Forum Verlag Herkert GmbH - Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach der Betriebssicherheitsverordnung sowie der DGUV Information 202-044 müssen Sportstätten und Sportgeräte regelmäßig geprüft werden. Ansonsten sind die Betreiber zum Schadensersatz verpflichtet.
Doch welchen aktuellen Sicherheitsanforderungen müssen Sportstätten und Sportgeräte entsprechen? Welche Kontrollen müssen wann durchgeführt werden und wie erfolgt die rechtssichere Dokumentation?
In dem praktischen Handbuch haben Experten alles zusammengestellt, was es bei der Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten zu beachten gibt.
Unsere fachspezifischen E-Books im EPUB und / oder PDF-Format können Sie jederzeit lesen und zur Recherche heranziehen, egal ob Sie am PC oder mobil mit einem Smartphone oder Tablet arbeiten. Die E-Books beinhalten zudem eine komfortable Suchfunktion und praktische Verlinkungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für: Hallenwarte, Hausmeister oder Betreiber, wie z. B. Kommunen oder Sportvereine, von Sportstätten.
Inhaltskurzübersicht:
Unfälle im Sport
– Die Sicherheitsphilosophie
– Das Unfallgeschehen
Rechtliche Grundlagen
– Aufgabenverteilung und Unternehmerpflicht
– Vorschriften und Normen
– Rechtliche Grundlagen
– …
Sicherheitstechnische Anforderungen
– Sporthallen
– Sportboden
– Innenwände
– Zusatzsporträume
– …
– Sportfreiflächen
– Spielfelder
– Leichtathletikanlagen
– Pflege und Wartung
– …
– Sportgeräte von A – Z
– allgemeines
– Basketballgeräte
– Hochsprung
– Kugelstoßball
– Sprungkästen
– …
Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit
– Hallenordnung
– Platzordnung für Sportfreiflächen
Weitere Anforderungen
– Minimierung von Lichtverschmutzung
– Maßnahmen gegen Blitzeinwirkungen
– Schutz vor Dachlawinen und zu hoher Schneelast
Aus der Rechtssprechung

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Erweiterungen vorhandener Anlagen sind zumindest für den neu zu errichtenden Teil nach den, (neuen) zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, Vorschriften vorzunehmen. Es kann also durchaus sein, dass in einem Gebäude oder Objekt bei der technischen Prüfung von Anlagen unterschiedliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn es bereits einmal Erweiterungen gegeben hat. Bei Umbauten verhält es sich mit dem umgebauten Teil analog.

Eine andere Betrachtung erfordert die Umnutzung. Wenn beispielsweise in eine ehemalige Werkhalle eine Sporthalle eingebaut werden soll, wird zunächst ein Bauantrag erforderlich. Bestandsschutz gilt hier nicht. Sind durch objektive Gegebenheiten bestehende Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllbar, sollte gemeinsam mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeiten gesucht werden, gleiche Sicherheit auf andere Weise zu erreichen.

Fußnoten:

[1]

DIN VDE 0100-410:2018-10 – Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

[2]

TGL 45333, Elektroinstallationserzeugnisse. Kragensteckverbinder dreipolig mit neutralem Kontakt und Schutzkontakt 10A 380 V, Hauptkennwerte. TGL können über das Patentinformationszentrum und Normen-Infopoint Magdeburg, online unter: www.ub.ovgu.de[Stand: Januar 2021], oder über die Bauhaus-Universität Weimar, online unter: www.uni-weimar.de[Stand: Januar 2021], zu den jeweiligen Kopierkosten bezogen werden.

картинка 19 Haftung und Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht} {Haftung}

Bei Unfällen gilt grundsätzlich die Haftung nach § 823 BGB [1]. Den Betreiber einer Sporthalle/Anlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die

über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,
vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und
nicht erkennbar sind.

Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass

Sporttreibende ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Sportausübung richten und
die Aufmerksamkeit für Gefahren in der Gruppe nachlässt.

