Jörg Menzel - Öffentliches Baurecht für Architekten und Bauingenieure

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Für Studierende, Einsteiger und Praktiker
Die Verfasser geben mit dem Werk einen Überblick über die zentralen Regelungen des Öffentlichen Baurechts. Für Einsteiger, die sich erstmals mit dem Themengebiet befassen, aber auch für Praktiker, die nachlesen möchten, ohne direkt zum ausgebildeten «Juristen im Öffentlichen Baurecht» zu werden, und für Studierende, die sich Kenntnisse dieser Rechtsmaterie aneignen müssen.
Auf aktuellem Stand
Mit der 2. Auflage wurde das Werk auf aktuellen Stand gebracht. So ist beispielsweise das Thema «urbane Gebiete» neu hinzugekommen und es wurden Änderungen aus der Landesbauordnung Baden-Württemberg eingearbeitet.
Anschauliche Darstellung mit Beispielen und Fotos
Knapp, aber gut lesbar und verständlich bringt das Buch das Öffentliche Baurecht den Leserinnen und Lesern näher. Neben der rechtlichen Darstellung und kleineren Fallbeispielen sind Auszüge aus Plänen und Fotos enthalten, die das Thema anschaulich machen.

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– Öffentliche Recht,

– Strafrecht.

Vereinfacht ausgedrückt geht es beim Privatrecht um die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen, beim Öffentlichen Recht ist „der Staat“ als Hoheitsträgergefragt und beim Strafrecht wird ein Vorgang unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des Strafgesetzbuchesbeurteilt.

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Das vorliegende Buch befasst sich mit dem „ Öffentlichen Baurecht“. Darunter versteht man Regelungen, die staatlichen Organen oder einem entsprechenden Hoheitsträger zugewiesen sind. Typisches Beispiel für das Baurecht ist die Erteilung einer Baugenehmigung, die nur durch die entsprechende staatliche Stelle ausgesprochen werden darf (vgl. z. B. §§ 48, 58 Landesbauordnung Baden-Württemberg).

Hingegen regelt das private (oder zivile) Baurecht Rechtsbeziehungen zwischen „gleichrangigen“ Personen. Der Planer etwa, der von seinem Kunden (dem Bauherrn) einen Auftrag zum Entwurf bekommt, diesen erstellt und auch ausführt, wird privatrechtlich tätig. Fehler bei der Tätigkeit sind daher grundsätzlich dem Privatrecht zuzurechnen.

Auch die Nachbargesetzeder Bundesländer regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Nachbarn) und gehören nicht zum öffentlichen Baurecht. Beispielswiese das Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg (NRG), in dem z. B. Regelungen zur Ableitung von Regenwasser (§ 1 NRG), zum Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 7c NRG) oder zu Abständen bei Bepflanzungen (§§ 11 ff. NRG) enthalten sind.

II. Abgrenzung privates und öffentliches Baurecht

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Das private Baurechtregelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Bauwilligen und denjenigen, die Planungen erstellen, sie ausführen und die auch gegenüber den Behörden für den Bauherrn auftreten können. Das sind in der Praxis vor allem die Architekten und Bauingenieure, zum Teil aber auch Innenarchitekten und Personengruppen (wie z. B. Meister bestimmter Berufsgruppen oder Hochschulabsolventen; vgl. beispielsweise § 43 Abs. 4 LBO Baden-Württemberg).

Regelungen des Vertragsrechts z. B. aus dem Architektengesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) werden ebenso hierzu gerechnet.

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Das öffentliche Baurechtbefasst sich hingegen mit den Aufgaben, die durch eine staatliche Stelle wahrgenommen werden müssen. Dazu gehören die Aufstellung von Bauleitplänen(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan – vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 BauGB) oder andere Vorgaben des Baugesetzbuches, wie die Veränderungssperre, §§ 14, 16 Abs. 1 BauGB, um nur auf einige zentrale Vorschriften aus dem BauGB hinzuweisen.

Das gesamte Baugenehmigungsverfahrenund die Prüfung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften obliegt den Behörden und gehört damit zum öffentlichen Baurecht. Als Beispiel ist die Erteilung (oder die Versagung) einer Baugenehmigungzu nennen, aber auch die Einstellung von Bauarbeitenoder Abbruchsverfügungengehören zum öffentlichen Baurecht.

