Jörg Menzel - Öffentliches Baurecht für Architekten und Bauingenieure

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Öffentliches Baurecht für Architekten und Bauingenieure: краткое содержание, описание и аннотация

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Für Studierende, Einsteiger und Praktiker
Die Verfasser geben mit dem Werk einen Überblick über die zentralen Regelungen des Öffentlichen Baurechts. Für Einsteiger, die sich erstmals mit dem Themengebiet befassen, aber auch für Praktiker, die nachlesen möchten, ohne direkt zum ausgebildeten «Juristen im Öffentlichen Baurecht» zu werden, und für Studierende, die sich Kenntnisse dieser Rechtsmaterie aneignen müssen.
Auf aktuellem Stand
Mit der 2. Auflage wurde das Werk auf aktuellen Stand gebracht. So ist beispielsweise das Thema «urbane Gebiete» neu hinzugekommen und es wurden Änderungen aus der Landesbauordnung Baden-Württemberg eingearbeitet.
Anschauliche Darstellung mit Beispielen und Fotos
Knapp, aber gut lesbar und verständlich bringt das Buch das Öffentliche Baurecht den Leserinnen und Lesern näher. Neben der rechtlichen Darstellung und kleineren Fallbeispielen sind Auszüge aus Plänen und Fotos enthalten, die das Thema anschaulich machen.

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Aktuell liegt der Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes auf Bundesebene vor. Ziel ist vor allem die Bereitstellung von Bauland und die Sicherung bezahlbaren Wohnraums. Geplant ist die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps, den „Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung“ in § 9 BauGB. Damit würde ein weiterer „Spezialplan“ geschaffen, der systematisch gezielte Steuerungen im Innenbereich ermöglichen soll. Solche gibt es z. B. in § 9 Abs. 2a (Ziel: Sicherung zentraler Versorgungsbereiche), § 9 Abs. 2b (Ziel Ausschluss von Vergnügungsstätten). Näheres zu diesen Plänen enthält unser Grundlagenbuch aber nicht. Weiterhin ist auch eine Ergänzung der BauNVO mit einem neuen Gebietstypus, dem „Dörflichen Wohngebiet“ angedacht. Neben diesen zwei wichtigen Punkten sind weitere Erleichterungen im BauGB und der BauNVO mit dem Ziel der Wohnraumversorgung in dem Gesetzentwurf enthalten.

I. Baurecht – wieso?

9

Wieso überhaupt muss sich ein Planer mit einer juristischen Materie auseinandersetzen? Genügt es nicht, wenn man sich den notwendigen Sachverstand bei einem ausgebildeten Juristen besorgt oder dort um Beratung nachfragt? Ja und nein: Die Grundlagen des Baurechts muss ein Planer beherrschen. Er oder sie ist verantwortlich für die Einhaltung von „öffentlich-rechtlichen“ Vorschriften, so heißt es z. B. in § 43 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Ein Planer wird zwar nicht über alle Details und die Auslegung der Vorschriften im Einzelnen alles wissen müssen, die zentralen Regelungen zu kennen und ein Problembewusstsein zu haben, gehört aber zur planerischen Verantwortung. Beispielhaft ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. 12. 2007, Az. 1 U 180/07, MDR 2008, 746) zu nennen, in der die Reichweite der Kenntnis und der rechtlichen Prüfung für einen Architekten beschrieben wird. Der Entwurfsverfasser muss erkennen, in welchem Gebiet (Bebauungsplan, Innen- oder Außenbereich) er plant und wie die rechtliche Bewertung aussieht. Daher sind die Kenntnisse im Baurecht nötig. In dem vorliegenden Buch geht es speziell um das öffentliche Baurecht.

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Hierzu ein Einstiegsfall, der eine gewisse Aktualität hat:

Ein Unternehmer, der sich auf das Thema Windkraft spezialisiert hat, möchte mehrere Windräder mit einer Nabenhöhe von über 150 m errichten. Er kennt Flächen, die aus seiner Sicht wegen einer guten Windhöffigkeit geeignet sind. Nun will er diese errichten. Kann er das ohne Weiteres?

Hier stellen sich Fragen der Raumordnung, des Bauplanungsrechts (gibt es einen Teilflächennutzungsplan für Windkraft oder kann das Vorhaben als sog. privilegiertes Vorhaben im Außenbereich geplant werden?) bis zum Thema des einzuleitenden Verfahrens (Baugenehmigungsverfahren oder immissionsschutzrechtliches Verfahren?).

