Ernst-Dieter Bösche - Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch stellt die vielfältigen kommunalrechtlichen Probleme anhand von praktischen Fällen dar, vermittelt durch deren Lösung tiefere Einblicke in die Rechtsanwendung und schafft ein größeres Verständnis für die Zusammenhänge. Es veranschaulicht, welche Sachverhalte in der Praxis auftreten können sowie welche Fallgestaltungen denkbar sind, und dient somit nicht zuletzt der Vorbereitung auf Klausuren.
Die Fälle sind so konzipiert, dass jeweils mit einem Fall ein Problem skizziert und bearbeitet wird. Darüber hinaus kann auch die Bearbeitung umfangreicherer Fälle, die verschiedene Problembereiche umfassen, selbst erprobt und anschließend anhand der vorgegebenen Lösung leicht verständlich nachvollzogen werden.

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Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt Sie zu prüfen, ob eine Beanstandung des Beschlusses zur Änderung der Hauptsatzung in Betracht kommt.

Lösung

Nach § 54 Abs. 2 GO müsste der Bürgermeister den Beschluss beanstanden, wenn er geltendes Recht verletzt.

Eine Rechtsverletzung könnte sich aus einem Verstoß gegen § 4 BekanntmVO ergeben. § 4 Abs. 1 BekanntmVO führt die zugelassenen Veröffentlichungsformen abschließend auf. Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Homepage ist danach nicht zulässig.

Der Beschluss verstößt also gegen § 4 Abs. 1 BekanntmVO und müsste vom Bürgermeister beanstandet werden.

Die Beanstandung setzt aber voraus, dass der Beschluss (dieses rechtswidrigen Inhalts) überhaupt rechtswirksam gefasst worden ist.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO kann der Rat die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Die gesetzliche Mitgliederzahl beträgt 39, die Mehrheit also mindestens 20 Stimmen. Für die Änderung stimmten 18 Mitglieder. Die zur Änderung der Hauptsatzung erforderliche Mehrheit von 20 Stimmen wurde nicht erreicht. Folglich wurde die Änderung der Hauptsatzung mit dem rechtswidrigen Inhalt nicht beschlossen. Ein rechtswidriger Beschluss liegt also gar nicht vor.

Eine Beanstandung kommt daher nicht in Betracht.

11. Fall: Satzungsrecht, Satzungsermächtigung

Sachverhalt

Die Gemeinde G beabsichtigt, unter Berufung auf die Satzungsermächtigung nach § 7 GO eine „Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde G" zu erlassen, in der eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Tatbestände in Form von Verboten und Geboten geregelt werden soll.

Aufgabe

Wäre der Erlass einer solchen Satzung rechtmäßig?

Lösung

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde sind gemeindliche Angelegenheiten. Folglich wäre die Gemeinde G am Erlass einer Satzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen nur gehindert, wenn Gesetze bestimmen würden, dass eine solche satzungsrechtliche Regelung nicht zulässig ist.

Eine gesetzliche Bestimmung dieser Art könnte in § 27 Abs. 1 OBG zu sehen sein.

Danach können die Gemeinden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen sind Rechtsverordnungen. Wegen dieser speziellen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist für eine satzungsrechtliche Regelung kein Raum. § 27 Abs. 1 OBG ist eine andere die Satzungsermächtigung einschränkende gesetzliche Bestimmung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 GO.

Der Erlass der beabsichtigten Satzung wäre folglich nicht rechtmäßig.

Gleichwohl könnte die Gemeinde G ihr Regelungsvorhaben in Form einer Ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 27 Abs. 1 OBG verwirklichen.

12. Fall: Satzungsrecht, Inhaltsermächtigung

Sachverhalt

Der Rat hat in seiner letzten Sitzung eine „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" beschlossen. Diese Satzung setzt den Regelstundensatz sowie den stündlichen, täglichen und monatlichen Höchstbetrag des Ersatzes des Verdienstausfalles fest. Weiterhin regelt die Satzung die Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob dem Bürgermeister nun die Bekanntmachungsanordnung zur Unterzeichnung vorgelegt werden kann.

