Andreas Kislinger - Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie

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Andreas Kislinger behandelt historische, politische, rechtshistorische und wirtschaftliche Aspekte des modernen Staates, dessen Beginn als Territorialstaat im Mittelalter angesetzt wird. Im Zentrum stehen historische Auf- und Abbauprozesse, die den Verlauf der jeweiligen politischen Herrschaftsform bedingen und prägen.
Wichtige historische Wendepunkte:
• Ab 1648 Durchsetzung der ersten individuellen Rechte.
• Um 1790 kam es zu französischen Revolutionsverfassungen, zur polnischen und zur amerikanischen Verfassung.
• 1831 beinhaltete die kurhessische Verfassung die Grundrechte Gleichheit vor dem Gesetz, Religions- und Berufsfreiheit sowie eine Eigentums-, Markt- und Finanzverfassung.
• Ab den 1950ern waren und sind die Nachkriegsstaaten in Europa durch Demokratien und parlamentarische Monarchien als Staats- und Regierungsform gekennzeichnet.
• Die sich durchsetzende Wirtschaftsorientierung in den Demokratien und parlamentarischen Monarchien basiert auf der engen Kooperation zwischen Staat und Arbeitssphäre in den 1940ern und den 1970ern.
• Abgelöst wurden und werden die Demokratien der 1970er durch die Staatsform des autoritären Etatismus (Nicos Poulantzas).
Andreas Kislinger gibt eine aktuelle Zusammenschau der mit der Staatsthematik befassten Denkrichtungen und stellt damit eine Beurteilungsgrundlage für gegenwärtige staatspolitische Entwicklungen bereit.

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1.3.2 Gewaltenteilung des modernen Staates

Vom Gesichtspunkt politischer, rechtlicher und organisatorischer Aspekte, Strukturen und Verfasstheiten des modernen Staates aus ließe sich die Aufspaltung der staatlichen Gewalten fassen, die Gewaltenteilung wird jedoch vornehmlich historisch und politikwissenschaftlich, unter Aussparung der oben genannten Aspekte, die in eine strukturelle-wirtschaftliche Sicht der Gewaltenteilung münden wurden, rezipiert.

Bereits im Altertum wird die Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch thematisiert, so GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 131):

"Bereits Aristoteles beschreibt im vierten Buch der Politik die 'klassische' Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch(*) ...Doch erst sehr viel später fand sie ihren Niederschlag in den modernen Verfassungen und dies meist im Nachgang von Revolutionen oder Kriegen."

1748 differenziert MONTESQUIEU (1967, S. 214f) in ähnlicher Weise, er unterscheidet die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt.

SCHMIDT (2008, S. 72f) bezieht sich bei der Frage der Gewaltenteilung auf RIKLIN (2006, S. 290, 269f), der die zugrundeliegende Idee in drei Punkten fasst. Machtmissbrauch wird durch Aufteilung auf mehrere Gewalten vermieden und ermöglicht Freiheit und Sicher-heit. Diese Ziele werden durch eine Mischverfassung realisiert:

"1) Macht muss auf mehrere Gewaltenträger verteilt werden, als geeignetes Mittel gegen Machtmissbrauch, 2) diese Balance der Gewalt ermögliche Sicherheit und Freiheit und 3) ermögliche das der Demokratie eine Einbindung in ein System der Mischverfassung und Machtteilung."

HABERLAND (1995, S. 136) bezieht sich auf den Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des (deutschen) Grundgesetzes, der als verfassungsrechtliche Konkretisierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung gilt,

"wonach alle vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung...ausgeübt wird."

Die Gewaltenteilung ist das zentrale Ordnungsprinzip staatlichen Handelns, das sich rechtlichen, politischen, wirtschaftspsychologisch-sozialen und zeitlichen Dimensionen zuordnen lässt.

Ein systematischer Kriterienkatalog der Staatsgewalt wird von GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 74-76) herausgearbeitet, sie unterscheiden in Anlehnung an STEFFANI (1997, S. 19f) sechs Aspekte der staatspolitischen und staatsrechtlichen Gewaltenteilung:

Die staatsrechtliche Gewaltenteilung,

die temporale Gewaltenteilungslehre,

die föderative Gewaltenteilung,

die dezisive Gewaltenteilung,

die soziale Gewaltenteilung und

die konstitutionelle Gewaltenteilung.

Staatsrechtliche Gewaltenteilung

Im Staatsrecht und in der politischen Theorie werden ganz zentral die Rechtsetzung (Legislative), die Rechtsanwendung (Exekutive) und die streitige Rechtsanwendung (Judikative) unterschieden:

"Aus dem Bereich der streitigen Rechtsanwendung ergibt sich die Forderung nach einer Judikative , die den Bereich der Rechtsanwendung kontrolliert (GELLNER und GLATZMEIER 2004, S. 74)."

Bei der Rechtsetzung kann man die Prozesse der Planung und Zustimmung unterscheiden, der Einfluss der Verfassungsgerichte geht so weit, dass sie in den Bereich der Legislative eingreifen können. – Diese Kategorie ist die allgemein Bekannte.

