Sven Eisenmenger - Handbuch Hamburger Polizei- und Ordnungsrecht für Studium und Praxis

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Handbuch Hamburger Polizei- und Ordnungsrecht für Studium und Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit dem neuen SOG und PolDVG
Das Handbuch behandelt im Kern das Hamburger Polizeirecht einschließlich des dazugehörigen Datenschutzrechts, jeweils insbesondere unter Berücksichtigung der Polizeirechtsnovelle vom Dezember 2019, die zahlreiche neue Eingriffsbefugnisse geschaffen hat und EU-Richtlinien und BVerfG-Entscheidungen umsetzte. Gegenstände des Handbuchs sind in erster Linie das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) und das Hafensicherheitsgesetz (HafenSG).
Wissenschaftlich und praxisgerecht
Die Materie wird wissenschaftlich, praxisnah sowie übersichtlich und klar aufbereitet, insbesondere mit Checklisten. Das Werk bietet fundierte Rechtsausführungen im Polizei- und Ordnungsrecht für:
Nachwuchskräfte der Akademie der Polizei Hamburg und ihrer Hochschule
Polizeipraxis
sonstige Verwaltungsbehörden (einschließlich Referendarinnen und Referendaren)
Richterinnen und Richter
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Jurastudentinnen und Jurastudenten
Über diesen Kreis hinaus soll das Handbuch zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Seite des Hamburger Polizei- und Ordnungsrechts beitragen, weshalb z.B. auch unionsrechtliche und verfassungsrechtliche ebenso wie rechtsdogmatische Aspekte eingearbeitet sind.
Die Autorinnen und Autoren
Der Herausgeber Prof. Dr. Sven Eisenmenger und die Herausgeberin Prof. Dr. Kristin Pfeffer lehren und forschen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS).
Daneben haben weitere hochspezialisierte Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Polizeipraxis mitgewirkt:
Prof. Dr. Guy Beaucamp, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW)
PD André Bertram, Polizeidirektor, Polizei Hamburg
Prof. Dr. Stefanie Grünewald, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg
Dr. Tim Holzki, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS)
Dr. Laurence O'Hara, MPP (Harvard), Wissenschaftlicher Referent, Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn
Luise von Rodbertus, Ass. iur., wissenschaftliche Mitarbeiterin, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS)
Prof. Dr. Anneken Kari Sperr, Universität Bergen, Norwegen

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Die Generalklauseln des SOG verwenden äußerst unbestimmte Gesetzesbegriffe, wie etwa „bevorstehende Gefahren“, „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ und „erforderliche Maßnahmen“. Dennoch werden diese nach überwiegender Auffassung als vereinbar mit dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot angesehen. Zum einen, weil diese unbestimmten Rechtsbegriffe inzwischen durch die Rechtsprechung und Dogmatik konkretisiert worden sind. 202

Begonnen hat diese Entwicklung mit dem berühmten Kreuzberg-Urteildes 1875 geschaffenen Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. 06. 1882. Das Polizeipräsidium in Berlin hatte eine Verordnung erlassen, wonach in dem das Siegesdenkmal auf dem Kreuzberg umgebenden Bauviertel Gebäude nur in solcher Höhe errichtet werden durften, dass dadurch die Aussicht vom Fuße des Denkmals auf die Stadt und umgekehrt die Aussicht auf das Denkmal nicht beeinträchtigt wurde. Die Verordnung war auf die damalige polizeiliche Generalklausel, § 10 II 17 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (ALR), gestützt: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey“. Das Gericht urteilte, dass sich das Polizeipräsidium nicht auf § 10 II 17 ALR berufen konnte, da es sich nicht um die Abwehr einer Gefahr gehandelt habe, sondern nur um die „Förderung des gemeinen Wohls“ 203.

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Zum anderen sind die Generalklauseln als flexible Gefahrenabwehrinstrumente notwendig, um angemessen auf neuartige polizeiliche Herausforderungen reagieren zu können (Befugnisreserve). 204Bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen fordert der Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) jeweils genauere spezialgesetzliche Eingriffsermächtigungen. 205Hierbei gilt: Je grundrechtsintensiver die Maßnahme ist, desto bestimmter muss die Regelung sein. Auch neuartige grundrechtsintensive polizeiliche Maßnahmen können u. U. vorübergehend auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Hierdurch soll den Behörden ermöglicht werden, „auf unvorhersehbare Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regulierungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren“ und dem Gesetzgeber ermöglicht werden, eventuelle Regelungslücken zu schließen. 206Dies gilt jedoch nur für eine Übergangszeit. 207

Es ist Aufgabe der Legislative, auf aktuelle Entwicklungen mit neuen Eingriffsbefugnissen zu reagieren. Schaffen die Parlamente für besonders grundrechtsintensive Maßnahmen keine Standardbefugnisnormen, dann bleibt diese Maßnahme dem Handlungsrepertoire der Exekutive entzogen. 208

