Dorothee Dienstbühl - Sicherheit für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst

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Sicherheit für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst: краткое содержание, описание и аннотация

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Prävention und Gefahrenabwehr
Das Handbuch zeigt auf, wie man Gefährdungspotenziale erkennt und wirksame Schutzkonzepte in den Behörden vor Ort entwickelt und installiert – sowohl strukturell als auch für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter. Die Autorinnen schildern reale Fallbeispiele aus unterschiedlichen Behörden und erörtern mögliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Gefahren nicht unterschätzen
Kriminalität und abweichendes Verhalten äußern sich nicht nur gegenüber Polizei- und Vollzugsbeamtinnen und -beamten. Reichsbürgerinnen und Reichsbürger, Extremistinnen und Extremisten, Menschen mit Suchtproblemen oder psychischen Störungen sowie Akteurinnen und Akteure organisiert-krimineller Strukturen stehen auch den Verwaltungsbehörden gegenüber. Sie alle stellen eine enorme Herausforderung für den Arbeitsablauf in den Verwaltungen dar.
Schutzkonzepte entwickeln
Anhand realer Fallbeispiele aus unterschiedlichen Behörden erörtern die Autorinnen konkrete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie legen dabei Wert darauf, dass diese praktikabel sind und sich gut in den Arbeitsalltag integrieren lassen.
Die Themen:
Lagebild der Sicherheit im öffentlichen Dienst
Unterschiedliche Sicherheitsstandards in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
Rechtliche Grundlagen der Gewaltprävention
Implementieren eines Risiko- oder Bedrohungsmanagements
Individuelles Sicherheitsgefühl/Sicherheitsgefühl am Arbeitsplatz verbessern
Innerbehördlicher Notfallordner, Checkliste: Sicherheitsbedarfe im Innen- und Außendienst
Woraus erwachsen Bedrohungen?
Betrug und Erschleichen von (Sozial-)Leistungen
Aggressive und gewalttätige Menschen (Einzelpersonen/Gruppen)
Menschen mit Persönlichkeitsstörungen
Suizidale Personen
Personen mit Suchtproblematik
Querulatorische Persönlichkeiten sowie Kolleginnen und Kollegen
Querulantinnen und Querulanten
Prävention Terror und Amok (u.a. Sicherungstechnik, Vorkehrungen und Alarmierung, Präventives Täterprofiling, Leaking, Verhalten im Alarmfall)
Geiselnahmen
Bombendrohungen und Bombenalarm
Extremismus, Radikalisierung, Umgang mit Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern
Vandalismus und Sachbeschädigung
Sexuelle Gewalt und sexuelle Belästigung
Häusliche Gewalt, Stalking
Umgang mit Drohungen
Krisenintervention und Aufbau eines Krisenstabes
Wenn «es» passiert ist
Generelle Anforderungen an einen sicheren Arbeitsplatz
Schriftliche Reaktion/Vorlagen
Glossar und Kontakte
Wertvoller Ratgeber …
Zahlreiche Checklisten, ein umfangreiches Glossar mit den wichtigsten Begriffen, Musterschreiben sowie eine Auflistung von Notrufnummern machen das Werk vollends zum wertvollen Ratgeber.
… für alle
Dienststellen der öffentlichen Verwaltung
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
Personalrätinnen und Personalräte sowie die Personalvertretungen
Sicherheitsbehörden

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In Deutschland steht der Arbeitnehmer unter dem Schutz des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzgesetz= ArbSchG). Die Grundpflichtendes Arbeitgebers sind im § 3 ArbSchG geregelt.

Der § 3 ArbSchGim Wortlaut:

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Die Allgemeinen Grundsätzezum Schutz der Mitarbeiter sind in § 4 ArbSchG geregelt.

Der § 4 ArbSchGim Wortlaut:

„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“

Beamte und Tarifbeschäftigte

Beamte unterstehen der besonderen Fürsorgepflicht nach dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG). Die Fürsorgepflicht ist in § 45 BeamtStG geregelt und besitzt zentrale Bedeutung für das Beamtenverhältnis. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und diese bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen, d. h. auch gegen unberechtigte Angriffe jeglicher Art in Schutz zu nehmen.