Auch der „Klassiker“ sei hier angesprochen:

Sie erhalten den Auftrag, ein Wohnhaus zu entwerfen, das etwas ganz Besonderes sein soll. Wie groß darf es sein? Wäre auch eine andere, ergänzende Nutzung neben Wohnen zulässig? (dazu Rn. 28)

Es gibt Fragen, wie die der bauleitplanerischen Beurteilung (gibt es einen Bebauungsplan, liegt das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich?) und der bauordnungsrechtlichen Bewertung (z. B. Abstandsflächen), denen Sie sich als Planer stellen müssen.

11

Das öffentliche Baurecht wirkt auf drei zentrale Bereicheein:

– den Einzelnen, der ein Vorhaben umsetzen, also z. B. ein Haus bauen möchte,

– die Städte und Gemeinden, die eine Steuerung der gemeindlichen Entwicklung wünschen und planen sollen, sowie

– die Allgemeinheit, die vor Gefahren, die durch Bauen entstehen können, geschützt werden möchte.

Für diese Grundstruktur gibt es rechtliche Vorgaben aus dem öffentlichen Baurecht:

Der Grundsatz der Baufreiheitist für jedermann im Grundgesetz durch Art. 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 14 (Eigentumsrechte) abgesichert, jedoch unterliegt er bestimmten Einschränkungen. Inhalt und Schranken der Baufreiheitwerden durch Gesetze bestimmt. Der Einzelne muss also im Sinne des Allgemeinwohls Beschränkungen hinnehmen, da diese für ein geordnetes Zusammenleben notwendig sind. Zwischen den Interessen des Individuums und der Allgemeinheit soll – was das Baurecht betrifft – ein Ausgleichgeschaffen werden.

Einige Beispiele solcher Beschränkungen:

– Vorschriften des Immissionsschutzes(wegen Lärm, Geruch),

– des Natur- und Umweltschutzes(wegen Sicherungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten),

– des Denkmalschutzes(wegen des Erhalts des Kulturgutes),

– des Hochwasserschutzes(wegen der Gefahrenabwehr für Menschen und Gebäude).

12

Zu den Aufgaben der Städte und Gemeinden gehört das grundgesetzlich garantierte Planungsrecht(Art. 28 Abs. 2 GG). Mit ihrer städtebaulichen Planung, z. B. durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, wird ein Rahmen geschaffen. Entweder schränken die gemeindlichen Planungen die Möglichkeit des Bauens für den Einzelnen ein oder aber sie schaffen Baurechte durch die entsprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen.

Die Planung der Gemeinde ist stets mit der Einbeziehung der Bevölkerung und von Fachstellenverbunden, bevor sie verbindlich festgelegt wird.

Abb 2Bekanntmachung der Gemeinde Zaisenhausen vom 20 02 2017 13 Als - фото 3

Abb. 2:Bekanntmachung der Gemeinde Zaisenhausen vom 20. 02. 2017.

13

Als weitere zentrale Aufgabe des Baurechts ist der Schutzgedankerelevant. Die Gefahrenabwehrist in den Landesbauordnungen die zentrale Vorschrift (z. B. § 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg). Soziale Gesichtspunkte(z. B. § 3 Abs. 4 Landesbauordnung Baden-Württemberg), aber auch ästhetische Belangebei der Bauausführung (z. B. § 11 Landesbauordnung Baden-Württemberg) sind weitere Zielvorstellungen des Baurechts.

Abb 3Einsturzgefährdetes Gebäude mögliche Gefahren gilt es zu verhindern - фото 4

Abb. 3:Einsturzgefährdetes Gebäude – mögliche Gefahren gilt es zu verhindern (z. B. durch Absperrungen oder Abriss, falls eine Sanierung nicht vorgenommen wird).

14

Um das öffentliche Baurecht zu verstehen, müssen sowohl Vorgaben aus dem Grundgesetz, dem Bundesrecht als auch landesrechtliche Regelungenbeachtet werden. Dass dies so ist, folgt aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und den damit verbundenen Zuständigkeiten. Vgl. zur Verdeutlichung die folgende Übersicht:

Rechtsmaterie Inhaltliche Regelung (beispielhaft)
Verfassung(Grundgesetz der Bundesrepublik) Verfassungsrechtliche Vorgaben (persönliche Freiheiten, Eigentumsrechte)
Bundesrecht Regelungen zur Bodenordnung, des Städtebaurechts, der Raumordnung
Landesrecht Gefahrenabwehr

15

Neben den Vorschriften im öffentlichen Recht gibt es auch andere Rechtsbereiche, die in unserem Leben eine wichtige Rolle spielen.

Grundsätzlich unterscheiden wir im Recht das

– Privat- (oder auch Zivil- [vom lat. ius civile]) Recht.

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