Abb 4Auszug aus dem Gesetzblatt dem Verkündungsblatt für das Bundesrecht - фото 5

Abb. 4:Auszug aus dem Gesetzblatt, dem Verkündungsblatt für das Bundesrecht.

Abb 5Auszug aus dem Gesetzblatt des Landes BadenWürttemberg dem - фото 6

Abb. 5:Auszug aus dem Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, dem Verkündungsblatt für das Landesrecht (in diesem Fall Baden-Württembergs).

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Insgesamt sind die Aufgabender Baurechtsbehörden – wie sie etwa § 47 LBO Baden-Württemberg beschreibt – zu erwähnen, also darauf zu achten, dass Vorschriften die im Zusammenhang mit dem Bauen bestehen, eingehalten werden. Die Befugnisseder Baurechtsbehörden lassen es ggf. sogar zu, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Betretungsrechte einzuschränken. Diese Möglichkeit ist z. B. gegeben, wenn nur so festgestellt werden kann, ob planabweichend gebaut wurde (vgl. z. B. § 47 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg).

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Sowohl das private wie auch das öffentliche Baurecht werden in Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Erlassen werden sie von den Parlamenten. Anders hingegen ist es bei Rechtsverordnungen (z. B. die Baunutzungsverordnung).Durch eine gesetzliche Festlegung erhalten die Fachministerien oftmals die Befugnis, für bestimmte Einzelheiten Rechtsverordnungen zu erlassen. Konkretisierungen von gesetzlichen Vorgaben sollen mittels solcher Regelungen gesteuert werden können. Außerdem gibt es eine große Anzahl von technischen Regelwerken, die in den DIN-Normen(Deutsche Industrienorm) festgelegt sind. Ziel ist es, einen einheitlichen Standard zu erreichen und zu sichern (vgl. z. B. § 3 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg). Häufig sind diese Vorschriften zur Gefahrenabwehr die entscheidenden Vorgaben. Sie spielen für die Planer eine zentrale Rolle.

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Allgemeine Übersicht zum öffentlichen und privaten Baurecht in der Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches Baurecht Privates Baurecht
Eine staatliche Stelle (Hoheitsträger) wird tätig. Vertragliche Regelungen zwischen dem Bauwilligen und seinem Planer.
Aufgabe: Prüfung der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften durch den Hoheitsträger. Aufgabe: Klärung und Vereinbarung dessen, was der Planer erledigen soll und die Regelung seiner Bezahlung.
Geregelt im Bundes- und Landesrecht. Geregelt im Bundes- und Landesrecht.
Bundesrecht:– Baugesetzbuch– Energiespargesetze– Rechtsverordnungen zum Baugesetzbuch (z. B. Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung)– technische Vorschriften (DIN-Regelungen) Bundesrecht:– Bauvertragsrecht– VOB (Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen)– sonstige privatrechtliche Regelungen etwa aus dem BGB
Landesrecht:– Landesbauordnung– Rechtsverordnungen zur den Landesbauordnungen (z. B. Regelungen zu Garagen)– Vorgaben zur Energieeinsparung, die ergänzend zum Bundesrecht bestehen können– Sonderregelung für den Grundstücksverkauf, z. B. Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) des Landes Baden-Württemberg für die Veräußerung von Grund und Boden im Landwirtschafts- und Forstbereich (ein privatrechtliches Rechtsgeschäft bedarf der behördlichen Genehmigung, vgl. § 3 ASVG) Landesrecht:– Die Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer mit z. B. Regelungen zu Einfriedigungen und Bepflanzungen (vgl. beispielhaft § 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen an Grundstücksgrenzen)

III. Unterscheidung Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

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Bei Bauvorhaben können die Planung und Realisierung unterschiedliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Werden große Infrastruktureinrichtungen geplant – etwa Bahntrassen, Flughäfen, Hochspannungsleitungen oder Windparks –, ist zu prüfen, welche Auswirkungen hiervon ausgehen können und ob die Planung raumverträglich ist oder nicht. In einem besonderen Verfahren (dem sog. Raumordnungsverfahren) sind diese Fragen zu klären. Regelungen dazu enthalten das Raumordnungsgesetz und die dazu erlassene Raumordnungsverordnung. Die Landesgesetze, beispielsweise das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg, enthalten Ergänzungen speziell für das jeweilige Bundesland.

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