Methoden der Baumkontrolle
Die Regelkontrolle erfolgt generell als Sichtkontrolle. Im Rahmen dieser Sichtkontrolle findet vielfach die von Mattheck begründete VTA-Methode (Visual Tree Assessment = visuelle Baumbeurteilung oder qualifizierte Sichtkontrolle) Anwendung. Sie stellt vorrangig auf das mechanisch gesteuerte Wachstum der Bäume mit seinen natürlichen Gesetzmäßigkeiten ab und zeigt zudem, auf welche Weise die Bäume bemüht sind, ihre Schäden zu reparieren. Die Defektsymptome der Bäume wie zum Beispiel Fäule, Risse usw. werden dabei als Warnsignale in der Körpersprache der Bäume begriffen. Die Rechtsprechung hat z. T. ausdrücklich die VTA-Methode als sachgerechte Methode anerkannt. In der baumfachlichen Literatur gibt es allerdings auch Vorbehalte, vgl. Schulz AUR 2009, 394. Der in der Literatur ebenfalls bestehende Methodenstreit zwischen VTA-Methode und den Methoden mit Zugversuchen zur Standsicherheitsbestimmung (z. B. Elasto-, Inclino-Methode) wirkt sich in erster Linie auf der zweiten Stufe bei den eingehenden Untersuchungen aus.
Fachliche Kenntnisse eines Baumkontrolleurs {Baumkontrolleur}
Die Regelkontrolle durch Sichtprüfung erfordert entsprechend geschulte und praktisch eingearbeitete Kräfte, jedoch nicht den Einsatz von Holz-, Baum- oder Forstfachleuten. Der Baumkontrolleur muss aber zumindest über ausreichende Fachkenntnisse verfügen (z. B. bietet die FLL einen Lehrgang zum „FLL-zertifizierten Baumkontrolleur“ an), die er regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen hat. Er muss Schäden und Schadsymptome in der Krone, am Stamm und im Bodenbereich erkennen und beurteilen können, ob eine Verkehrsgefährdung gegeben ist. Zudem wird verlangt, dass er in der Lage ist, einen Pilzbefall zum Beispiel durch den Brandkrustenpilz zu erkennen. Aktuelle Baumkrankheiten wie das Eschentriebsterben müssen ihm geläufig sein. Die insoweit notwendige Fortbildung hat der Vorgesetzte bzw. die Gemeinde als Arbeitgeber dem Baumkontrolleur zu ermöglichen.
Die konsequente Beachtung der obigen Ausführungen hilft, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht und damit zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsfälle zu vermeiden.
Beachtung des Natur- und Artenschutzes
Bei der Baumkontrolle bzw. -pflege sind die Regelungen des Natur- und Artenschutzes zu beachten. Naturschutzrechtliche Vorgaben können sich zunächst einmal aus kommunalen Baumschutzregelungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergeben (Baumschutzsatzungen/-verordnungen). Zu beachten sind weiterhin die Anforderungen des allgemeinen Artenschutzes insbesondere nach § 39 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG).
§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG führt zudem Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 auf. Danach gelten die Verbote nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen (Nr. 1). Hierunter fallen insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr. Ebenso wenig greifen sie bei Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Nr. 2).
Praktisch bedeutsam sind vor allem die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, die in § 44 BNatSchG geregelt sind. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet bei wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Zu diesen besonders geschützten Arten zählen beispielsweise nahezu alle heimischen Säugetierarten (u. a. die in Bäumen lebenden Eichhörnchen und Siebenschläfer), alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie der Rosenkäfer. Darüber hinaus sind sämtliche europäische Vogelarten besonders geschützt. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt bei streng geschützten Arten jede erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Unter diesen Schutz fallen insbesondere alle europäischen Vogelarten, alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie z. B. der Eremit.
Von den Verboten des § 44 BNatSchG kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden. Ihre Erteilung liegt im Einzelfall im Interesse der Gesundheit des Menschen bzw. der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art sich dadurch nicht verschlechtert und keine zumutbare Alternative vorhanden ist (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Die frühzeitige Beteiligung der Naturschutzbehörde ist zu empfehlen. Verstöße gegen Artenschutzrecht sind bußgeldbewehrt (§ 69 BNatSchG).
Baustellenabsicherung
{Baustellenabsicherung}
Vorbereitung {Baustellenabsicherung, Vorbereitung} der Baustellensicherung
Verkehrsrechtliche Anordnung
Diese muss vor Beginn jeder Arbeitsmaßnahme, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirkt, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Erst wenn diese vorliegt, darf mit der Sicherung der Baustelle und danach mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Kommunale Bauhöfe, die ja häufig Flickarbeiten oder Notfallmaßnahmen durchführen müssen, können dabei oft kurze Dienstwege nutzen. Umso wichtiger ist es, bei Projekten mit Abstimmungsbedarf, die etwa den öffentlichen Nahverkehr oder Versorgungsleitungen beeinträchtigen, einen entsprechenden Vorlauf einzuplanen. Wurde die Baumaßnahme abgeschlossen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
Der Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung enthält im Allgemeinen diese Details:
Art und Umfang der Bauarbeiten
genaue Lage des betroffenen Straßenabschnitts
Platzbedarf für das Bauvorhaben
Art und voraussichtlicher Umfang der Verkehrsbehinderung
geplanter Beginn der Arbeiten und voraussichtliche Dauer
Verkehrszeichenplan, Beleuchtung
Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Sicherungsmaßnahmen und die Unterhaltung
Der Verkehrszeichenplan
Der Verkehrszeichenplan enthält alle erforderlichen Angaben, wie Abmessungen, Schilder, Verkehrseinrichtungen etc. Verkehrszeichenpläne kann man oft auf der Basis von Regelplänen erstellen, die sich den spezifischen Gegebenheiten anpassen lassen, am effizientesten anhand von spezieller Software. Im Verkehrszeichenplan muss eine Person mit Name und Anschrift genannt sein, die für die Baustellensicherung verantwortlich ist.
Ereignet sich ein Unfall aufgrund fehlerhafter Baustellenabsicherung, haftet diese Person.
Die rechtlichen Aspekte der Baustellensicherung sind kompliziert. Bei Bauarbeiten im Bereich von Straßen gelten natürlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Baustellenverordnung (BaustellV). Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) regeln im Detail, wie abgesperrt und gekennzeichnet werden muss und wie die Baustellenabsicherung kontrolliert werden muss. Dabei unterscheidet man Regelungen für Arbeitsstellen von kürzerer und von längerer Dauer. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) legen fest, dass und wie die Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen qualifiziert sein müssen. Häufig findet auch das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Anwendung. Last but not least fordert u. a. auch das berufsgenossenschaftliche Recht Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter.
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