Lösung

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates durch. Er darf aber nur rechtmäßige Beschlüsse durchführen; rechtswidrige Beschlüsse muss er nach § 54 Abs. 2 GO beanstanden. Durchführung eines Satzungsbeschlusses bedeutet die Veranlassung der Bekanntmachung. Dies geschieht durch die Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 4 BekanntmVO und die nachfolgende tatsächliche Bekanntmachung.

Folglich ist vor der Fertigung der Bekanntmachungsanordnung zu prüfen, ob der Satzungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig ist. Zur Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit bietet der Sachverhalt außer der Organkompetenz keine Anhaltspunkte.

Fraglich ist aber, ob eine spezielle Satzung dieses Regelungsinhaltes zulässig ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO setzt die Hauptsatzung den Regelstundensatz fest (unbedingter Pflichtinhalt der Hauptsatzung). Ebenso ist der stündliche Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes gem. §45 Abs. 3 Satz 3 GO in der Hauptsatzung festzulegen (unbedingter Pflichtinhalt). Falls ein täglicher und monatlicher Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes festgelegt werden soll, so hat dies ebenfalls durch die Hauptsatzung zu geschehen (bedingter Pflichtinhalt). Auch die Regelung der Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten hat nach § 45 Abs. 4 Satz 3 GO in der Hauptsatzung zu erfolgen (bedingter Pflichtinhalt).

Folglich ist der gesamte Regelungsbereich der „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" nach der GO ausschließlich der Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten. Für eine spezielle Satzung zur Regelung dieser Fragen ist daher kein Raum. Dies ist rechtlich auch insofern bedeutsam, als zum Erlass und zur Änderung der Hauptsatzung nach §7 Abs. 3 Satz 3 GO die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich ist, während zum Erlass und zur Änderung aller übrigen Satzungen Stimmenmehrheit gem. § 50 Abs. 1 GO (= Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen, § 50 Abs. 5 GO) genügt.

Die Unterzeichnung einer Bekanntmachungsanordnung kommt nicht in Betracht.

13. Fall: Satzungsrecht, Genehmigungspflicht

Sachverhalt

Eine genehmigungspflichtige Satzung ist von der Genehmigungsbehörde befristet genehmigt worden. Fünf Tage vor Ablauf der Befristung fällt dem zuständigen gemeindlichen Sachbearbeiter der drohende Fristablauf auf. Es wird daraufhin vom zuständigen Amt der Gemeindeverwaltung ein Antrag auf weitere Genehmigung der Satzung vorbereitet, der drei Tage vor Fristablauf vom Bürgermeister unterzeichnet und am gleichen Tage der zuständigen Genehmigungsbehörde durch Boten vorgelegt wird. In dem Antrag wird eine umgehende Genehmigung erbeten, damit bezüglich der Geltung der Satzung keine Unterbrechung entsteht.

Aufgabe

Sie sind der zuständige Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde. Materielle satzungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Genehmigung der Satzung bestehen nicht. Würden sie die weitere Genehmigung erteilen?

Lösung

Bedenken gegen eine weitere Genehmigung könnten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beantragung der weiteren Genehmigung bestehen.

Mit dem Ende der Wirksamkeit der Genehmigung (Endbefristung) tritt die Satzung grundsätzlich außer Kraft. Die Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich eine Entscheidung über die Weitergeltung der Satzung. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die einem Satzungsbeschluss rechtlich gleichkommt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO ist dafür immer der Rat zuständig. Damit ist auch ausgeschlossen, dass es sich um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln könnte, für das der Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 GO zuständig wäre.

Zur Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich ein Ratsbeschluss erforderlich. Schon die im Sachverhalt angegebenen Fristen lassen eindeutig darauf schließen, dass kein Ratsbeschluss zur Beantragung einer weiteren Genehmigung und damit der Weitergeltung der Satzung vorliegt. Der Bürgermeister ist für die Entscheidung der Beantragung einer weiteren Genehmigung nicht zuständig.

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