Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG

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Für das Aufmaß, die Mengenermittlung und die Abrechnung von Bauleistungen enthalten die aktuellen ATV-DIN-Normen sehr genaue Vorgaben.
Auf der Baustelle kommt es deshalb oftmals zu Streitigkeiten, welche Maße und Einheiten zu nehmen sind, was übermessen oder abgezogen werden muss…
Das Baustellenhandbuch Aufmaß und Mengenermittlung enthält alle Regeln nach den aktuellen ATV-DIN-Normen, wie z. B. 18299, 18300 oder 18340, und hilft beim genauen Aufmaß und der korrekten Abrechnung.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Formeln und Regeln für Aufmaß und Mengenermittlung, praktisch sortiert nach Gewerken von A-Z
Checklisten zu gängigen Abrechnungseinheiten nach den aktuellen ATV-DIN-Normen der VOB/C 2019
Praktische Tabellen und Schemazeichnungen mit Maßlinien für ein normgerechtes Aufmessen und Abrechnen
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen
Dieses Buch ist genau das Richtige für:
Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung
Inhaltskurzübersicht:
Grundregeln für Aufmaß und Mengenermittlung
Aufmaß und Mengenermittlung von…
– Abbrucharbeiten nach DIN 18459
– Abdichtungsarbeiten nach DIN 18336
– Betonarbeiten nach DIN 18331
– Betonerhaltungsarbeiten nach DIN 18349
– Betonwerksteinarbeiten nach DIN 18333
– Bodenbelagarbeiten nach DIN 18365
– Bohrarbeiten nach DIN 18301
– Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten nach DIN 18338
– Dämm- und Brandschutzarbeiten nach DIN 18421
– Drän- und Versickerarbeiten nach DIN 18308
– Entwässerungskanalarbeiten nach DIN 18306
– Erdarbeiten nach DIN 18300
– Estricharbeiten nach DIN 18353
– Fliesen- und Plattenarbeiten nach DIN 18352
– Gussasphaltarbeiten nach DIN 18354
– Klempnerarbeiten nach DIN 18339
– Landschaftsbauarbeiten nach DIN 18320
– Maler- und Lackierarbeiten nach DIN 18363
– Mauerarbeiten nach DIN 18330
– Metallbauarbeiten nach DIN 18360
– Naturwerksteinarbeiten nach DIN 18332
– Parkett – und Holzpflasterarbeiten nach DIN 18356
– Putz- und Stuckarbeiten nach DIN 18350
– Stahlbauarbeiten nach DIN 18335
– Tapezierarbeiten nach DIN 18366
– Tischlerarbeiten nach DIN 18355
– Trockenbauarbeiten nach DIN 18340
– Verbauarbeiten nach DIN 18303
– Verglasungsarbeiten nach DIN 18361
– Verkehrswegebauarbeiten nach DIN 18315, DIN 18316, DIN 18317 und DIN 18318
– Vorgehängte hinterlüftete Fassaden nach DIN 18351
– Wärmedämm-Verbundsysteme nach DIN 18345
– Zimmer- und Holzbauarbeiten nach DIN 18334
Jeweils mit Erläuterungen, Checklisten, anschaulichen Schemazeichnungen und Tabellen
Anhang mit Tabellen und Formelsammlung

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Abhängig vom Bauvorhaben und der Vertragsgestaltung (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) bieten diese Daten in den meisten Fällen eine gesicherte Ausgangsbasis für eine Ausschreibung und spätere Leistungsabrechnung.

Mengenermittlung während/nach der Bauausführung

Bauzeichnungen bilden für eine Abrechnung einzelner Gewerke des Rohbaus und Ausbaus während oder nach der Bauausführung i. d. R. die anzuwendende Abrechnungsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass

die Zeichnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen und
die Maßabweichungen von Bauteilen die Grenzwerte der zulässigen Abweichungen nach der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ nicht überschreiten.

In allen anderen Fällen wird, auch bei Neubaumaßnahmen, ein örtliches Aufmaß erforderlich. Für die Ermittlung der Leistungen von Erd-, Entwässerungskanal- und Landschaftsbauarbeiten ist die Anwendung von Näherungsverfahren erlaubt. Es sind die gewerkespezifischen, vereinfachenden Regeln (Übermessungsregeln und Einzelregeln) anzuwenden.

Im Gewerk „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ kann durch den Einsatz von elektronischen Berechnungsprogrammen die Ermittlung von Holzmassen und Abbundleistungen im Vergleich zu den Angaben der Leistungsbeschreibung kontrolliert und präzisiert werden. Auch hier kann diese Form der Massenermittlung (Holzlisten) für eine Abrechnung ohne Aufmaß herangezogen werden.

Kombinierte Abrechnung

Zu den Gewerken „DIN 18336 Abdichtungsarbeiten“ und „DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten“ sind unter Ziffer 0.5. Abrechnungseinheiten „kombinierte Abrechnungen“ für einzelne Leistungen definiert. Die vorgesehenen Einheiten lauten: m²d, m²Wo, m²Mt, StWo, StMt, m³d, m³Wo.

