Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern

388

Als Ausfluss des obligatorischen Charakters einer einfachen Lizenz ist es anzusehen, dass der Inhaber der einfachen Lizenz kein eigenes Recht zur Klageerhebung gegenüber Patentverletzern hat.30 Dem einfachen Lizenznehmer stehen nur – entsprechend dem Wesen eines obligatorischen Rechtes31 – Ansprüche gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte zu. Daher hat er weder Unterlassungsansprüche gegen einen Patentverletzer, noch kann er von ihnen aus eigenem Recht Schadensersatz verlangen. Dies erscheint auch wirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, da Benkard 32 zu Recht darauf hinweist, dass der einfache Lizenznehmer immer damit rechnen muss, dass noch andere den Gegenstand des Patentes herstellen oder verkaufen können.

30RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; Fischer, GRUR 1980, 374; Struwe, GRUR-Prax 2015, 413. 31Vgl. dazu Rn. 39, 381. 32Benkard, PatG, Rn. 100 zu § 15.

IV. Übertragung der einfachen Lizenz

389

Auch hier ist zunächst wieder zwischen der Vollübertragung durch Verkauf und der Vergabe von Unterlizenzen zu unterscheiden.

Die einfache Lizenz ist ebenso wenig durch einen Verkauf übertragbar wie die ausschließliche.33 Auch hier ist auf das besondere Vertrauensverhältnis, das für Lizenzverträge typisch ist, hinzuweisen. Dementsprechend betont der Bundesgerichtshof, unter Hinweis auf die Rechtslehre, die Personen- und Betriebsgebundenheit der einfachen Lizenz, so dass die Überlassung der Benutzungsbefugnis einer besonderen Gestattung bedürfe.34

Allerdings ist auch hier – entsprechend der herrschenden Meinung – der Fall einer sog. Betriebslizenz zu berücksichtigen. Bei einer solchen erscheint die Möglichkeit der Übertragung allerdings nur zusammen mit der Produktionsstätte als möglich.35

390

Zur Erteilung von Unterlizenzen ist der Inhaber einer einfachen Lizenz nach herrschender Meinung nicht berechtigt.36 Auch hierbei handelt es sich wieder um einen Ausfluss des obligatorischen Charakters der einfachen Lizenz. Aus diesem obligatorischen Charakter wird abgeleitet, dass die einfache Lizenz personen- bzw. betriebsgebunden ist, so dass die Erteilung einer Unterlizenz grundsätzlich ausgeschlossen ist.37 Der Bundesgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabe von Unterlizenzen die eigene Nutzungsmöglichkeit des Lizenzgebers beeinträchtigen kann und die Befugnis zur Erteilung oder zu einer anderen Art der Überlassung der Benutzungsbefugnis an einen Dritten durch den einfachen Lizenznehmer diesem durch eine besondere Gestattung eingeräumt werden müsse.38

Für den Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, gilt insofern nichts Besonderes.39

33Vgl. dazu Rn. 367; vgl. auch Hoeren, CR 2013, 345 ff. 34BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 35Vgl. Rn. 372. 36Benkard, PatG. Rn. 105 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 55 zu § 9; Rasch, S. 100; Reimer, PatG, Anm. 83 zu § 9; Schade, S. 71; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 BGB a.F. = 553 BGB n.F. 37BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277; Benkard, PatG, Rn. 70, 99 ff. zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 44 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 83 zu § 9. 38BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 39Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff.

V. Vererbung der einfachen Lizenz, Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft

391

Für die Vererbung von einfachen Lizenzen gilt dasselbe wie für ausschließliche Lizenzen. Es darf auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden.40 Dasselbe gilt auch für den Abschluss mit Gesellschaften.41

40Vgl. Rn. 370. 41Vgl. Rn. 371.

VI. Persönliche und Betriebslizenzen

392

Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Rn. 372 ff. verwiesen.

H. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen

I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten

1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers

a) Allgemeines

393

Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen in der Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.

Soweit die Verletzung eines Patents in Frage steht, ist die Eintragung des Patentinhabers in die Patentrolle von wesentlicher Bedeutung. Die Eintragung wirkt zwar weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend, sie hat jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion1 und verschafft dem eingetragenen Patentinhaber die erforderliche Legitimation gegenüber dem Patentamt und den Gerichten. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist regelmäßig daher nur der legitimiert, der in die Patentrolle eingetragen ist.2

394

Handelt der Verletzer schuldhaft, kann ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist der Patentinhaber berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.3 Den Anspruch auf Schadensersatz verliert der Patentinhaber weder durch die Erteilung einer einfachen noch einer ausschließlichen Lizenz.4

Anderer Meinung ist Lutter , der die Auffassung vertritt, dass die Erteilung einer Lizenz eine Abspaltung des dem Patentinhaber zustehenden Benutzungsrechtes darstelle.5 Bei der ausschließlichen Lizenz werde das Benutzungsrecht des Patentinhabers erschöpft, so dass ihm nunmehr die „nuda proprietas“ verbleibe. Der Verletzer greife daher nur in das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, nicht dagegen in das des Lizenzgebers ein. Diese Auffassung erscheint unzutreffend, da der Patentinhaber selbst bei der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz sein Patentrecht nicht völlig verliert, sondern Inhaber dieses Rechtes bleibt und daher eine Verletzung des Patentes ihn neben dem Lizenznehmer trifft.6 Dies zeigt sich schon daran, dass der Lizenznehmer in der Regel Gebühren an den Lizenzgeber zu entrichten hat. Die Höhe dieser Gebühren kann durch Patentverletzungen erheblich beeinträchtigt werden, wie unten noch näher auszuführen ist. Aber selbst in Fällen, in denen der Lizenzgeber keine weiteren Einnahmen aus der Lizenz erwarten kann, sei es, dass er eine vereinbarte Zahlung schon erhalten hat, sei es aus einem anderen Grund, ist die rechtliche Stellung des Lizenzgebers nicht völlig ausgehöhlt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass der Lizenzvertrag erlischt oder dass ihn die Parteien auflösen. Dann vereinigen sich alle Rechte wieder in der Hand des Lizenzgebers.7 Ganz abgesehen davon, dass der Lizenzgeber auch bei Bestehen der Lizenz u.U. weitere Rechte aus dem Lizenzvertrag ableiten kann, so z.B. die Anbringung seines Namens und dergleichen. Der Verletzer des Patents greift daher auch in die Rechte des Patentinhabers ein, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Dieser Meinung folgt auch Dyckerhoff , der noch erwähnt, dass die Interessen des Lizenzgebers durch minderwertige Qualität der Erzeugnisse des Verletzers erheblich beeinträchtigt werden können.8 Im Hinblick auf den Nachweis des Schadens können sich allerdings ggf. Probleme ergeben, wenn der Lizenznehmer den Patentinhaber völlig abgefunden hat, da dieser dann einen ihm entstandenen Schaden nur schwer wird nachweisen können.9 Auch hier kann der Vergleich mit der Pacht dazu dienen, richtige Ergebnisse zu erzielen. Der Verpächter gibt ebenfalls viel aus der Hand, und trotzdem verliert er nicht das Recht, sich gegen Eingriffe in den Pachtgegenstand zur Wehr zu setzen.

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