Haftung im Schulsport

Bei Personenschäden gesetzlich versicherter Personen eines Betriebs schließen die §§ 104 bis 107 SGB VII eine Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Unternehmers und anderer Personen desselben Betriebs aus. Dabei gelten die Schulen eines Schulträgers als zum Betrieb gehörig; die Regelung gilt also auch für Lehrer dieser Schulen.

Bild 1 Haftung und Regress im Schulsport Quelle GAO Gesundheits und - фото 20

Bild 1: Haftung und Regress im Schulsport. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung, wobei sich der Vorsatz auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens beziehen muss. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, bleibt dem Geschädigten nur der Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Der entlastete Schädiger haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 110 ff. SGB VII). Vorsatz ist im Allgemeinen auszuschließen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem klar sein müsste. Dabei muss den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Das heißt, es ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen Fachmann oder Nichtfachmann handelt. Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aber nicht aus. Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften gelten i. d. R. als grob fahrlässig, wenn sie elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.

Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber dritten Personen. So können z. B. an Sportstätten Fangeinrichtungen für Bälle oder Wurfsportgeräte erforderlich sein, um Zuschauer zu schützen.

Verkehrssicherungspflicht für technische Geräte

Technische Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen. Nach § 5 Abs. 2 ProdSG wird vermutet, dass Sportgeräte die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, wenn diese den Normen nach Normenverzeichnis der BAuA entsprechen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden oder zumindest vor bestimmungswidriger Nutzung warnen, z. B. Anhängen an den Basketballkorb oder Beklettern von Toren für Ballspiele.

Bild 2 Warnhinweise für Basketballanlagen nach DIN EN 1270 Quelle GAO - фото 21

Bild 2: Warnhinweise für Basketballanlagen nach DIN EN 1270. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Bild 3 Aufkleber für Tore nach GUVSI 8462 links am Tor angebracht rechts - фото 22 Bild 3 Aufkleber für Tore nach GUVSI 8462 links am Tor angebracht rechts - фото 23

Bild 3: Aufkleber für Tore nach GUV-SI 8462, links am Tor angebracht, rechts der Aufkleber. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Der Schulträger hat für die Schulen einschließlich der Sportstätten ein auf der Gefährdungsbeurteilung basierendes Sicherheitsmanagement zu entwickeln, das die ordnungsgemäße Einrichtung und Unterhaltung der Schulen und deren Ausstattung regelt.

Fußnoten:

[1]

Abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de[Stand: Januar 2021].

картинка 24 Beteiligte am Bau

Obwohl die (Haupt-)Verantwortung für die sicherheitsgerechte Ausführung von Baumaßnahmen an Schulsportstätten beim Sachkostenträger liegt, tragen natürlich auch die ausführenden Firmen und Planer Verantwortung für ihre Arbeit. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Auftragserteilung nach § 4 DGUV Vorschrift 81 erfolgte.

Damit nach Abschluss der Baumaßnahme keine unangenehmen Überraschungen auf die Nutzer warten, ist es unabdingbar, dass sich alle Beteiligten frühzeitig, aber auch zwischenzeitlich zusammensetzen und Inhalte und Ausführung des jeweiligen Projekts besprechen. Dabei sollte nicht vergessen werden, von Anfang an die kompetente Beratung von Fachleuten, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, aber auch der zuständigen Fachbehörden, z. B. den Unfallkassen und den Arbeitsschutzbehörden (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz etc.), zu nutzen. Es versteht sich von selbst, dass auch die späteren Nutzer, also die Schulen aber auch die Sportvereine frühzeitig zu beteiligen sind.

Bild 1 Beteiligte Akteure an einem Bauvorhaben Quelle GAO Gesundheits - фото 25

Bild 1: Beteiligte Akteure an einem Bauvorhaben. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

картинка 26 Sicherheitsmanagement {Sicherheitsmanagement}

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