Die DIN 18352 „Fliesen und Plattenarbeiten“ sieht für Aufenthalts- und Lagerräume eine kombinierte Abrechnung vor. Diese Vorgabe gilt entsprechend auch bei Abdichtungsarbeiten nach DIN 18336, hier außerdem für Maßnahmen zur Kontrolle, für Wartung und Schutzmaßnahmen sowie für Trocknungen.

Aufmaß

Bei kleineren Bauvorhaben, Arbeiten im Bestand oder im Bereich der Gebäudesanierung können örtliche Aufmaße aus Gründen einer wirtschaftlichen Projektabwicklung notwenig oder sogar erforderlich sein, wenn bestimmte Leistungen erst im Laufe der Realisierung festgelegt werden können.

Örtliche Aufmaße nach Abschluss einer Bauleistung oder während der Bauausführung, auch zur Kontrolle der Maßgenauigkeit (z. B. Achs- und Höhenvermessungen), lassen sich mithilfe von elektronischen Aufmaßhilfen (Raum- und Fassaden-/Flächenscanner) zunehmend vereinfachen. Die gewonnenen Daten können i. d. R. in Abrechnungsprogramme eingelesen werden. Der Einsatz dieser Techniken und die Verwendung der Ergebnisse als Abrechnungsgrundlage sollten jedoch mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Projektbeteiligten vertraglich geregelt werden.

Das Aufmaß von Bauwerken des Hochbaus ist vorzugsweise abschnittsweise, z. B. nach Geschossen und nach Räumen, vorzunehmen. Für die Gliederung der Aufstellung und die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine immer gleichbleibende Vorgehensweise hilfreich. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für das Aufmaß von Bauleistungen:

nach Leistungspositionen, soweit durch ein vorhandenes Leistungsverzeichnis vorgegeben, und ggf. Erfassung von ergänzenden Einzelleistungen;
Aufmaß des gesamten Raums mit allen Bauteilen, Öffnungen, Höhen, Diagonalmaßen etc. für die nachträgliche Bearbeitung im Büro mit einer Zuordnung von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis oder Angebot.

Die Einzelmaße sind nach den Abrechnungsregeln der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu bestimmen.

Für Arbeiten aus dem Bereich Tiefbau/Erdarbeiten stehen die Berechnungsverfahren des orthogonalen Aufmaßes oder der Primenmethode zur Verfügung:

Bei dem orthogonalen Aufmaß werden den Messpunkten in einem das Vermessungsobjekt umschreibenden, rechtwinkligen Bezugssystem Messwerte in Längs- und Querrichtung sowie Höhen zugeordnet.

Die Primenmethode basiert auf der Ermittlung von Höhenwerten zu einzelnen festgelegen Punkten in einem Koordinatensystem (Längen in x- und y-Richtung).

Sonstige Informationsquellen

Als Abrechnungsgrundlagen können auch die nachstehenden Informationsquellen genutzt werden bzw. sind diese insbesondere bei Abrechnungen nach Masse als Prüfbelege der Rechnung beizufügen.

Lieferscheine zu eingebauten besonderen Baustoffen oder Bauprodukten, z. B. Spiralbewehrung im Tresorbau
Wiegescheine
geförderte Mengen von Flüssigkeiten, z. B. bei Einpressarbeiten für Verbauleistungen, Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
Nachweise über Entsorgungsgebühren (Deponiebestätigungen); z. B. Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe
Mietrechnungen, z. B. für besondere Baugeräte, Baumaschinen oder Baustellencontainer, WC-Anlagen, Zaunanlagen und dergleichen
Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser
Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen
Spülprotokolle
bestätigte Taglohnzettel
sonstige Prüfnachweise, z. B. Protokoll der Bewehrungsabnahme
Bautagebuch

картинка 8 Grundregeln der VOB Teil C

Für die Abrechnung von Bauleistungen wurde in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB unter Ziffer 5 „Abrechnung“ eine gewerkeübergreifende Systematik entwickelt.

Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 „Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß“ wird für die Einzelgewerke durch eine Regelung zur Maßbestimmung abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils ergänzt.

Für die Mengenermittlungen der einzelnen Gewerke sind in den ATV im Wesentlichen drei verschiedene Grundsätze formuliert.

Die ATV der Gewerke unterscheiden dabei nach Arbeiten auf/an Flächen und Bauteilen mit und ohne bauliche Begrenzungen durch andere Bauteile und an Fassaden.

(1)

Bei Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind in einigen Gewerken die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen. In anderen Gewerken sind die Maße der fertigen Leistungen in die Mengenermittlung aufzunehmen.

(2)

Bei Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind in verschiedenen Gewerken die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen.

(3)

Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.

Zu (1):

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:

Putzarbeiten
Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:

Trockenbauarbeiten
Dachdeckungsarbeiten
Parkettarbeiten

Zu (2)

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