Private Nutzung von Internet {Internet} und E-Mail {E-Mail} im Betrieb
Ein immer wiederkehrendes Thema ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Internetverbindungen und die E-Mails der Mitarbeiter kontrollieren bzw. Einsicht hierin nehmen darf.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Internet-/E-Mail-Verkehr seiner Mitarbeiter nicht kontrollieren, es sei denn, der Arbeitnehmer hat ausdrücklich zugestimmt oder der Arbeitgeber hat ausschließlich die dienstliche Nutzung von Internet, E-Mails etc. angeordnet. Im letzteren Fall der ausschließlichen dienstlichen Nutzung darf der Arbeitgeber die Internet-/E-Mail-Verbindungsdaten prüfen. Häufig wird in Betrieben die Nutzung von Internet und E-Mail überhaupt nicht geregelt. Das private Surfen im Internet und das Empfangen, Versenden von E-Mails wird entweder stillschweigend geduldet oder sogar ausdrücklich erlaubt. Im Fall des stillschweigenden Duldens oder der ausdrücklichen Erlaubnis der Internet/E-Mail-Nutzung darf der Arbeitgeber weder die Internetnutzung noch die E-Mails der betreffenden Mitarbeiter kontrollieren. Ansonsten gilt: In dem Moment, in dem der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet/E-Mail zulässt, wird er zum Telekommunikationsanbieter. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten muss. Er darf von daher weder die Verbindungsdaten noch den Inhalt der Mails lesen, da es sich um persönliche Verbindungen oder E-Mails handeln könnte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht (z. B. Herunterladen kinderpornografischer Seiten aus dem Internet).
Aus rechtlicher Sicht ist es für den Arbeitgeber vorteilhafter, wenn er den Mitarbeitern die Privatnutzung von Internet und E-Mail-Account verbietet und allein eine geschäftliche Nutzung erlaubt. Wenn dies nicht gewollt ist oder sich die private Nutzung schon längst im Betrieb etabliert hat, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach rückgängig machen. Denn in diesen Fällen ist von einer sogenannten betrieblichen Übung auszugehen. Die Arbeitnehmer haben sodann einen Anspruch auf weitere Privatnutzung. Dem Arbeitgeber ist dringend anzuraten, wenn er die private Nutzung von Internet und E-Mail im Betrieb weiter gewährleisten will, von den Mitarbeitern eine Datenschutzerklärung gem. §§ 4, 4 a, BDSG, § 12 TMG zu fordern und eine Vereinbarung über die private Nutzung des Internets und E-Mail abzuschließen. Denn nur dadurch kann sich der Arbeitgeber das Recht sichern, den Internet- und E-Mail-Verkehr der Mitarbeiter nachzuverfolgen und ggf. hiervon Kenntnis nehmen zu können. Eine solche Vereinbarung zur privaten Internet-, E-Mail- und evtl. Intranetnutzung kann die vorstehend beschriebene Einwilligung des Betroffenen zur Datennutzung darstellen.
Erste Hilfe
{Erste Hilfe}
Notrufnummern {Notrufnummer}
Rettungsdienst/Notarzt: 112
Feuerwehr: 112
Polizei: 110
deutschlandweit, 24 Stunden, 365 Tage im Jahr
W-Fragen bei einem Notruf:
Lassen Sie sich vom Disponenten abfragen – die W-Fragen dienen nur zur Orientierung für Sie!
Wo? exakte Ortsangabe
Was? Was ist passiert?
Wie viele? Anzahl betroffener Personen
Welche Verletzungen? ggf. die Verletzungen oder Erkrankungen konkretisieren–WARTEN! – auf Rückfragen des Disponenten
Absichern der Unfallstelle {Unfallstelle, absichern}
ruhig bleiben
Warnblinkanlage an
Warnweste anziehen (seit 2014 ist in jedem Fahrzeug mind. eine Weste Pflicht. Tipp: griffbereit lagern! siehe auch S. 228)
Warndreieck (griffbereit lagern!) auspacken und vor der Brust tragend hinter der Leitplanke gehend zum Bestimmungsort bringen.
Bei Wind und Wetter: Nutzen Sie das Kfz niemals als Wetterschutz. Warten Sie hinter der Leitplanke.
Entfernungen für das Aufstellen des Warndreiecks (Richtwerte):
Stadt |
50 m |
Land |
100 m |
BAB |
200 m |
Reanimation {Reanimation} – Ablauf
Die Herz-Lungen-Wiederbelebung („Reanimation“) wird begonnen, wenn eine Person bewusstlos ist und keine oder eine nicht normale Atmung hat und somit der Kreislauf zusammenbricht. Damit die Person eine Chance auf ein Überleben hat, muss so schnell wie möglich durch Ersthelfer die Reanimation gestartet werden, um schwere Hirnschäden durch Sauerstoffmangel zu verhindern. Die Herzdruckmassagen dienen dazu, die ausgefallene Pumpfunktion des Herzens von außen zu übernehmen, und die Atemspende des Ersthelfers bringt frischen Sauerstoff in die Lunge.
