Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten

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Die angemessene Vergütung von Betriebsräten führt seit geraumer Zeit immer wieder zu Diskussionen. Vor allem in der Praxis bereitet die Anwendung der gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten und führt häufig zu Unsicherheiten – vor allem bei den Arbeitgebern. Die Arbeit beschäftigt sich daher ausführlich mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem für Betriebsräte und der konkreten Berechnung ihres Entgeltes. Neben der genauen Anwendung und dem Verhältnis der einzelnen Bemessungsvorschriften werden zahlreiche Sachverhalte untersucht, die bei der Betriebsratsvergütung relevant werden können sowie nicht zuletzt die Risiken beleuchtet, die bei Zahlung überhöhter Betriebsratsentgelte bestehen. Berücksichtigt wird bei der gesamten Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Entwicklung der Stellung und Aufgaben der Betriebsräte in den letzten Jahr(zehnt)en. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, inwieweit die Regelungen noch mit der betrieblichen Realität in Einklang stehen. Dabei werden bestehende gesetzliche Schwächen aufgezeigt und entsprechende Reformvorschläge unterbreitet.

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II. Auswirkungen verschiedener Entwicklungsfaktoren auf die Betriebsratsarbeit

Die Ursachen für die Entwicklung der Betriebsräte und ihrer Arbeit sind vielfältig und stehen in direktem Zusammenhang mit den Fortschritten und Neuerungen der Arbeitswelt. Nach den ersten industriellen Revolutionen – mit Mechanisierung, Elektrifizierung sowie Anfänge der Automatisierung von Produktion und Arbeitsstrukturen – ist für die Veränderungen in erster Linie die seit Jahren voranschreitende Digitalisierung maßgeblich. Mit den dadurch zunehmend automatisierten Produktionsformen gehen neue Arbeitsbedingungen und -abläufe einher, welche die betriebliche Praxis maßgeblich beeinflussen und tiefgreifend verändern. Aber auch weitere Faktoren, wie die fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung spielen dabei eine maßgebende Rolle. Die Unternehmen reagieren auf internationale Konkurrenz und den globalen Wettbewerb nicht selten mit einem stetigen Wandel der Unternehmens- und Arbeitsorganisation, um konkurrenzfähig zu bleiben, wobei in den meisten Fällen eine Beteiligung des Betriebsrates erforderlich ist.54 Konzerne mit Betrieben im In- und Ausland ziehen stets komplexer werdende Vorgänge nach sich, immer häufiger beschäftigen die Betriebsräte daher Themen wie grenzüberschreitende Personaleinsätze, Umstrukturierungen oder auch europäische Mitbestimmung.55

Nicht außer Acht bleiben dürfen auch die gesellschaftlichen Entwicklungen, die erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Arbeit im Betrieb nehmen können. Hier sind nicht nur der Wertewandel der Gesellschaft, sondern auch verschiedene Aspekte einzelner Arbeitnehmer von Bedeutung; dazu gehören vor allem die Vorstellungen von der persönlichen Arbeitszeit und Schwerpunktsetzung bei Vereinbarkeit von Privatem und Beruf sowie die Digitalisierung ihres Alltags.56 Dass hier seit Jahren deutliche Veränderungen in den Köpfen der Menschen zu verzeichnen sind, welche die Arbeitsformen entscheidend mitprägen, zeigen nicht zuletzt auch zahlreiche Studien und Berichterstattungen über die sog. „Generation Y“ oder neuerdings „Generation Z“, welche die persönlichen Vorstellungen und Anforderungen von Nachwuchskräften an zukünftige Arbeitsstellen aufzeigen.57 Mit dem neuen Verständnis von Arbeit setzen sich immer mehr moderne Arbeitsformen durch, wie z.B. mobiles Arbeiten im Home Office, um nur das wohl bekannteste Beispiel der zahlreichen aktuellen Trends zu nennen.

Diese Faktoren betreffen zwangsläufig die Arbeit des Betriebsrates. Umgestaltungen der betrieblichen Arbeitsorganisation führen in der Regel zu irgendeiner Art der Mitwirkung des Betriebsrates. Durch Erweiterung der Themenkreise, mit denen er sich zu beschäftigen hat, gehen automatisch auch neue Aufgaben einher. Dabei geht es nicht nur um neuartige Produktionsformen, sondern auch um digitalisierte, schnellere und internationalisierte Prozesse in den Unternehmen; ebenso die veränderten Organisationsstrukturen, insbesondere flachere und flexiblere Hierarchien sowie vor allem neue Arbeitsformen mit deutlich selbstbestimmteren Arbeitnehmern, aber auch Umgestaltungen der Arbeitsplätze in dem Betrieb betreffen Bereiche der Belegschaft, bei denen der Betriebsrat – in unterschiedlicher Form und Intensität – grundsätzlich beteiligt werden muss.58

Die Bereiche, in denen die Betriebsräte Lösungen finden, mitentscheiden bzw.

