Daniel Zimmer - Kartellrecht und Ökonomie

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Kartellrecht und Ökonomie: краткое содержание, описание и аннотация

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In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist die zunehmende «Ökonomisierung» – d.h. die Heranziehung moderner wirtschaftswissenschaftlicher Methoden und Konzepte bei der konkreten Anwendung und darüber hinaus bei der Weiterentwicklung des Kartellrechts – eines der beherrschenden Themen dieses Rechtsgebietes geworden. Das vorliegende Werk analysiert diese Entwicklung in systematischer Weise und nimmt zu wichtigen Fragen der zunehmenden Berücksichtigung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse im Wettbewerbsrecht Stellung.
Ein Schwerpunkt der 3. Auflage liegt bei der Behandlung der in der Digitalwirtschaft bestehenden Wettbewerbsprobleme. Für die Neuauflage haben die Autoren die Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes, des EuG, EuGH, OLG Düsseldorf (als Beschwerdeinstanz nach Entscheidungen des Bundeskartellamtes) und des Bundesgerichtshofs umfassend ausgewertet.

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Aus diesen Gründen entsprechen Bieter- und Ausschreibungsmärkte, wenn die dort aktiven Unternehmen sich hinsichtlich ihrer Kosten nicht signifikant unterscheiden, Märkten mit Bertrand-Wettbewerb, d.h. es liegt ein sehr hoher Wettbewerbsdruck vor und die Preise werden auf dem Niveau der Grenzkosten liegen. Aus diesem Grunde sind Marktanteile in Bieter- und Ausschreibungsmärkten von eher untergeordneter Bedeutung. Wenn auch der Zutritt in einen solchen Markt einfach möglich ist, dann liegt sogar die Situation eines bestreitbaren Marktes vor, in dem auch große Marktanteile einzelner Unternehmen keinen Rückschluss über die Marktmacht erlauben.

Dieses Argument muss jedoch relativiert werden, wenn es sich um Ausschreibungs- bzw. Bietermärkte mit differenzierten Produkten handelt, in denen wiederholt Transaktionen in geringem Umfang stattfinden. In solchen Fällen können im Gleichgewicht auch Preise resultieren, die über den Grenzkosten liegen. In solchen Märkten können daher die Anzahl und die Größe der Bieter im Markt einen signifikanten Einfluss auf das Marktergebnis haben.

1Diese Definition der Marktmacht ist in der Wirtschaftstheorie allgemein gebräuchlich. „A firm has market power if it finds it profitable to raise price above marginal cost.“ Church/Ware (2000), 29. „Market power may be defined as the ability to set prices above cost, especially above incremental or marginal cost, that is, the cost of producing an extra unit.“ Cabral (2000), 6. „Since the lowest possible price a firm can profitably charge is the price which equals the marginal cost of production, market power is usually defined as the difference between the prices charged by a firm and its marginal costs of production.“ Motta (2004), 40f. 2Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Preis im Allgemeinen eine leicht zu beobachtende Größe, Qualität jedoch nur schwer feststellbar ist. Dies ändert jedoch nichts an der prinzipiellen Anwendbarkeit der Definition. Ansätze hierzu liefert die Methode der „hedonic prices“. Vgl. hierzu Rosen (1974). 3Benannt nach dem Ökonomen Abba Lerner (1903–1982). Der nach ihm benannte Index findet sich in Lerner (1934). 4Die folgenden Ausführungen dienen vor allem dazu, die dem Lerner-Index unterliegenden Konzepte zu beschreiben. Daher wird nur der Fall betrachtet, in dem jedes Unternehmen nur ein Gut herstellt. Bei Mehrproduktunternehmen können Situationen auftreten, die mit dieser einfachen Form des Lerner-Index nicht erfasst werden können. So kann ein Mehrproduktmonopol, das komplementäre Güter herstellt, ein Gut sogar zu Preisen unter den Grenzkosten anbieten, um die Nachfrage nach einem anderen zu stimulieren. Vgl. Schmalensee (1982). 5Dieses Ergebnis folgt, wenn der Monopolist seinen Gewinn maximiert. Es wird dabei unterstellt, dass der Monopolist keine Preisdiskriminierung betreibt. 6Allerdings können selbst in einem Falle, in dem bei einer Preiserhöhung die Nachfrage elastisch reagiert, die Gewinne zunehmen, nämlich wenn die mit der geringeren Ausbringungsmenge verbundenen Kosten stärker abnehmen als die Umsätze. Vgl. S. 122–128 (kritische Elastizitäten). 7Diese Aussage gilt nicht nur für ein Monopol, sondern für jedes Unternehmen, das seinen Gewinn maximiert. 8Dies entspricht der Situation, in der sich ein Unternehmen bei vollkommenem Wettbewerb befindet, das sich ebenfalls einer vollständig elastischen Nachfrage gegenübersieht. 9Zur Verhaltenskoordination im Oligopol vgl. S. 450–456. 10Zur Unterscheidung zwischen aggregierter und residualer Nachfrage vgl. Carlton/Perloff (2005), 66–69. 11Vgl. Carlton/Perloff (2005), 66. 12Zur Herleitung vgl. Carlton/Perloff (2005), 68. 13Vgl. Baker/Bresnahan (1988), 286; Hausman/Leonard/Zona (1992), 896; Landes/Posner (1981), 962. 14Vgl. Rochet/Tirole (2006). 15Vgl. Wright (2003); Evans/Schmalensee (2008). 16Einen Überblick über die Auktionstheorie geben Krishna (2010) oder Milgrom (2004). 17Zu Bieter- und Ausschreibungsmärkten vgl. Klemperer (2008).