Man beginnt mit 30 Herzdruckmassagen, es folgen 2 Beatmungen; dieses wiederholt sich so lange, bis der Rettungsdienst eintrifft oder die Person wieder beginnt zu atmen. Eine möglichst unterbrechungsfreie Herzdruckmassage ist sehr wichtig, da diese das Blut zum Zirkulieren bringt – und somit den Sauerstoff im Körper transportiert.
Auffinden der Person
Beugen Sie sich zur bewusstlosen Person herunter, überstrecken Sie deren Kopf, indem Sie Kinn und Stirn anfassen und den Kopf vorsichtig nach hinten ziehen, um die Atemwege frei zu machen. Schauen Sie Richtung Brust der Person. Sie können die Atmung nun sehen, hören und fühlen. Wenn Sie innerhalb von zehn Sekunden keine Atmung feststellen können, beginnen Sie mit der Wiederbelebung. Wichtig: Gelegentliche, vereinzelte Atemzüge („Schnappatmung“) werden als „nicht normale Atmung“ bezeichnet und es wird mit der Wiederbelebung begonnen bzw. weitergemacht.
Herzdruckmassage
Die Person muss auf einer harten Unterlage liegen. Strecken Sie die Arme durch, setzen Sie sich nah im 90-Grad-Winkel an die Person. Legen Sie einen Handballen auf die Mitte des Brustkorbs und legen Sie Ihre zweite Hand auf die erste. Drücken Sie tief (min. 5 cm, max. 6 cm) und fest bei einer Frequenz von 100–120 pro Minute. Achten Sie darauf, den Brustkorb nach jeder Herzdruckmassage vollständig zu entlasten.
Beatmung
Machen Sie die Atemwege frei, indem Sie den Kopf der Person überstrecken. Sie fassen an Kinn und Stirn und ziehen den Kopf vorsichtig nach hinten. Schließen Sie die Nase, indem Sie sie mit Daumen und Zeigefinger zusammenkneifen. Atmen Sie normal ein und umschließen dann den Mund der Person. Blasen Sie eine Sekunde gleichmäßig in den Mund und schauen, ob sich der Brustkorb der Person hebt. Während Sie wieder einatmen, schauen Sie, dass der Brustkorb der Person sich wieder senkt. Ohne die Kopfposition der Person verändert zu haben, wiederholen Sie die Beatmung. Kehren Sie dann wieder zu 30 Herzdruckmassagen zurück. Sofern vorhanden nutzen Sie eine Beatmungshilfe.
Defibrillator für Laien
Der Laiendefibrillator, auch Automatischer Externer Defibrillator genannt, gibt bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung den frühestmöglichen Stromstoß ab und leitet die Ersthelfer an, die Wiederbelebungsmaßnahmen weiterzuführen. Er kann durch Ersthelfer sicher bedient werden und sorgt für eine höhere Überlebensrate. Zu einer Anschaffung wird auch seitens der gesetzlichen Unfallversicherungen geraten.
Wundversorgung
Die Wundversorgung soll pragmatisch und zielgerichtet sein. Wichtig ist, die Wunde nicht mit Hausmitteln, wie Mehl, Butter oder Salben, zu verunreinigen. Sollten sich Fremdkörper und/oder Schmutz in der Wunde finden, ist die Vorstellung bei einem Arzt oder der Notruf obligat. Hierauf ist im betrieblichen Bereich Wert zu legen, da die für die Behandlungskosten zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hier so wenig wie möglich Folgeschäden und Kosten riskieren wollen. Als Bauhofleiter sollten Sie also klar kommunizieren, dass Wunden korrekt versorgt, dokumentiert und ggf. der Mitarbeiter in eine geeignete Behandlungseinrichtung durch den Rettungsdienst gebracht wird.
Sonderfall Gefahrgut {Gefahrgut}
Sollten Sie orange und weiße Warntafeln sehen, ist höchste Vorsicht geboten. Abstand halten, Windrichtung beachten (Wind muss in Ihren Rücken wehen) und ggf. schnell flüchten. Grundregel: Läuft der Fahrer des Gefahrgut-Lkws weg – rennen auch Sie weg. Angaben auf den Warntafeln nur dann ablesen, wenn es gefahrlos möglich ist; bitte aber im Notruf angeben, dass Warntafeln an einem der verunglückten Fahrzeuge vorhanden sind, damit entsprechende Feuerwehrfahrzeuge alarmiert werden können.
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