Die nun folgenden sechs Gewaltenteilungen sind in der Praxis synchron zu denken und immer als gleichzeitig wirksam und als ineinander verwoben vorstellbar. Es ist ein und derselbe Gegenstand, herausgearbeitet aus unterschiedlichen thematischen Gesichtspunkten.

Temporale Gewaltenteilungslehre

Diese Kategorie bezieht sich auf das Regieren: Hier geht es um die zeitliche Aufeinanderfolge (von Legislaturperioden) der gewählten politischen Rechtsträger und der das Volk repräsentierenden und vertretenden Verantwortungskörper, es ist die zeitliche Dimension der (geteilten) Gewalten:

"Die temporale G. beschreibt den Umstand, dass politische Ämter in westlichen Demokratien auf Zeit vergeben werden. Dass die Vergabe nach feststehenden Regeln erfolgt, ist schon aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsstaatsverständnisses selbstverständlich(s.o.)."

Föderative (vertikale) Gewaltenteilung

Diese Kategorie hat die territorialen Handlungseinheiten innerhalb eines Staates oder auch staatenübergreifend zum Thema:

"Die föderative Teilungslehre betrachtet das System unter dem Aspekt der Interdependenzen seiner territorialen Handlungseinheiten...Es bietet sich gerade für Großflächenstaaten eine föderale Struktur an, in der die Kompetenzen häufig nach dem Subsidiaritätsprinzip verteilt sind...Die Betrachtung der vertikalen Allokation politischer Macht und Zuständigkeit endet jedoch nicht an der jeweiligen Landesgrenze, sondern kann,...auch supranationale oder intergouvernementale Strukturen erfassen, in die ein System eingebettet ist – als Mitgliedschaften in Nato, EU, Nafta, usw. (s.o. S. 75)."

Dezisive Gewaltenteilung

Hier wird die Entscheidungsmacht der staatsrechtlichen Kompetenzbereiche mit allen Ausprägungen des pluralistischen Interessengruppengeflechts eines Staates miteinander in Beziehung gebracht und gesetzt:

"Nach Steffani bildet die dezisive Teilungslehre das [Herzstück einer demokratischen Gewaltenteilungslehre], da sie das 'pluralistische Gruppengeflecht in all seinen politischen Gestaltungsformen und Wirksamkeiten mit den staatsrechtlich fixierbaren Kompetenzbereichen in Beziehung setzt... Dabei unterscheidet Steffani fünf Entscheidungsebenen: (1) Regierung, (2) Parlament, (3) Parteien, (4) Interessensgruppen und (5) die Öffentliche Meinung (s.o.)."

Soziale Gewaltenteilung

Die gesellschaftlich gegebenen Mechanismen und Modalitäten des Zugangs und der Barrieren für die unterschiedliche Schichten zu den politischen Ämtern und das Ergebnis der politischen Regelungen, die auf die gesellschaftlich-sozialen Bedingungen einwirken, werden bei dieser Dimension erfasst:

"Auch eine soziale G. berücksichtigt das Konzept Steffanis. Der Gedanke klingt bereits bei der dezisiven G. an. Denn eine moderne, gewaltenteilige politische Ordnung muss die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen berücksichtigen, die sich unter ihr sammeln...[Das heißt], dass die (politischen) Ämter des Systems so wenig Zugangsbeschränkungen aufweisen wie nötig, damit keine gesellschaftlichen Gruppen von der Teilhabe ausgeschlossen werden (s.o. S. 76)."

Das politische Soll-Kriterium der sozialen Gewaltenteilung wird je nach aktuell neoliberaler Ausrichtung des Staates hinsichtlich vermehrter Zugangsbarrieren für die normalen BürgerInnen durch das Kriterium der Finanzmächtigkeit – irrelevant, wie diese zustande gekommen ist – aufgeweicht.

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Diese Dimension erfasst die direkt juristische Ranghierarchie von Verfassungsgesetzgebung, Gesetzen und Verordnungen und deren institutionellen Ebenen:

"Die konstitutionelle G. bezeichnet ein Zweifaches: (1) Zunächst setzt sie eine Hierarchie der Normen voraus. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Verfassungsrecht vor einfachem Gesetz gilt, einfaches Gesetz vor Verordnung, Verordnung vor Verwaltungsvorschrift usw. anders gefasst: das höherrangige Recht hat immer Vorrang vor dem nachrangigen, (2) Es besteht eine institutionelle Trennung von Verfassungsgebung, Verfassungsänderung und Verfassungsinterpretation. Diese Aufgaben obliegen also nicht dem einfachen Gesetzgeber (s.o. S. 76)."

Das heutige politische System, das auf der Gewaltenteilung aufbaut, beschreiben GELLNER und GLATZ-MEIER (2004, S. 69) als zweiteilig. Der Bereich der Judikative wird damit implizit als extern, nicht zentral gelegen und nicht direkt dem politischen System zugeordnet, eingestuft:

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