Ernst-Dieter Bösche - Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch stellt die vielfältigen kommunalrechtlichen Probleme anhand von praktischen Fällen dar, vermittelt durch deren Lösung tiefere Einblicke in die Rechtsanwendung und schafft ein größeres Verständnis für die Zusammenhänge. Es veranschaulicht, welche Sachverhalte in der Praxis auftreten können sowie welche Fallgestaltungen denkbar sind, und dient somit nicht zuletzt der Vorbereitung auf Klausuren.
Die Fälle sind so konzipiert, dass jeweils mit einem Fall ein Problem skizziert und bearbeitet wird. Darüber hinaus kann auch die Bearbeitung umfangreicherer Fälle, die verschiedene Problembereiche umfassen, selbst erprobt und anschließend anhand der vorgegebenen Lösung leicht verständlich nachvollzogen werden.

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3.mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet (Gemeinde) seine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt der seit mehr als 20 Jahren in G lebende W laut Sachverhalt.

Hinsichtlich der dritten Voraussetzung ist zunächst zu prüfen, ob der Pferdeunterstand, in dem W lebt, eine Wohnung im Rechtssinne ist.

Nach § 15 Abs. 1 MG NRW ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Der überdachte aber nur an zwei Seiten geschlossene Unterstand erfüllt diese Voraussetzung nicht. W hat also keine Wohnung in der Gemeinde G.

Alternativ zur Wohnung ist nach § 7 KWahlG ausreichend, wenn man sich sonst (ohne eine Wohnung zu haben) gewöhnlich aufhält und auch außerhalb der Gemeinde keine Wohnung hat.

W hat lt. Sachverhalt nirgendwo eine Wohnung. Er lebt aber seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde G, verdient dort seinen Lebensunterhalt, fühlt sich in der Gemeinde nach eigenem Bekunden sehr wohl, ist bei der Bevölkerung beliebt, unterhält Kneipenkontakte und hat den ausdrücklichen Wunsch, den Rat in der Gemeinde zu wählen, in der er schon so lange lebt. Dies alles beschreibt, dass W sich in G „gewöhnlich aufhält".

Damit erfüllt W alle gesetzlichen Voraussetzungen, um wahlberechtigt zu sein. Die Auskunft des Sachbearbeiters des Wahlamtes der Gemeinde G ist folglich rechtlich unzutreffend.

Anmerkung: Grundsätzlich sind alle Bürger zugleich auch Einwohner der Gemeinde (§21 Abs. 1 GO), da sie normalerweise in der Gemeinde wohnen müssen, um Bürger zu sein (§ 7 KWahlG). Der Wohnungslose mit „gewöhnlichem Aufenthalt" ist insoweit eine Ausnahme, als er Bürger (wahlberechtigt) ist, ohne Einwohner zu sein.

21. Fall: Ausländer als Bürger

Sachverhalt

Die Nachbarn A, B und C spielen regelmäßig Skat. Am heutigen Skatabend diskutieren sie über die demnächst stattfindende Kommunalwahl. Dabei wird auch die Frage erörtert, ob C, der zwar seit mehr als 20 Jahren in der Gemeinde wohnt, aber französischer Staatsangehöriger ist, zu den Gemeinderatswahlen wahlberechtigt ist.

Die Skatrunde kommt zu dem Ergebnis, dass er nicht wahlberechtigt ist, weil er nicht Deutscher ist.

Aufgabe

Ist diese Auffassung rechtlich zutreffend?

Lösung;

Ob C wahlberechtigt ist, bestimmt sich nach § 7 KWahlG.

Danach ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

1.Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,

2.das 16. Lebensjahr vollendet hat und

3.mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

Als französischer Staatsangehöriger besitzt C die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Laut Sachverhalt wohnt er seit mehr als 20 Jahren in der Gemeinde. somit erfüllt er auch die Lebensalter- und Wohnsitzvoraussetzungen.

C ist folglich wahlberechtigt. Die Auffassung der Skatrunde ist rechtlich unzutreffend.

