Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich regelmäßig folgende Maßnahmen:
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Regelungen und Pflichtenübertragungen zur Verkehrssicherungspflicht, Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutz |
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Erstellung bzw. Ergänzung von Hallen- und Geräteraumordnungen inkl. erforderlicher und gezielter Abstimmungen, Verpflichtungen gegenüber Nutzern |
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Festlegungen zur ausreichenden und ordnungsgemäßen Erstellung und Ergänzung von Betriebsanweisungen [3] |
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Regelungen zum Umfang und Inhalt von Unterweisungen |
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Festlegung zur Instandhaltung (Inspektion [Prüfungen], Instandsetzung, Wartung inkl. Erarbeitung bzw. Aktualisierung von Inspektions-, Instandhaltungs- und Wartungsplänen) |
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Meldeverfahren bei Mängeln |
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Notfallorganisation |
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Bedarf an Ersatz- bzw. Neuanschaffungen |
Fußnoten:
[1]
Zum Beispiel § 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV; weitere Regelungen siehe Übersicht auf S. 6 der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung – So geht’s“ der VBG, downloadbar unter www.vbg.de[Stand: Februar 2021].
[2]
Abrufbar unter www.baua.de[Stand: Februar 2021].
[3]
Nach DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen unterliegt die inhaltliche Gestaltung dem Mitbestimmungsrecht.
Kennzeichnungen {Kennzeichnungen}
Kennzeichnungen dienen der Orientierung und Gefahrenabwehr. Dazu gehören:
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Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wie: • Flucht- und Rettungswege • Erste-Hilfe-Einrichtungen • Alarmierungsanlagen und Brandschutz • Feuerlöscheinrichtungen Bild 1: Oben v. l.: E001 Rettungsweg/Notausgang (links oben), E003 Erste Hilfe; Unten v. l.: F005 Brandmelder, F001 Feuerlöscher nach ASR A1.3 (Quelle: ASR A1.3) |
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Bedien- und Wartungshinweis: • Warnkennzeichnungen an Sportgeräte, z. B. nicht an Basketballkörbe hängen, Tore gegen Kippen sichern, Taue nicht dauerhaft verknoten • Bedienelemente an Trenn- und Hebeeinrichtungen • Gefahrenbereiche in Technikräumen • Aufstellpläne in Geräteräumen inkl. Kennzeichnung der Standflächen auf dem Fußboden |
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Hinweise zur Orientierung: • Raumbezeichnungen • Kennzeichnung von Wegen zu Funktions- und Sanitärbereichen |
Es sind die Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung, wie z. B. das Zweiwegeprinzip, zu beachten.
Erste Hilfe {Erste Hilfe}
Bei der Einsatzplanung und bei der Schulung der „Helfer in Erster Hilfe“ (Ersthelfer) ist für den Schulbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG der Betriebsarzt einzubeziehen.
Für den außerschulischen Nutzungsbereich sind die Einsatzplanung und die Sicherstellung der Präsenz von Ersthelfern vertraglich sicherzustellen.
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Um die gesetzliche Unfallversicherung für alle Nutzer sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dass jede Verletzung bzw. Erkrankung im Verbandbuch [1]bzw. Meldeblock [2]eingetragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird dringend die Verwendung des Meldeblocks empfohlen. Diese Formulare sollten idealerweise gemeinsam mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden. Die ausgefüllten Formulare sollten an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann. Üblicherweise erfolgt das im Schulsekretariat. Falls Eintragungen durch die Lehrer bzw. andere Aufsichtspersonen unterbleiben, liegt fahrlässiges, ja grob fahrlässiges Verhalten vor.
Fußnoten:
[1]
DGUV Information 204-020 Verbandbuch, downloadbar unter: publikationen.dguv.de[Stand: Februar 2021].
[2]
DGUV Information 204-021 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock), downloadbar unter: publikationen.dguv.de[Stand: Februar 2021].
Hallenordnung {Hallenordnung}
Eigentum verpflichtet. Es liegt im Interesse des Schulträgers, dass mit diesem Eigentum sorgsam umgegangen wird. Zu diesem Zweck erlassen die Rechtsträger eine Hallenordnung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich Hallenordnung, Benutzerordnung oder Hausordnung heißt – wichtig ist der Inhalt.
Die Hallenordnung ist für den Schulträger oder anderen Eigentümer aus der Sicht des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, aber auch für die Verkehrssicherungspflicht eine unverzichtbare organisatorische Maßnahme und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind u. a. zu berücksichtigen:
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Besondere Vorkommnisse bzw. Schadensmeldungen (z. B. Eintragungen im Belegbuch) |
• |
Unfallmeldungen (z. B. Eintragungen mittels Meldeblock) |
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Hinweise der Sicherheitsbeauftragten |
Inhalt einer Hallenordnung
Zunächst muss aus dem Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).
Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).
Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.
Folgende Reihenfolge kann sinnvoll sein:
1. |
Geltungsbereich |
2. |
Zweck |
3. |
Benutzungszeiten/Vergaben/Gebühren/Haftung/Unterhalt/Datenverarbeitung |
4. |
Aufsicht |
5. |
Nutzungsrechte |
6. |
Verhalten in der Sporthalle |
7. |
Pflichten der Nutzer |
8. |
Erste Hilfe, Notfall |
9. |
Störfälle, Beschädigungen |
10. |
Unterweisungen |
11. |
Inkrafttreten |
12. |
Rechtsverbindliche Unterschrift |
Werden von einem Eigentümer mehrere Sporthallen betrieben, hat es sich bewährt, eine allgemeine Sporthallenordnung und eine allgemeine Vergabe- und Gebührenordnung für alle Sporthallen zu erlassen. Diese allgemeinen Regulierungen sind durch hallenspezifische Ordnungen, die die für die jeweilige Sporthalle besondere Regelungen enthalten, zu ergänzen. Dies erleichtert regelmäßig die erforderlichen Unterweisungen und führt zu übersichtlicheren Aushängen.
Veröffentlichung der Hallenordnung
Damit die Hallenordnung von den Nutzern beachtet wird, muss sie in einem von allen Nutzern zwangsläufig zu begehenden Bereich ausgehangen werden. Ein Schaukasten oder das schwarze Brett im Eingangsbereich bieten sich dafür an.
Verpflichtung und Unterweisung der Nutzer
Da den Nutzern ihr Nutzungsrecht nur auf Antrag zugewiesen wird, sollte im Nutzungsvertrag die Einhaltung der Hallenordnung in der jeweils aktuellen Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die Aufsichtspersonen sind entsprechend zu verpflichten und bezüglich ihrer Pflichten zu unterweisen. Die Anforderungen und die Festlegung, wer Aufsichtspersonen sind, sollten im Punkt Aufsicht in der Sporthallenordnung erfolgen. Als geeignete Aufsichtspersonen gelten Lehrer, lizenzierte Übungsleiter des Landessportbunds bzw. von Fachverbänden bzw. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen. Wer bzw. welche der vertragsschließenden Seiten die Unterweisung durchführt sollte vertraglich geregelt sein.
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