Peter Becker - Vom Stromkartell zur Energiewende

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Das Buch ist eine umfassende Darstellung der Geschichte sowohl der deutschen Strom- und Energiewirtschaft als auch der dazugehörigen Gesetzgebung, von den Anfängen in der Weimarer Zeit über das Entstehen der Stromkonzerne nach dem Zweiten Weltkrieg und die EU-Strommarktliberalisierung von 1998 bis zur Energiewende, samt Emissionshandel und Klimaschutzvertrag, und schließlich auch bis zum Kohleausstieg und zum Klimapaket.
In der neuen dritten Auflage ist vor allem der dritte Abschnitt zur Energiewende ergänzt worden, mit einem Überblick über den europäischen Emissionshandel und den Klimaschutzvertrag von Paris und seine Folgen. Dargestellt werden die immer rascher folgenden Novellierungen des EEG und die Kernprobleme der Energiewende. Eine so umfassende Darstellung der Entwicklung und der Probleme gab es bisher nicht. In den Anhängen folgen zahlreiche wichtige Dokumente aus der Geschichte der Stromwirtschaft und der Energiewende.

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Das RWM beauftragte die AG zur Förderung der deutschen Elektrizitätswirtschaft mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Möglichkeiten und notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Elektrizitätswirtschaft. Da sich die Konzerne als Federführer sahen, begannen sie auf eine gesetzliche Regelung der Markt- und Strukturprobleme hinzuarbeiten, die ihre Interessen zur Genüge berücksichtigen würde.9 Die AG legte ihr „Gutachten über die in der deutschen Elektrizitätswirtschaft zur Förderung des Gemeinnutzes notwendigen Maßnahmen“ am 1.10.1933 vor. Vorgesehen war – neben der Aufteilung der Energieversorgung in vier Provinzen unter der Herrschaft der größten EVU zur Zentralisierung der Versorgung – bereits die Überwachung der Stromwirtschaft durch die Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Grundziele der Energieversorgung sollten die Billigkeit und Sicherheit der Versorgung sein. Zur Steuerung des Leistungsüberhangs sollte der Reichswirtschaftsminister ermächtigt werden, den Bau von unnötigen und unwirtschaftlichen Neuanlagen zu untersagen. Gleichzeitig empfahl sich die AG dem RWM als beratende sachverständige Reichsstelle. Im Ergebnis sollten Staatskompetenzen zunehmend mit einer Dispositionsfunktion der großen Versorgungsunternehmen verbunden werden.

Hjalmar Schacht, seit 1934 Reichswirtschaftsminister, vorher Präsident der Reichsbank, ein Freund der Elektrizitätswirtschaft, erbat und bekam auch einen Kommentar der NSDAP zum Gutachten der AG. Tenor: „ Nach dem Gutachten ist ungefähr alles gut und richtig, was die Großkonzerne getan haben und weiter anstreben, und alles, was ihnen nicht in den Kram passt, ist falsch und verkehrt. “ Außer diesem Kommentar der Partei gegen die Konzerne traf beim Reichswirtschaftsminister auch noch eine Denkschrift des Deutschen Gemeindetages gegen Partei und Konzerne ein. Die Gemeinden verlangten in ihren „ Vorschlägen für die Neugestaltung der deutschen Elektrizitätswirtschaft “, dass ihre Kraftwerke neben den Großkraftwerken der Konzerne nicht nur weiterbestehen, sondern dass sie sogar vor einer direkten Konkurrenz durch die Großkraftwerke geschützt werden sollten. Indiskutabel sei weiterhin die Streichung der Konzessions- und Wegenutzungsabgaben. Die Rolle eines starken Verbündeten gegen die Konzerne sollte eine Reichsaufsichtsbehörde für die Elektrizitätswirtschaft übernehmen.

Angesichts dieser Auseinandersetzungen gab Hitler – nach manchem internen Gespräch mit Unternehmern – am 27.2.1934 sein erstes öffentliches Signal: Im „ Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft “ ermächtigte er den RWM, die Führer der Wirtschaftsverbände zu berufen, die in Zukunft die alleinige Vertretung der Wirtschaftszweige zu übernehmen hätten. Zum Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, in der die Elektrizitäts- und Gasversorger zusammengefasst wurden, ernannte Schacht den Direktor Krecke aus dem Vorstand der Berliner Elektrizitätswerke (BEWAG). Bei seiner Einsetzung versicherte er: „ Ich brauche wohl nicht besonders zu unterstreichen, dass der feste, unveränderliche Grundsatz für meine Arbeit sein wird, sie in vollster Übereinstimmung mit dem Gedankengut und den Grundsätzen der NSDAP durchzuführen .“

