Bernhard Kramer - Grundlagen des Strafverfahrensrechts

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Grundlagen des Strafverfahrensrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Abhandlung enthält eine konzentrierte Einführung in die grundlegenden Strukturen des Strafverfahrensrechts mit dem Schwerpunkt bei den für Praktiker und Studierende bedeutsamen Ermittlungseingriffen. Die auf lebensnahen Fällen basierende Darstellung wird von Schaubildern unterstützt. Die Neuauflage berücksichtigt u. a. die Gesetze zur Modernisierung des Strafverfahrens und zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 19.12.2019. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre auch zu den Beweisverwertungsverboten im Strafprozess wurde verarbeitet.

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77Die weitere Aufgabe des Haftrichters besteht in der Prüfung, ob nicht eine sog. Haftverschonungin Betracht kommt. § 116 Abs. 1 sieht die Aussetzung des Vollzugeseines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr – unter Einschränkungen auch bei Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr – vor, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Dies kann beispielsweise durch polizeiliche Meldeauflagen, Einbehaltung des Passes 226, Aufenthaltsbeschränkungen u. Ä. erreicht werden. Die Aufzählung in § 116 ist nur beispielhaft. Die gewählte Auflage muss jedoch der Menschenwürde (Art. 1 GG) entsprechen, was z. B. bei der im angelsächsischen Raum praktizierten und neuerdings auch in Deutschland in begrenztem Maße eingeführten elektronischen Überwachung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten mittels eines an seinem Körper angebrachten Peilsenders („elektronische Fessel“) fraglich erscheint. Dieses vermindert zwar die Belegungsquote der Haftanstalten, drückt aber eine objekthafte Betrachtung es Beschuldigten aus 227. Verstößt der Beschuldigte gröblich gegen die im Haftverschonungsbeschluss festgelegten Auflagen oder trifft er Anstalten zur Flucht, so kann die Aussetzung der Vollstreckung der Untersuchungshaft widerrufenwerden (§ 116 Abs. 4) 228.

78In § 116 Abs. 1 Nr. 4 ist als Auflage ausdrücklich die Leistung einer angemessenen Sicherheit (Kaution)vorgesehen. Die Kautionsstellung besitzt im deutschen Strafprozess bei weitem nicht die praktische Bedeutung wie in den USA. Sie hat den Geruch des „Sich-Freikaufens“ an sich und ist nur bedingt wirksam. Mit dem Verlangen nach Kaution dürfen nur Sicherungszwecke zugunsten der Durchführung des Strafverfahrens verfolgt werden. Insbesondere darf nicht dadurch nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden, dem das materielle Strafrecht dient 229. Die Sicherheit verfällt nach § 124 schon dann, wenn sich der Beschuldigte bewusst (zumindest mit bedingtem Vorsatz) 230dem Verfahren entzieht, ohne dass strafrechtliche Schuld i. S. v. §§ 20, 21 StGB gegeben sein müsste, denn der Verfall der Sicherheit enthält kein sozialethisches Unwerturteil 231. Unter den Voraussetzungen des § 127a kann schon die StA oder Polizei eine Sicherheit verlangen und auf die Aufrechterhaltung einer Festnahme und damit die Vorführung beim Richter verzichten.

79Zu unterscheiden ist davon das praktisch bedeutsame Kautionsverlangen nach § 132, das gerade in den Fällen in Betracht kommt, in denen kein Haftbefehl ergehen kann (z. B. im Bußgeldverfahren oder aus Verhältnismäßigkeitsgründen), aber der Beschuldigte dringend verdächtig ist und über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich der StPO verfügt (z. B. ausländische Kraftfahrer) 232. Im Gegensatz zu der im Haftverschonungsverfahren zu leistenden Kaution dient die nach § 132 vorgesehene Leistung der Sicherung einer späteren Geldstrafe und der Verfahrenskosten. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass auch ein Verfahren in Abwesenheit durchführbar ist (z. B. Strafbefehl oder Bußgeldverfahren). Außerdem ist sie direkt erzwingbar durch Beschlagnahme von Beförderungsmitteln und anderen dem Beschuldigten gehörenden Sachen, die er mit sich führt. Zuständig ist für das Vorgehen nach § 132 grundsätzlich der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die StA und ihre Ermittlungspersonen.