22. Fall: Wählbarkeit gemeindlicher Mitarbeiter

Sachverhalt

Vier Bedienstete der Gemeinde G haben die Absicht, für den Rat der Gemeinde G zu kandidieren, und zwar

a)L, die Leiterin des gemeindlichen Kindergartens „Lernzwerge",

b)S, Mitarbeiter im Bauhof der Gemeinde, der in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten beschäftigt ist,

c)O, Sachbearbeiter im Ordnungsamt der Gemeinde und

d)B, Buchhalter bei den gemeindlichen Abfallbetrieben (Anstalt des öffentlichen Rechts).

Der Vorsitzende des Personalrats der Gemeinde G erfährt von dieser Absicht zu kandidieren und weist die Beteiligten in einem Gespräch darauf hin, dass sie bei erfolgreicher Wahl vor Annahme des Mandats ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beenden müssten.

Diese Mitteilung verunsichert die vier Bediensteten. Sie wenden sich mit der Bitte um verbindliche Auskunft, ob die Auffassung des Personalratsvorsitzenden rechtlich zutreffend ist, an das Wahlamt.

Aufgabe

Sie sind der zuständige Sachbearbeiter des Wahlamtes. Welche Rechtsauskunft würden Sie erteilen?

Lösung

Ob die vier Bediensteten im Falle ihrer Wahl das Mandat annehmen dürften, ohne ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, bestimmt sich nach § 13 KWahlG.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG dürfen Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der überwiegend körperliche Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer nicht dem Rat ihrer Gemeinde angehören. Sie können die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KWahlG).

a) L, die Leiterin eines gemeindlichen Kindergartens, ist Arbeitnehmerin, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Sie dürfte ein Ratsmandat nur annehmen, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beendet hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG). Insoweit hat der Personalratsvorsitzende recht.

b) S ist als Mitarbeiter des Bauhofes in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten, also mit körperlichen Arbeiten beschäftigt. Für ihn gelten somit die Unvereinbarkeitsvorschriften nicht (§13 Abs. 1 Satz 1 KWahlG). Er könnte die Wahl annehmen, ohne sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Insoweit irrt der Personalratsvorsitzende.

c) Als Sachbearbeiter im Ordnungsamt ist O Beamter oder Arbeitnehmer, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Er darf gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG nicht gleichzeitig dem Rat der Gemeinde angehören, müsste also vor Annahme seines Mandats sein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beenden. Der Personalratsvorsitzende hat folglich in seinem Falle recht.

d) Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG finden die Unvereinbarkeitsvorschriften des § 13 KWahlG für Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt der Gemeinde nur Anwendung, wenn sie berechtigt sind, die Anstalt zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen.

Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind rechtsfähige Anstalten (§ 114 a GO). Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Buchhalter in einer der in § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG aufgeführten Positionen tätig ist. Folglich würde ihn sein Beschäftigungsverhältnis nicht hindern, eine Wahl zum Ratsmitglied anzunehmen. Der Personalratsvorsitzende hat also insoweit nicht recht. Sollte der Buchhalter allerdings Prokurist sein, was sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, wäre Unvereinbarkeit von Amt und Mandat i. S. v. § 13 KWahlG gegeben.

23. Fall: Anregungen und Beschwerden

Sachverhalt

A regt in einem an den Rat der Gemeinde G gerichteten Schreiben an, die Straße „Friedhofsweg" in G zu sanieren, da diese Straße große Schlaglöcher und Unebenheiten hat. Er besuche wöchentlich den Friedhof in G, da dort seine Schwiegereltern begraben seien, und müsse daher regelmäßig den „Friedhofsweg" benutzen. In Gesprächen mit anderen Friedhofsbesuchern habe er erfahren, dass auch sie mit dem Straßenzustand des Friedhofsweges sehr unzufrieden sind.

Die Gemeindeverwaltung G stellt fest, dass A gar nicht in der Gemeinde G, sondern in der Nachbargemeinde N wohnt. Sie teilt A mit, dass sein Schreiben nicht dem Rat der Gemeinde G zugeleitet werde, da er nicht Einwohner der Gemeinde G und somit in der Gemeinde G nicht zu einem solchen Verlangen berechtigt sei.

Aufgabe

Ist die Auffassung der Gemeindeverwaltung G rechtlich zutreffend?

Lösung

Die Auffassung der Gemeinde G wäre zutreffend, wenn nur Einwohner der Gemeinde zu einer solchen Anregung berechtigt wären.

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