Otto Kirchheimer - Politische Justiz

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Politische Justiz gilt als das Hauptwerk von Otto Kirchheimer (1905–1965). In der Übersetzung von Arkadij R. L. Gurland liegt das Standardwerk zur historischen und vergleichenden Analyse der politischen Justiz und dem Wandel der Rechtsstaatlichkeit jetzt wieder vor. Die korrigierte Neuausgabe schließt mit einer ausführlichen Darstellung der Editionsgeschichte von Politische Justiz sowie der werkbiografischen Hintergründe ab.

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Unter den vielerlei Vorkehrungen, die dazu dienen, das jeweils geltende Regime von seinen politischen Feinden zu befreien, erzielt die gerichtliche Aburteilung weder die zeitigsten noch die sichersten Resultate. Das angestrebte Ziel – die Ausschaltung des Gegners aus dem politischen Wettbewerb oder die Fortnahme seiner irdischen Güter – kann auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Einige davon bringen die Anwendung brutaler Gewalt ohne jede Rechtsform mit sich und gelten als in höchstem Maße ordnungswidrig. Andere wieder gehören zum normalen Arsenal der Politik: der Stimmzettel, der in neuerer Zeit die Waffengewalt als politisches Kampfmittel zum Teil ersetzt, wenn auch nicht ganz verdrängt hat; die Kanzel, heute in gewissem Umfang von ihrem modernen Äquivalent, dem Massenkommunikationsmedium, abgelöst, das sämtliche Register des psychologischen Druckes zu ziehen weiß; schließlich des Makedonierkönigs Philipp Esel mit den Goldsäcken, die keinen Lärm machen und keine Spuren hinterlassen. Alle diese Mittel besorgen dasselbe, was das Gericht besorgen soll, und tun es, wenn man nur das allernächste Ziel im Auge hat, sogar besser. Gehört das Gerichtsverfahren wirklich ganz und gar in dieselbe Kategorie? Ist es nur ein anderes Werkzeug im kontinuierlichen Prozess der Stabilisierung oder Verschiebung der Machtverhältnisse? Worin besteht das qualitativ andere Element, das über die Ebene des Nächsterreichbaren hinausgreift?

Das Gerichtsverfahren dient primär der Legitimierung, damit aber auch der Einengung politischen Handelns. Die Sicherheitsinteressen der Machthaber mögen von der verschiedensten Art sein; manche sind, wenn sie auch nicht ohne weiteres einleuchten, durchaus rationalen Ursprungs, andere wieder Phantasieprodukte. Dass sich die Machthaber auf die Festlegung eines Maßstabes einlassen, der, mag er noch so vag oder noch so ausgeklügelt sein, die Gelegenheiten zur Beseitigung wirklicher oder potentieller Feinde einengt, verspricht ihnen ebenso reichen Gewinn wie ihren Untertanen. Die gerichtliche Feststellung dessen, was als politisch legitim zu gelten habe, nimmt unzähligen potentiellen Opfern die Furcht vor Repressalien oder vor dem Liquidiertwerden und fördert bei den Untertanen eine verständnisvolle und freundliche Haltung gegenüber den Sicherheitsbedürfnissen der Machthaber.

Je reichhaltiger die äußere Ausstattung der Authentifizierungs-apparatur, umso größer die Wahrscheinlichkeit der Anteilnahme der Volksmassen an ihren Mysterien. Ist das Verfahren zum größeren Teil dem Blick der Öffentlichkeit entzogen, so kann das Ja der großen Masse nur durch das Prestige derer, die da Recht sprechen, erlangt werden, ob dies Prestige auf Tradition, auf Magie oder auf der viel dünneren Glorie der rational zu bewertenden beruflichen Qualifikation beruhen möge. In einem Verfahren aber, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, kann sich die Authentifizierung, die Regularisierung des Außerordentlichen, unter günstigen Umständen so auswirken, dass die Volksmasse dem Regime Verständnis, Sympathie und Bereitschaft zum Mitmachen entgegenbringt.

Bei den heutigen Massenkommunikationsmitteln ist die Beteiligung am Gerichtsprozess nicht mehr auf die im Gerichtssaal Anwesenden oder – mit Verspätung – auf eine schmale Schicht von Gebildeten und Interessierten beschränkt. Wenn die Prozessveranstalter es wünschen, kann faktisch die ganze Welt dem Ablauf des Verfahrens folgen. Bei dieser Prozedur kann ein praktisch unbegrenztes Publikum Schritt für Schritt an der Offenlegung der politischen Wirklichkeit teilnehmen, wie sie hier dramatisch rekonstruiert und prozessgerecht auf Gesichtspunkte reduziert wird, die dem Massenverständnis leicht eingehen. Mit der Dynamik der Massenteilnahme wird eine neue politische Waffe geschmiedet. Die Massenmobilisierung des Meinens kann ein Nebenprodukt des Gerichtsverfahrens sein; sie kann aber auch – das ist in neuerer Zeit oft genug geschehen – ganz und gar an die Stelle des ursprünglichen Verfahrenszweckes, der Feststellung des politisch Legitimen, treten. Und sie kann die Grenzen, die dem Gerichtsverfahren normalerweise gezogen sind, weit verschieben oder ganz beseitigen.