B. Marktmacht, Marktbeherrschung und wirksamer Wettbewerb – ökonomische und juristische Aspekte

Der Lerner-Index als Konzept zur Erfassung von Marktmacht ist wirtschaftstheoretisch fundiert und kann im Prinzip auf alle Marktformen angewandt werden. Er macht deutlich, dass die Marktmacht eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen sowohl durch die Ausweichmöglichkeiten der Konsumenten auf der Nachfrageseite als auch durch die Handlungsmöglichkeiten aktueller oder potentieller Konkurrenten auf der Angebotsseite beschränkt ist. Durch beide Seiten, sowohl durch Nachfrage- als auch durch Angebotssubstitution, werden der Marktmacht wettbewerbliche Schranken gesetzt. Weiterhin erlaubt dieses Konzept eine Unterscheidung verschiedener Grade von Marktmacht, sodass im Prinzip festgestellt werden kann, ob und wie stark sich die Marktmacht eines Unternehmens z.B. aufgrund einer Fusion verändert oder ob ein Unternehmen über eine größere oder geringere Marktmacht verfügt als ein anderes. Eine wesentliche Voraussetzung für eine Abschätzung von Marktmacht mithilfe des Lerner-Index ist die Verwendung der langfristigen Grenzkosten. Würde man stattdessen die kurzfristigen Grenzkosten heranziehen, so käme man, insbesondere in Industrien mit hohen Fixkosten, zu falschen Einschätzungen. Eine unmittelbare Anwendung des Lerner-Index zur direkten Ermittlung von Marktmacht erweist sich, wie auf den Seiten 82–84 dargelegt wird, aus einer Reihe von Gründen als problematisch.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschreibung von Marktmacht durch die Abweichung des Preises von Grenzkosten in erster Linie dazu geeignet ist, allokative Ineffizienzen zu erfassen; mit gewissen Einschränkungen kann der Lerner-Index darüber hinaus ein Indiz für das Vorliegen produktiver Ineffizienzen sein.18 Es handelt sich bei diesem Index eher um ein statisches Konzept, mit dem man keine Aussagen über die dynamische Effizienz treffen kann. Wie auf den Seiten 21f. und 50–54 dargelegt, ist für die Gewährleistung dynamischer Effizienz jedoch ein gewisses Maß an Marktmacht erforderlich. Hier findet der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht mittels Preisen oder Mengen statt, sondern durch Prozess- oder Produktinnovationen. Dieser Wettbewerb kann nur dann funktionieren, wenn die Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, auch die Möglichkeit haben, sich die Erträge ihrer Investitionen anzueignen. Dies kann z.B. durch einen Patentschutz erreicht werden, der einem Unternehmen Marktmacht zumindest für einen gewissen Zeitraum vermittelt. Auch hat die Untersuchung verschiedener Marktstrukturen deutlich gemacht, dass dynamische Effizienz eher in einem oligopolistischen Markt zu erwarten ist. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass es, insbesondere für die Frage der dynamischen Effizienz, im Allgemeinen wettbewerbspolitisch nicht sinnvoll ist, jegliche Marktmacht, d.h. jedes Abweichen des Preises von den Grenzkosten zu verhindern. Marktmacht und Effizienz sind daher keine diametralen Gegensätze, sondern ein gewisses Maß an Marktmacht kann für dynamische Effizienz erforderlich sein. Die Beschränkung auf den Preisaspekt würde den Wettbewerb mittels Innovationen unberücksichtigt lassen. Vollkommener Wettbewerb sollte daher nicht das Ziel einer ökonomisch sinnvollen Wettbewerbspolitik sein. Nach in den Wirtschaftswissenschaften weithin akzeptierter Auffassung ist vielmehr ein wirksamer Wettbewerb (Effective Competition) anzustreben, der am ehesten geeignet ist, die ökonomischen Ziele der allokativen, produktiven und dynamischen Effizienz zu erreichen und marktmachtbedingte Umverteilungen zu vermeiden (Konsumentenwohlfahrtsstandard).