Es dauerte ein weiteres Jahr, bis der Meinungsstreit zwischen Partei, Wirtschaft und Gemeinden über die künftige Organisation der Strombranche beendet wurde. In welchem Sinn ließ Schacht im September 1935 in einer Ansprache vor der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung erkennen: „ Mit der Elektrizitätswirtschaft verbinden mich als früheren Bankmann langjährige Beziehungen. Nicht nur, dass ich jahrelang im Aufsichtsrat großer Fabrikations- und Lieferungswerke gesessen habe, und dass mich zahlreiche finanz- und kreditpolitische Beziehungen mit der Elektrizitätswirtschaft verknüpft haben, nein, darüber hinaus bin ich heute beinah etwas stolz darauf, dass ich bereits vor 27 Jahren in einem größeren Aufsatz in den Preußischen Jahrbüchern auf alle wesentlichen Probleme hinweisen konnte, die auch heute noch für die deutsche Elektrizitätswirtschaft maßgebend sind .“

Schacht hatte sich in der Debatte über ein Reichselektrizitätsmonopol für „ private Initiative, privates Kapital und privates Risiko “ in der Elektrizitätswirtschaft ausgesprochen. Seine Ausführungen in der Septemberansprache bedeuteten, dass die Stromkonzerne im Kampf mit der Partei Sieger geblieben waren. Während der Wirtschaftsminister die Grundgedanken des vor der Verabschiedung stehenden Energiewirtschaftsgesetzes vortrug, erkannten die anwesenden Experten in zentralen Fragen immer wieder die Handschrift der Konzerne.

Für die Gemeinden war das nicht erfreulich. Auch der Deutsche Gemeindetag war, nachdem in ihm weitere kommunale Spitzenverbände zusammengefasst wurden, im Reichsverband der Elektrizitätsversorgung organisiert worden. Von großem Einfluss war die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.1.1935, die in ihrem § 67 normiert hatte, dass Gemeinden lediglich dann ein wirtschaftliches Unternehmen errichten oder wesentlich erweitern dürften, wenn kein privates Unternehmen die Aufgabe besser und wirtschaftlicher erfüllen kann (Subsidiaritätsprinzip). Daraufhin verkauften die verunsicherten Kommunen, die unter den Überinvestitionen in der Nachkriegszeit litten, ihre Gesellschaften zunehmend an die großen EVU. Gab es im Jahr 1934 noch etwa 16.000 EVU, die ihre Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung antraten, existierten Ende 1937 lediglich 9.600 bis etwa 10.000 Gesellschaften. In der Gasversorgung verringerte sich die Anzahl der Unternehmen von 2.000 auf 1.200.10 In dieser Entwicklung riefen die Gemeinden den Reichsinnenminister und Spitzen-PG Frick (seit 1924 im Reichstag) zur Hilfe. Dieser erließ den als „Schutzerlass“ vom Deutschen Gemeindetag initiierten Runderlass vom 15.8.1935. Er sollte die Konzentrationsbewegung in der Energiewirtschaft zu Lasten der Kommunalwirtschaft stoppen. Aber eine Umkehr bewirkte er nicht: Das ließ sich am Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft, dem Energiewirtschaftsgesetz, vom 13.12.1935 erkennen. Es sollte bis 1998 wirksam bleiben und wurde so eine Magna Charta der Stromindustrie.

Die Präambel enthielt gleich mehrere Punkte des Konzerngutachtens. Es hieß dort, das Gesetz sei beschlossen worden, um „ die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluss in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Versorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten “.

Eine zentrale Entscheidung des Gesetzes war, die Energiewirtschaft bei bestimmten Entscheidungen einer Aufsicht durch den Reichswirtschaftsminister zu unterstellen. Die in der Weimarer Verfassung verankerte Alleinzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten – und damit für den Bau kommunaler Kraftwerke – war durch die 1935 erlassene Deutsche Gemeindeordnung stark eingeschränkt worden. Die Kontrolle des Staates war in § 3 geregelt: „ Der Reichswirtschaftsminister kann von den EVU jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieses Gesetzes es erfordert. Es kann auch bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei diesen Unternehmen mitteilungspflichtig machen .“ Nach § 4 mussten die EVU den Bau von Kraftwerken anzeigen. Der Minister konnte das hinnehmen oder auch untersagen, „ wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern “. In § 5 war eine Genehmigungspflicht für die Aufnahme der Energieversorgung vorgesehen, die sich der Sache nach gegen die Gemeinden richtete. In § 6 gab es eine Anschluss- und Versorgungspflicht, allerdings eingeschränkt, wenn sie „ dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann “. Schließlich behielt sich der Minister das Recht vor, „ die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise der EVU sowie die Energieeinkaufspreise der Energieverteiler (§ 7 Abs. 1) wirtschaftlich zu gestalten “.

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