Der Staat und seine Gegner

Was ein Staatsgebilde mit seinem Arsenal an Gesetzen, Sicherheitsplänen und Blankovollmachten anfängt, richtet sich nach der Geistesverfassung seiner Führung und nach dem Gewicht artikulierter Gegnerschaft, die sich im politischen Leben des Landes geltend macht. Diese beiden Faktoren hängen nicht notwendigerweise miteinander zusammen. Sind weite Schichten der Bevölkerung mit dem Regime unzufrieden, so wird es sich als politisch wirksam nur dann erweisen, wenn es von der Waffe der Justiz planvoll und überlegt Gebrauch macht: Wollte es seinem Justizapparat erlauben, jedem Einzelfall nachzulaufen, der sich zu einem Prozess aufbauschen ließe, so geriete es bald außer Atem und verlöre Gesicht. Die Gegner zu freiwilliger Zustimmung zu bringen, ist im günstigsten Fall ein schwieriges und langwieriges Unterfangen; potentielle Gegner dazu zu bewegen, dass sie Vorsicht walten lassen und sich fügsam verhalten, ist einfacher, setzt aber voraus, dass man nicht jeden gerade greifbaren Widersacher, sondern nur den wichtigen und gefährlichen Feind stellt. Wahllose Versuche, allseitigen Gehorsam zu erzwingen, führen leicht dazu, dass sich niemand mehr an Gesetze und Vorschriften hält, dass also die bestehende Ordnung nicht gefestigt, sondern untergraben wird.

Um für die Niederhaltung politischer Gegner nicht gefühlsmäßige Schlagworte, sondern rationale Kriterien entwickeln zu können, muss das Regime die Fähigkeit aufbringen, zwischen dem isolierten Zufallsgegner und der organisierten Feindesgruppe zu unterscheiden und im Lager des organisierten Feindes Führer und Gefolgschaft auseinanderzuhalten. Ein Regime, dem das nicht gegeben ist, muss sich auf ein Risiko einlassen, das in keinem Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Einen unbedeutenden, isolierten Gegner zu schikanieren, mag eine billige Vorsichtsmaßnahme oder auch ein beliebter harmloser Zeitvertreib sein (man beweist sich selbst, wie stark man ist). Das Spiel kann aber auch gefährlich werden: Auf diese Weise werden Sympathiegefühle geweckt, wie sie die Masse gelegentlich für den Märtyrer übrig hat.

Wo nicht mehr das Handeln einzelner Individuen, sondern die Treue der Massen zum Streitobjekt wird, ist das logischere Ziel nicht Vergeltung, sondern die Sicherung äußerer Fügsamkeit. Das regierende System muss auf die Weise in Gang gehalten oder vielleicht sogar gestärkt werden, dass die Masse der Andersdenkenden wirksamer Antriebe zum Angriff auf das Regime beraubt und das Fußvolk im gegnerischen Lager verleitet wird, in der Passivität zu verharren: Dazu kann eine Politik gestaffelter Benachteiligungen und Belohnungen mit demonstrativen Unterwerfungsakten einzelner Gegner oder ganzer Gruppen von Gegnern beitragen. Wenn man moralische Zweifel und Treuekonflikte aus dem Lager des Regimes ins Lager des Feindes verpflanzen kann, hat man unter sonst gleichbleibenden Umständen die Chance, die äußere Verteidigungslinie zu halten und Abweichungen vom disziplinierten Normalverhalten der Bürger zu verhindern; so gibt man niemandem eine billige Gelegenheit, Märtyrer zu spielen, und gewinnt Zeit, um verlorene Seelen wiederzugewinnen. Das Reservoir der potentiellen Gefolgschaft des Gegners füllt oder leert sich mit den Wechselfällen auf dem eigentlichen Schlachtfeld. Wer den richtigen Schlüssel zu handhaben weiß, wird den Zugang zur Schar der Schwankenden, mag sie noch so weit abgeirrt sein, nicht verfehlen. 4

Die Unterscheidung zwischen Führern und Gefolgsleuten, für die sich in den Strafgesetzbüchern die nötigen Hilfsmittel finden, garantiert in gewissem Umfang passiven Gehorsam und bewahrt den Vollzugsapparat der öffentlichen Ordnung davor, in Ohnmacht zusammenzubrechen oder zu einer bloßen Registriermaschine zu werden. Sie reicht gewiss nicht dazu aus, einem zerfallenden Regime über Katastrophen hinwegzuhelfen, die sich aus tieferen und umfassenderen Gründen nicht abwenden lassen, aber sie erspart ihm unnützen Aufwand und folgenschwere Blamage. Wird auf diese Unterscheidung, die den Mitläufern des Gegners die Gelegenheit gibt, aus der Kampffront auszuscheren, verzichtet, ohne dass gleichzeitig andere, primitive, universale und oft bestialische Formen der »Unschädlichmachung« – zum Beispiel Deportation oder Ausrottung nach »objektiven« Merkmalen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe, einer Gesellschaftsschicht oder einer Religionsgemeinschaft – angewandt würden, so gerät das Regime in ein schwer lösbares Dilemma. Wer zwischen Führern und Gefolgsleuten einer politisch feindlichen Organisation keinen Unterschied macht, wird nahezu automatisch dazu getrieben, die Strafverfolgung unübersehbarer Massen von Gegnern in die Wege zu leiten.

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