Wer Sportstätten betreibt, trägt für diese auch die Verkehrssicherungspflicht. Er muss sich zivil- oder sogar strafrechtlich für Unfälle mit schweren Folgen verantworten, wenn er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. In Ermangelung einer einschlägigen Norm können als Maßstab für die Verkehrssicherung für Sportstätten und Sportgeräte die Festlegungen in DIN EN 1176-7 [1]analog herangezogen werden. In dieser Norm wird das erforderliche Sicherheitsmanagement beschrieben.
Rechtliche Grundlagen {Sicherheitsmanagement, Rechtliche Grundlagen}
1. |
Schüler als Hauptnutzer der Schulsportstätten sind gegen Arbeitsunfälle gesetzlich versichert. Ihre Unfälle werden von den Unfallkassen entschädigt. Die Beiträge zahlen die Kommunen. Die Pflicht zur Prävention von Schülerunfällen und damit auch für ein Sicherheitsmanagement ergibt sich u. a. aus dem SGB VII. In § 1 heißt es: |
„Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, …“
1. |
Angestellte Lehrer sind ebenfalls gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Für sie gelten die Unfallverhütungsvorschriften genauso. |
2. |
Verbeamtete Lehrer gehören wie Angestellte zu den Beschäftigten. Für sie gelten u. a. die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz. |
3. |
Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, also auch für Schüler. Damit ist das Arbeitsschutzgesetz auch für Sportstätten und Sportgeräte anzuwenden. In einer Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen für ein Sicherheitsmanagement festzulegen. |
4. |
Konkrete Hinweise für die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten sind in der DGUV Information 202-044 enthalten. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der TRBS 1203 [2]zur Prüfung befähigter Personen. |
5. |
Bei Vereinen gelten oben aufgeführte Grundsätze für deren Angestellte ebenfalls. Gegenüber den Mitgliedern trägt der Verein die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. In der Praxis gilt diese i. d. R. als erfüllt, wenn ein Sicherheitsmanagement für Sportstätten und Sportgeräte einschließlich wiederkehrender Prüfungen geschaffen und durchgesetzt wurde. |
Sicherheitsorganisation {Sicherheitsmanagement, Sicherheitsorganisation}
Für die technische Sicherheit der Sportstätten und Sportgeräte ist bei öffentlichen Schulen der Schulträger verantwortlich. Er muss organisatorische Regelungen zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements treffen. Im Rahmen des Sicherheitsmanagements müssen sowohl Führungskräfte als auch alle Beteiligten ihre konkreten Aufgaben und Verantwortungen kennen. Dazu müssen die jeweiligen Aufgaben und Pflichten festgelegt und Befugnisse bzw. Ressourcen übertragen werden. Für eine rechtssichere Praxis haben sich eine konkrete, schriftliche Dienstanweisung und Pflichtenübertragung sowie Verträge mit externen Dienstleistern durchgesetzt.
Anweisende Dokumente |
Nachweisende Dokumente |
Formalisierte Dokumente |
Verantwortungsmatrix |
Abnahmeprotokoll |
Pflichtenübertragung |
Dienstanweisungen/Verträge |
Prüfbefunde/Prüfberichte |
Formulare für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge |
Wartungsanweisungen |
Unfallanzeigen |
Checklisten |
Dienstanweisung [3]
Als Dienstanweisung gelten alle rechtsverbindlichen Anweisungen des Arbeitgebers oder einer Führungskraft innerhalb dessen Zuständigkeitsbereichs an die ihm unterstellten Mitarbeiter zur Regelung organisatorischer oder inhaltlicher Belange der Arbeit. [4]
Mit Erlass einer Dienstanweisung kommt der Erlassende seiner Organisationsverpflichtung nach, was ihn jedoch nicht von der Kontrollpflicht entbindet, ob die Dienstanweisung auch umgesetzt wird. Neben Arbeitsaufgaben müssen auch Befugnisse, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, eingeräumt werden. Vor der Übertragung von Arbeitsaufgaben steht die Auswahlentscheidung, d. h. es ist zu prüfen, ob der betreffende Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung ausreichend qualifiziert ist. Diese Prüfung ist auch bei der Verpflichtung Externer erforderlich.
Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt. Deshalb sollte hierzu von jedem Betreiber eine schriftliche Dienstanweisung erlassen werden.
Mindestinhalte [5]einer Dienstanweisung sind:
1. |
Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung |
2. |
An wen wird die Verantwortung für die Gesamtaufgabe übertragen? |
3. |
Was hat diese Person zu veranlassen? • Bestandsverzeichnis, Sportstättenakten • Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten • Installation bzw. Montage nach Herstellervorgaben • Erstinspektion vor der Inbetriebnahme durch eine befähigte Person • Prüfung und Wartung hinsichtlich erforderlicher Inhalte und Fristen mindestens nach Herstellervorgaben und konkreter Situation vor Ort • Auswahl, Qualifizierung und Unterweisung des Inspektionspersonals • Erstellen eines Inspektionsplans • Durchführen regelmäßiger Hauptinspektionen • wirksame Sperrung oder Demontage bei Gefahr für Leben und Gesundheit • Auswertung bekannt gewordener Unfälle |
Von der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurden dazu verschiedene Musterdokumente veröffentlicht. [6]
Das System der Prüfungen bzw. Inspektionen {Sicherheitsmanagement, Prüfungen} {Sicherheitsmanagement, Inspektionen}
Unter dem Begriff „Prüfungen technischer Einrichtungen“ wird oftmals nur die technische Kontrolle durch besonders qualifizierte Personen verstanden. Tatsächlich gibt es schon immer ein mehrstufiges Prüfregime, wie in der folgenden Übersicht dargestellt wird:
Bild 1: Das System von Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Erstinspektion
Nach DGUV Information 202-044 sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.
Bei baulichen Anlagen, wie Sporthallen, erfolgt unabhängig davon die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsämter u. a. Behörden. Die Bauabnahme erstreckt sich nicht bis in das letzte Detail der Unfallverhütung – dazu sind diese Behörden auch weder verpflichtet noch qualifiziert. Zur Beurteilung, ob die Belange der Unfallverhütung beachtet wurden, sollten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden beteiligt werden.
Erste Hilfen für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte geben Produktkennzeichnungen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Regelung zu den Mindestanforderungen bezüglich sicherheitstechnischer Anforderungen zu unterscheiden, ob Produkte folgenden Bereichen angehören:
• |
Dem harmonisierten Bereich, für den eine EU-Richtlinie (z. B. 10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder [7], 9. ProdSV Maschinenverordnung [8], 2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug [9]) existiert. Produkte, die diesem Bereich unterliegen, werden durch CE-Zeichen gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt mit der EU-Richtlinie konform ist (Konformitätskennzeichnung). Wenn ein Produkt nach diesen Normen gestaltet und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist oder benutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. |
• |
Dem nicht harmonisierten Bereich, für den keine EU-Richtlinie existiert. Für diesen Bereich entfalten die im Normenverzeichnis der BAuA [10]bekannt gemachten Normen nach § 5 Abs. 2 ProdSG die Vermutungswirkung. Bei Sportgeräten, die nach diesen Normen hergestellt wurden, wird vermutet, dass diese den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist. Auf der Herstellerkennzeichnung ist zwingend anzugeben, nach welcher nationalen bzw. europäischen Norm das Gerät hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde. Bild 2: Prüfzeichen: links das CE-Zeichen (Konformitätszeichen), rechts das GS-Zeichen. (Quelle: Anlage zum ProdSG) |
Ein von den o. g. Bereichen unabhängiges Sicherheitskennzeichen ist das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit). Mit diesem Zeichen wird einem verwendungsfertigen Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 21 ProdSG entspricht. Das GS-Zeichen ist das einzig gesetzlich geregelte Prüfzeichen für Produktsicherheit. Zwar ist es mit seinen Anforderungen gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Das CE-Kennzeichen ist eine zwingende Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass er alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) einhält. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt einer kostenpflichtigen Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle (GS-Stelle) unterziehen. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen besteht.
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