Ernst-Dieter Bösche - Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch stellt die vielfältigen kommunalrechtlichen Probleme anhand von praktischen Fällen dar, vermittelt durch deren Lösung tiefere Einblicke in die Rechtsanwendung und schafft ein größeres Verständnis für die Zusammenhänge. Es veranschaulicht, welche Sachverhalte in der Praxis auftreten können sowie welche Fallgestaltungen denkbar sind, und dient somit nicht zuletzt der Vorbereitung auf Klausuren.
Die Fälle sind so konzipiert, dass jeweils mit einem Fall ein Problem skizziert und bearbeitet wird. Darüber hinaus kann auch die Bearbeitung umfangreicherer Fälle, die verschiedene Problembereiche umfassen, selbst erprobt und anschließend anhand der vorgegebenen Lösung leicht verständlich nachvollzogen werden.

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Das Bürgerbegehren ist folglich unzulässig. Der Ratsbeschluss zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist daher rechtmäßig.

26. Fall: Bürgerbegehren, Unzulässigkeitsgründe, Rechtsschutz gegen Feststellung der Unzulässigkeit

Sachverhalt

Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird ein Bürgerbegehren zur Sanierung des gemeindlichen Freibades vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage, eine Kostenschätzung der Verwaltung und benennt zwei Bürger als Vertreter.

Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Begehrens fest. Zur Begründung führt der Rat an, dass der Zustand des Freibades durchaus noch einen Aufschub der Sanierung dulde. Außerdem seien andere Investitionsvorhaben der Gemeinde vorrangig.

Aufgabe

1.Ist die Feststellung der Unzulässigkeit rechtmäßig?

2.Welche Möglichkeit haben die Begehrenden, gegen diese ablehnende Entscheidung vorzugehen?

Lösung

Zu 1. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO ist der Rat für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zuständig.

Die Feststellung der Unzulässigkeit ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.

A. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Verbandskompetenz der Gemeinde

Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (§26 Abs. 1 Satz 1 GO). Dass die Sanierung eines Freibades (öffentliche Einrichtung der Gemeinde, § 8 GO) eine gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

2.Organkompetenz des Rates

Der Rat muss für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein. Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich als Zulässigkeitserfordernis; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Der Annahme, es könnte sich um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) handeln, stehen die Seltenheit oder gar Einmaligkeit des Vorhabens und wohl auch die Investitionshöhe entgegen. Es ist auch keine andere Regelung der GO erkennbar, die eine vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates abweichende Zuständigkeit begründen würde. Folglich hat das Bürgerbegehren eine Entscheidung zum Gegenstand, für die der Rat zuständig ist.

B. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Unterstützerquorum (§ 26 Abs. 4 GO)

2.Schriftform (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

3.Entscheidungsfrage (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

4.Begründung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

5.Kostenschätzung (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO)

6.Vertreterbenennung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

7.Kein ausdrücklicher Ausschluss (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 GO)

Das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1., 3., 4., 5. und 6. ergibt sich aus ausdrücklichen Sachverhaltsangaben. Auch von der Wahrung der Schriftform ist auszugehen, da das Bürgerbegehren „vorgelegt" wurde. Für einen generellen Ausschluss des Bürgerbegehrens nach §26 Abs. 5 Satz 1 GO oder eine Sperrfrist nach § 26 Abs. 5 Satz 2 GO gibt es keine Anhaltspunkte.

Somit sind sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren erfüllt.

Der Rat hat bei der Zulässigkeitsentscheidung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Auf die Ausführungen des Rates zur Begründung der Unzulässigkeit des Begehrens kommt es nicht an.

Die Feststellung der Unzulässigkeit ist rechtswidrig.

Zu 2. Nach Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat ist dies den Antragstellern - vertreten durch die im Begehren benannten Vertreter - mitzuteilen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen diese ablehnende Entscheidung des Rates können nur die benannten Vertreter von einem Rechtsbehelf Gebrauch machen (§26 Abs. 6 Satz 2 GO).

Zulässige Klageart wäre die Verpflichtungsklage, die auf die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat gerichtet ist.

27. Fall: Bürgerbegehren, Verbandskompetenz

Sachverhalt

In der Gemeinde G (21.569 Einwohner) legt mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften die Bürgerinitiative „Sicherheit im Straßenverkehr" ein Bürgerbegehren vor, mit dem die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch gemeindliche Mitarbeiter mit noch zu beschaffenden speziellen Messgeräten gefordert wird. Das Begehren ist schriftlich begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage sowie eine ordnungsgemäße Vertreterbenennung und eine Kostenschätzung der Verwaltung.

Der Rat der Gemeinde G stellt durch einstimmigen Beschluss fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Aufgabe

Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?

Lösung

Der Rat entscheidet nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nichterfüllt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO ist ein Bürgerbegehren nur zulässig in einer gemeindlichen Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Die Gemeinde müsste also für Geschwindigkeitskontrollen zuständig sein.

Nach §48 Abs. 2 Satz 2 OBG sind die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr.

Um Große kreisangehörige Stadt zu sein, muss eine Gemeinde gem. § 4 Abs. 3 GO mindestens 50.000 Einwohner haben.

Die 21.569 Einwohner zählende Gemeinde G hat nicht die Rechtsstellung einer Großen kreisangehörigen Stadt. Sie ist daher für Geschwindigkeitskontrollen nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde.

Das Bürgerbegehren ist folglich unzulässig. Die Feststellung der Unzulässigkeit durch den Rat ist rechtmäßig.

28. Fall: Ratsbürgerentscheid, Negativkatalog

Sachverhalt

Um einem „Nothaushalt" zu entgehen, müssten in der Stadt St die Steuersätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer drastisch erhöht werden. In den Haushaltsberatungen wird deutlich, dass dies politisch eine „heiße Angelegenheit" ist.

Da in Kürze Kommunalwahlen bevorstehen, scheuen sich die Mitglieder des Rates der Stadt St, diese brisante Entscheidung „im Alleingang" zu treffen. Der Rat beabsichtigt daher, die Frage der Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuern im Wege eines Ratsbürgerentscheids beschließen zu lassen.

Da ein Ratsbürgerentscheid selten vorkommt und man auch in St keine Erfahrung damit hat, beauftragt der Rat den Bürgermeister bis zur nächsten Ratssitzung zu prüfen, was bei diesem beabsichtigten Ratsbürgerentscheid zu beachten ist und eine entsprechende Verwaltungsvorlage für den Rat zu machen.

Aufgabe

Als Abteilungsleiter in der Kämmerei werden Sie mit dieser Prüfung beauftragt.

Lösung

Nach §26 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Für diesen Ratsbürgerentscheid gelten, abgesehen von der Initiative und der Eröffnungsmöglichkeit für den Bürgerentscheid, alle Vorschriften, die auch für den von der Bürgerschaft durch Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gelten.

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