Welches Maß an Marktmacht akzeptiert werden sollte, d.h. was unter wirksamem Wettbewerb konkret verstanden werden soll, hängt auch davon ab, ob eher eine kurzfristige oder eine langfristige Betrachtung zugrunde gelegt wird. Wird großes Gewicht auf die kurzfristigen Auswirkungen von Marktmacht gelegt, dann gehen die allokativen Aspekte weitaus stärker in die Erwägungen ein als bei einer langfristigen Betrachtung. Daher ist das Konzept des wirksamen Wettbewerbs auch durch normative Setzungen beeinflusst. Weiterhin ist für die Konkretisierung des Konzeptes des wirksamen Wettbewerbs auch die praktische Umsetzbarkeit von Bedeutung. So werden geringe Grade von Marktmacht nicht ermittelbar sein; vielmehr ist diese praktisch erst dann festzustellen, wenn sie oberhalb einer Mindestgrenze liegt. Wirksamer Wettbewerb liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmter, auch normativ festgelegter Grad an Marktmacht nicht überschritten wird. Dieser Grad an Marktmacht kann für verschiedene Märkte unterschiedlich bestimmt werden. So könnte in Märkten, in denen Innovationen den zentralen Wettbewerbsparameter bilden, eine größere Marktmacht akzeptabel sein, da der Wettbewerb nicht im Markt, sondern um den Markt stattfindet, als z.B. in ausgereiften Märkten, in denen keine bedeutenden Innovationen zu erwarten sind.19 Ein ähnliches Argument gilt für Industrien, in denen erhebliche Fixkosten anfallen, die durch Preise oberhalb der Grenzkosten gedeckt werden müssen. Ein solches Konzept des wirksamen Wettbewerbs bietet darüber hinaus die Möglichkeit, eine Verbindung zwischen dem ökonomischen Begriff der Marktmacht und dem juristischen Begriff der Marktbeherrschung herzustellen. Da wirksamer Wettbewerb im Sinne der oben gegebenen Definition erst dann beschränkt wird, wenn die Marktmacht eine bestimmte Grenze überschreitet, könnte ein derartiges Maß an Marktmacht als Marktbeherrschung interpretiert werden.20 Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch Marktbeherrschung nicht notwendig negativ zu beurteilen ist. Wenn ein Unternehmen z.B. aufgrund einer innovativen kostensparenden Technologie eine marktbeherrschende Stellung erreicht hat, ist dies eine normale Begleiterscheinung eines wirksamen Wettbewerbs und erfordert keinen wettbewerbspolitischen Eingriff. Wenn allerdings Marktmacht durch Verhaltensweisen erreicht wurde, die nicht wettbewerbskonform sind, oder wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu missbraucht wird, andere Wettbewerber zu behindern, ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Auch aus ökonomischer Sicht ist daher zwischen Marktbeherrschung und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu unterscheiden.

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