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Dies ist der verfassungsrechtliche Hintergrund für die ständige Erweiterung des Katalogs der „besonderen Maßnahmen“ (Standardbefugnisse) in den Polizeigesetzen. Die Schaffung des PolDVG im Jahr 1991 209geschah in Reaktion auf das Volkszählungsurteil des BVerfG 210und dient vor allem Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Allein hierdurch hatte sich der Umfang der Standardmaßnahmen mehr als verdoppelt (s. zum PolDVG unter C. I.).

d) Praktische Bedeutung des § 3 Abs. 1 SOG

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Mit der immer weiter fortschreitenden Erweiterung des Katalogs der Standardmaßnahmen durch die Kodifizierung spezieller Eingriffsbefugnisse nimmt auch die praktische Bedeutung der Generalermächtigung ab. 211Existierten im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz vom 01. 06. 1931 (PrVG) neben der Generalklausel nur drei Standardmaßnahmen (Gewahrsam, Eindringen in Wohnungen, Vorladung, §§ 15–17 PrVG) 212, so wuchs die Anzahl im Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes aus dem Jahre 1977 bereits auf neun an. Durch verschiedene Novellen des Hamburgischen SOG und des PolDVG etwa 2005 213und zuletzt umfangreich im Jahr 2019 214ist der Katalog der Standardmaßnahmen auch im Hamburgischen Polizeirecht erheblich angewachsen. 215

e) Checkliste Rechtmäßigkeit

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• Tatbestandsvoraussetzungen

• öffentliche Sicherheit oder Ordnung

• bevorstehende Gefahr oder Störung

• Rechtsfolge

• erforderliche Maßnahmen

• Ermessen

• Adressat nach §§ 8–10 SOG

• Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formerfordernisse

• zuständige Gefahrenabwehrbehörde

• Subsidiarität der Generalklausel

• Benachrichtigung, § 3 Abs. 1 Satz 2 SOG

• allgemeine Verfahrenserfordernisse

f) Betroffene Grundrechte

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Da die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG selbst naturgemäß keine spezifische Maßnahme vorsieht („erforderlichen Maßnahmen“), kann auch ein jeweils betroffenes Grundrecht nicht generell benannt werden. Auf die für alle möglichen Maßnahmen zutreffenden Ausführungen unter A.III.3.a. wird verwiesen.

g) Einzelerläuterungen

aa) Tatbestandsvoraussetzungen

(1) Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

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„Öffentliche Sicherheit oder Ordnung“– das sind die beiden Schutzgütersowohl in der Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG und in der Generalklausel für Verordnungen, § 1 SOG, als auch bei einigen „besonderen Maßnahmen“ ausdrücklich 216und konkludent immer dort, wo keine bestimmten Schutzgüter genannt werden, aber von „Gefahrenabwehr“ o. Ä. die Rede ist. 217

118

Durch die „besonderen Maßnahmen“ oder Standardbefugnisse werden dagegen meist nur ganz bestimmte, besonders hochrangige Güter geschützt. Dann heißt es dort stattdessen etwa „Leib oder Leben“ 218, „Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert“ 219, „zur Verhütung von Straftaten“ 220, oder es geht um „Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung“ 221.

119

„Öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ sind auch die beiden Schutzgüter einiger Maßnahmen der Datenerhebung und -weiterverarbeitung durch die Vollzugspolizei im PolDVG, soweit diese Befugnisse auf die „Erfüllung einer bestimmen polizeilichen Aufgabe“ 222verweisen oder selbst bestimmte Schutzgüter gar nicht nennen und allein von „Gefahr“ 223o. Ä. sprechen.

120

Der Schutz der öffentlichen Sicherheitumfasst und fordert die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung normierten Verhaltenspflichten, der verfassungsmäßigen Ordnung, den Schutz der Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, den Schutz von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger. 224

121

Zur objektiven Rechtsordnungzählt die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die verfassungsmäßig erlassen worden sind und in Geltung stehen. Sie meint also das gesamte geschriebene objektive Recht. 225Umfasst sind daher insbesondere Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen, woraus sich die ordnungsbehördliche und vollzugspolizeiliche Aufgabe der Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergibt. Umfasst sind aber auch nicht strafbewehrte, öffentlich-rechtliche Gebots- und Verbotsnormen. Insoweit dient die Generalklausel der Durchsetzung spezialgesetzlicher Verhaltenspflichten, für die das Spezialgesetz selbst keine Durchsetzungsermächtigung enthält. Durch Auslegung ermittelbare Schutzzwecke von Gesetzen und Verordnungensind ebenfalls von dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst. 226

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