen überdurchschnittlichen Steigerung der Wohngeldpauschale und der Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge ist das verzinsliche Bankdarlehen der KfW für die Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der jeweiligen Regelstudienzeit zugunsten eines ausschließlich als zinsfreies staatliches Volldarlehen abgelöst worden. Mit der Zinsfreiheit des Volldarlehens soll den Verschuldungsängsten von Leistungsempfängern nach Studienende begegnet werden, die aufgrund nur unzureichend kalkulierbarer Zusatzbelastungen infolge der Verzinsung auf die Fortsetzung des Studiums nach Ablauf der regulären Förderungsdauer verzichten könnten. Überdies wurde nach mehr als 25 Jahren die in ihrer Höhe unverändert gebliebene Rückzahlungsrate auf 130 EUR/Monat angehoben und die Tilgungszeit des BAföG-Darlehens auf maximal 20 Jahre begrenzt. Eine ggf. noch bestehende Restschuld wird mit Erreichen des maximalen Rückzahlungszeitpunkts ohne weitere Prüfung erlassen.

3.Überblick über die bundesrechtlichen Regelungen

3.1Förderungsbereich

Leistungen nach dem BAföG erhalten:

1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (das sind Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien) ab Klasse 10 und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,

2. Schüler von Berufsfach- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln 26; im Übrigen ab Klasse 10 und nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,

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