80Der Haftrichter hat den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht und über die Rechtsbehelfe zu belehren, die ihm gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zustehen. Der Beschuldigte kann gegen einen Haftbefehl zwei förmliche Rechtsbehelfe wahlweise einlegen. Wie gegen jede richterliche Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerdenach § 304 zulässig 233, wobei die Besonderheit der Haftbeschwerde darin liegt, dass nach § 310 eine zusätzliche Beschwerdeinstanz durch die Möglichkeit einer weiteren Beschwerdezum OLG geschaffen wird. Größerer Beliebtheit erfreut sich der Rechtsbehelf der Haftprüfungnach § 117, die der Beschuldigte jederzeit beantragen kann. Sie ist schneller 234, wird grundsätzlich mündlich durchgeführt und birgt nicht die Gefahr der Schaffung faktisch negativer Präjudizien. Zur Durchführung der Haftprüfung ist im Gegensatz zur Haftbeschwerde nicht das nächsthöhere Gericht berufen, sondern der erstzuständige Richter 235. Zu einer mündlichen Verhandlung zwingt der Haftprüfungsantrag grundsätzlich jedoch nur alle zwei Monate (§ 118). Gegen eine negative Entscheidung im Haftprüfungsverfahren vermag der Beschuldigte immer noch Beschwerde einzulegen; jedoch können beide Rechtsbehelfe nicht gleichzeitig betrieben werden (§ 117 Abs. 2) 236.

Ist der Beschuldigte erst einmal festgenommen, so dürfen der Haftbefehl und die ihn bestätigenden richterlichen Entscheidungen in einem Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nach einer Entscheidung des BVerfG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte 237. Dem ist nachhaltig zuzustimmen, denn dieser Grundsatz rechtfertigt sich nicht nur verfassungsrechtlich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern er beendet auch die skandalöse Taktik mancher Ermittlungsbehörden, die Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden des Beschuldigten ins Leere laufen zu lassen, weil er gar nicht weiß, welche Argumente er zu entkräften hat. Das BVerfG ist der Ansicht, dass in vielen Fällen zwar die mündliche Unterrichtung des Beschuldigten von den gegen ihn sprechenden Umständen bei der Eröffnung des Haftbefehls oder der mündlichen Haftprüfung genügen werde, aber bei komplexen, mündlich nicht mehr ohne weiteres mitteilbaren Tatsachen ein Akteneinsichtsrecht der Verteidigung bestehe. Sei Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen nicht möglich, könne der Haftbefehl auf die geheim gehaltenen Tatsachen nicht gestützt werden und müsse gegebenenfalls aufgehoben werden.

81Hält der Richter nach Benachrichtigung der Angehörigen des Verhafteten oder einer Person seines Vertrauens gem. § 114c 238die weitere Vollstreckung des Haftbefehls für erforderlich, so veranlasst er die Überführung des Beschuldigten in die Untersuchungshaftanstalt. Der Vollzugder Untersuchungshaft erfolgt nach Maßgabe des § 119 und der landesrechtlichen Untersuchungshaftvollzugsgesetze. Der Grundgedanke des Vollzugs der Untersuchungshaft liegt darin, dass dem Beschuldigten nur solche Beschränkungenauferlegt werden dürfen, die sich aus dem Zweck der Untersuchungshaft und der Ordnung der Vollzugsanstalt ergeben (§ 119 Abs. 1). Zu diesen Beschränkungen gehört beispielsweise die Kontrolle des Besucherzugangs und des Briefverkehrs durch den Richter oder Staatsanwalt 239. Eine vorweggenommene Strafhaft ist die Untersuchungshaft nicht, obwohl bei einer späteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die bereits erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird (§ 51 Abs. 1 StGB). Der Unschuldsvermutungist in der Gestaltung der Untersuchungshaft Rechnung zu tragen; er braucht keine Anstaltskleidung zu tragen, es besteht kein Arbeitszwang wie im Strafvollzug usw. Bei einem späteren Freispruch erhält der Freigesprochene für erlittene Untersuchungshaft Entschädigungszahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen.

82Die Untersuchungshaft soll möglichst nicht sechs Monateüberschreiten. § 121 sieht bei Ablauf der 6-Monats-Frist eine obligatorische Haftprüfung durch das zuständige OLGvor. Diese bei den Strafverfolgungsbehörden gefürchtete Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob wegen der besonderen Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes ein Urteil nicht möglich gewesen und daher die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist 240. Stellt das OLG fest, dass die Polizei, StA oder das zuständige Gericht verzögerlich gearbeitet haben, hebt es den Haftbefehl ohne Rücksicht auf Fortbestehen der Haftgründe auf 241. Der Beschuldigte muss dann aus der Haft entlassen werden. Die Berechnungdes 6-Monats-Frist beginnt mit dem Erlass des Haftbefehls (nicht schon mit der vorläufigen Festnahme) und ruht mit der Vorlage der Akten beim OLG oder dem Beginn der Hauptverhandlung (§ 121 Abs. 3). Unterbrechungen des Vollzuges eines Haftbefehls z. B. wegen Haftverschonung nach § 116 zählen nicht mit.

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