Dies gilt übertragen nicht nur für Beamte, sondern auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Entsprechend impliziert die Fürsorgepflicht neben dem rein technischen Arbeitsschutz auch die Verpflichtung, Arbeitnehmer vor Angriffen, Belästigungen usw. durch Dritte zu schützen. Die Abwägung der notwendigen Maßnahmen kann im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. 40

Zuletzt hat der Freistaat Bayern angekündigt, den Rechtsschutz für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausweiten zu wollen. 41Wie der Dienstherr konkret vorgeht, um seine Mitarbeiter vor Gewalt zu schützen, kann allerdings in Gesetzen nicht dezidiert festgelegt werden, da es stets um individuelle Situationen und Maßnahmen geht. Das Bewusstsein um die Gefährdungssituationen hat sich allerdings in den letzten Jahren aufgrund diverser Vorfälle und gefährdender Situationen, bzw. solche, die so empfunden wurden, verändert.

4. Implementieren eines Risiko- oder Bedrohungsmanagements

Grundgedanke eines Risiko- oder Bedrohungsmanagements ( Threatmanagement ) ist die Verhinderung von Gewalt am Arbeitsplatz. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem schwere Gewalt in den seltensten Fällen völlig unerwartet passiert. Meistens entwickeln sich Eskalationen und Konflikte, die der schweren Gewalttat zugrunde liegen, im Vorfeld. Häufig gibt es Anzeichen, bei denen bereits interveniert werden kann, bevor es zu einer Gewalteskalation kommt. Und tatsächlich werden immer wieder Gewalthandlungen durch Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten verhindert. Dieser doch sehr positive Aspekt sollte zum Ansporn genommen werden, darf gleichzeitig jedoch nicht zu einer unrealistischen Erwartungshaltung führen: Nicht immer lässt sich Gewalt verhindern, nicht immer erkennen Menschen die Warnzeichen in der konkreten Situation oder deuten sie richtig. Auch das Bedrohungsmanagement wird von Menschen geleistet und jede Situation, jede Gefährdung ist anders.

Deswegen ist in einem ersten Schritt bei der Implementierung eines Bedrohungsmanagements ein Fokus auf die Aufklärung und Sensibilisierung der Mitarbeiter zurichten: Den Blick zu schulen und Aufmerksamkeit in der Behörde für mögliche bedrohliche Verhaltensweisen zu schaffen, ist bereits ein wesentlicher Baustein. Denn der Grundgedanke des Bedrohungsmanagements ist es, kritische Dynamiken rechtzeitig zu erkennen und zu intervenieren. Ziel ist ein frühzeitig einsetzendes und individuelles Fallmanagement, um Gefährdungen begegnen zu können, bevor sie zu einer heftigen Eskalation anwachsen. Außerdem geht es darum, Maßnahmen zu entwickeln, die von den Beschäftigten übernommen werden können, und das Sicherheitsgefühl der Beschäftigten zu stärken: Es gibt eine Anlaufstelle, die man aufsuchen kann, wenn man sich unsicher oder bedroht fühlt und in der Raum zum vertraulichen Gespräch ist.

Insbesondere die Bezeichnung „Bedrohungsmanagement“ empfinden Beschäftigte mitunter zu negativ. Wir benutzen ihn vorliegend, da es aus unserer Sicht um Bedrohungslagen und individuelle bedrohliche Situationen geht. Was ein Mensch als bedrohlich empfindet, ist unterschiedlich. Ist das subjektive Sicherheitsempfinden berührt oder gar verletzt, bedarf es der Maßnahmen. Damit eine Bedrohung gar nicht erst in einem Schadensfall endet, bzw. damit die Lage schnell wieder unter Kontrolle gebracht werden kann, bedarf es der aktiven Steuerung.

Im Prinzip ist es irrelevant, wie man ein entsprechendes Team oder Beauftragte für diesen Bereich benennen möchte. Wichtig ist jedoch, dass jedem in der Behörde bekannt ist, dass es eine Zuständigkeit gibt und wie an diese herangetreten werden kann. Wichtig ist die Transparenz von Zuständigkeiten für alle Beschäftigten. Wenn beispielsweise das Risikomanagement (RM)/Bedrohungsmanagement (BM) von einem oder einer Beauftragten und einem Stellvertreter bestritten wird, dann sollten diese Personen sich für diese Stellen melden/bewerben und nicht einfach ernannt werden. Neben der Infrastruktur (Raum, Ausstattung), der Organisation (Sprechzeiten, Bekanntmachung, Netzwerk intern/extern, Berichtspflichten, etc.) ist zunächst der Fortbildungs- und Schulungsbedarf zu ermitteln.

Der Umgang mit Konfliktsituationen kann in sechs Phasen erfolgen:

Phase 1 Realisieren:

Konflikte gehören zu zwischenmenschlichen Beziehungen dazu. Dies einzukalkulieren öffnet den Blick für die aktive Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Miteinanders.

Phase 2 Verstehen:

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