Vereinbarungen und Entscheidungen mit umsetzen müssen, erweitern sich stetig, vor allem auch durch den zunehmenden Erlass neuer staatlicher Regulierungen, wie beispielsweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz.59 Schon die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 hat eine Erweiterung des Katalogs der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates in § 80 BetrVG mit sich gebracht. Der Gesetzgeber hatte damit bereits das Ziel, auf die grundlegenden Neuerungen in der Arbeits- und Wirtschaftswelt in Zeiten rasanter technischer Fortschritte und ständiger Strukturveränderungen in den Unternehmen zu reagieren.60

Das wirkt sich aber automatisch auf die Anforderungen an die einzelnen Betriebsratsmitglieder aus, die dadurch erheblich gestiegen sind.61 Schließlich erfordern der Umgang mit den neuen Entwicklungen und Themen sowie die entsprechende Mitwirkung umfangreiche und besondere Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder in den verschiedensten Bereichen.62 Das scheint selbst der Gesetzgeber schon im Jahr 1972 bei der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes anerkannt zu haben, da er gerade wegen dieser steigenden Anforderungen die Möglichkeit einer Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung dieser Kenntnisse vorsah.63 Neben betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen, insbesondere im Bereich der Personalpolitik und -organisation, kann hier sogar auch Spezialwissen in technischen Bereichen oder in Umweltfragen notwendig werden, die möglichen Themengebiete sind unbegrenzt. Dabei hat sich das Niveau der Kenntnisse, die für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind, ebenfalls deutlich erhöht, teilweise werden in den großen Betrieben sogar Managementqualifikationen verlangt.64 Auch die Einhaltung diverser Rechtsvorschriften erfordert, dass sich die Mandatsträger nicht nur mit komplexen nationalen Vorschriften, sondern auch mit zahlreichen Vorgaben auf europäischer Ebene auseinandersetzen.65 Die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Aufgaben verlangt damit neben entsprechenden Spezialisierungen auch einen erheblichen Zeitaufwand.66 Die Betriebsräte bringen nur selten entsprechendes Wissen oder Qualifikationen bereits mit in das Amt, sie müssen sich daher eigenverantwortlich und selbstständig entweder im Selbststudium oder durch entsprechende Schulungen weiterbilden. Denn nur mit dem dazugehörigen Wissen und den erforderlichen Fähigkeiten können Betriebsräte die ihnen eingeräumten Rechte sach- und interessensgerecht wahrnehmen. Auch wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Aufgabenerfüllung nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG unterstützend Auskunftspersonen bereitstellen müsste, wird ein Mandatsträger für eine ordnungsgemäße Interessenvertretung und beispielsweise für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht umhinkommen, sich in die – oft komplizierte – Materie selbst einzuarbeiten. Dabei verdeutlicht die Möglichkeit der Heranziehung von Hilfe durch Fachpersonal einmal mehr, dass auch der Gesetzgeber die zusätzlichen Anforderungen und Belastungen für die Betriebsräte durchaus gesehen und anerkannt hat. Nimmt der Betriebsrat diese fachliche Unterstützung durch zusätzliches (externes) Personal in Anspruch, bedeutet das nicht eine reine Entlastung, sondern beweist zusätzlich die gesteigerten Ansprüche an die Betriebsratsmitglieder. Denn hier kommen – in der Regel bei dem Betriebsratsvorsitzenden – dann noch Leitungsfunktionen zu dem Aufgabenbereich der Betriebsräte hinzu, weil er das Fachpersonal koordinieren und entsprechend einsetzen muss.67

Zu diesen Entwicklungen passt es auch, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1972 wegen der zunehmend größeren Betriebsräte zur besseren Organisation und Straffung ihrer Tätigkeiten die Errichtung eines Betriebsausschusses sowie einzelner (Fach-)Ausschüsse (vgl. § 28 f. BetrVG) „im Interesse einer Intensivierung der Betriebsratsarbeit“ vorgesehen hat.68

III. Bedeutung für das Betriebsratsamt

Nicht zuletzt aufgrund dieser Entwicklungen stehen seit geraumer Zeit, vor allem in Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, die teils kontrovers diskutierten Stichworte „Managementfunktion“, „Augenhöhe“ und „Co-Management“ im Fokus; sie sollen für die heutigen Betriebsräte charakteristisch sein.69

Ob die genannten Entwicklungen aber eine solche Qualifizierung der Betriebsräte begründen können, ist fragwürdig. Eindeutig abzulehnen ist dabei jedenfalls eine Einordnung der Betriebsräte als „Mitunternehmer“.70 Das würde zu weit gehen und in keiner Weise der betriebsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Amtes entsprechen. Ob dem Betriebsrat die Stellung eines „Co-Managers“ in dem Betrieb tatsächlich zuzugestehen ist oder ob er allein aufgrund seines Gegenübers bei Verhandlungen mit Vertretern des Arbeitgebers, wie z.B. der Personalleitung, auf „Augenhöhe“ mit dem Management einzuordnen ist,71 bleibt weiterhin fraglich. Eine solche Qualifizierung von Betriebsräten ist für die Frage ihrer Vergütung aber jedenfalls nicht zwingend notwendig. Seine heutzutage bedeutende Rolle in dem Betrieb und die gesteigerten Anforderungen an ihn können direkt an seiner Betriebsratstätigkeit festgemacht werden, ohne dass es einer bestimmten Einordnung oder Kategorisierung bedarf. Das sieht auch das derzeit geltende Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Das Amt des Betriebsrates ist nach deutschem Recht im Gegensatz zu Managementposten weder als eigenständiger Beruf zu qualifizieren,72 noch haben die Mandatsträger eine entsprechende Doppelfunktion; der Betriebsrat soll weiterhin nur in den speziellen, von dem Gesetzgeber vorgesehenen Bereichen wachen und mitgestalten.73

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