Bilanzbuchhalter-Handbuch

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Das Standardwerk für jeden Bilanzbuchhalter. Für Weiterbildung und Praxis!
Mit dem Bilanzbuchhalter-Handbuch sind Sie immer auf der sicheren Seite! In kompakter Form hält dieses Standardwerk genau das Wissen parat, das Sie für die praktische Arbeit oder für die Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter benötigen.
Der Aufbau des Handbuchs orientiert sich dabei an den Herausforderungen der täglichen Praxis sowie an den Inhalten der offiziellen Prüfungsverordnung vom 26. 10. 2015 und konzentriert sich insbesondere auf die folgenden Themen:
Buchführung, Jahresabschluss (Handels- und Steuerbilanz, Sonderbilanzen), Konzernabschluss, Grundlagen internationaler Rechnungslegung und Berichterstattung (Jahresabschlussanalyse sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen);
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre (Einkommensteuer, Lohnsteuerabzugsverfahren, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Internationales Steuerrecht, Abgabenordnung);
laufende Besteuerung und Steuerauswirkungen bei einzelfallbezogenen Problemen wie Rechtsformwahl, Zusammenschlüssen oder Umwandlungen;
Kosten- und Leistungsrechnung als Controllinginstrument, Finanzwirtschaftliches Management zur effizienten Unternehmensführung und -steuerung inkl. kostenorientiertem Controlling und Risikomanagement;
wichtige Rahmenbedingungen wie Recht (inkl. Handels- und Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Gewerberecht, Bürgerliches Gesetzbuch und Internetrecht), Sozialversicherung, Berufswesen und -recht sowie Personalführung.
Die 12. Auflage wurde vollständig überarbeitet, wobei zahlreiche Änderungen durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung berücksichtigt wurden, z. B. durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Inhaltsverzeichnis:
Buchführung.
Jahresabschluss (Einzelabschluss, Handels- und Steuerbilanz).
Konzernabschluss und Grundlagen internationaler Rechnungslegung.
Berichterstattung (Jahresabschlussanalyse sowie VWL- und BWL-Grundlagen).
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre (ESt, Lohnsteuerabzugverfahren, KSt, GewSt, USt, Internationales Steuerrecht und AO).
Rechtsformwahl, Unternehmenszusammenschlüsse, Umwandlungsfragen.
Praxis der Unternehmensführung und -steuerung (Kosten- und Leistungsrechnung als Controllinginstrument, Finanzwirtschaftliches Management und Risikomanagement).
Recht.
System der sozialen Sicherung und Sozialversicherung.
Berufswesen und -recht.
Personalführung.
Glossar zum Rechnungswesen Deutsch-Englisch.

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картинка 41 Handelsrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte oder Ermessungsspielräume erlauben mehrere unterschiedliche Ansätze und für die Steuerbilanz ist ein bestimmter Wert vorgeschrieben (Einschränkung der Maßgeblichkeit).
картинка 42 Steuerliche Vorschriften erfordern einen Ansatz, der mit den handelsrechtlichen Regelungen nicht vereinbar ist (Durchbrechung der Maßgeblichkeit).
картинка 43 Soweit für die Steuerbilanz ein Wahlrecht besteht, kann dieses unabhängig vom Ansatz oder der Bewertung in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Die handelsrechtliche Behandlung ist für die steuerliche Gewinnermittlung nicht bindend (keine Maßgeblichkeit).

13Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz (umgekehrte Maßgeblichkeit) abgeschafft. Die bilanzpolitischen Maßnahmen können seither in Handels- und Steuerbilanz weitgehend unabhängig voneinander getroffen werden. Das macht die Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz möglich.

14§ 141 AO enthält keine konkrete Regelung. § 240 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 HGB schreiben vor, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Inventar und eine Bilanz zu erstellen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kaufmann von diesem Zeitpunkt an auch zur Buchführung verpflichtet ist. Schließlich sind die Konten der Buchführung nur eine zerlegte Bilanz. Die Buchführung führt über die Konten von der Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres oder der Schlussbilanz des Vorjahres zur Schlussbilanz des laufenden Jahres.

15Grundsätzlich beginnt die Buchführungspflicht

картинка 44 für den Istkaufmann mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit, der Vorbereitung und Ingangsetzung,
картинка 45 für Personengesellschaften mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit,
картинка 46 für den Kannkaufmann mit der Eintragung in das Handelsregister,
картинка 47 für den Formkaufmann mit der Gründung.

16 Gewerbliche Unternehmenund Land- und Forstwirtesind vom Beginn des Wirtschaftsjahres an buchführungspflichtig, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).

17Die Buchführungspflicht endet generell,wenn der Kaufmann seine Geschäftstätigkeit einstellt (Umkehrschluss aus § 242 HGB). Die Aufgabe der werbenden Tätigkeit muss endgültig sein. Ruht der Gewerbebetriebnur vorübergehend, so endet die Buchführungspflicht nicht. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung sind noch buchführungspflichtig.

Die Buchführungspflicht endet

картинка 48 für den Istkaufmann, wenn Art und Umfang der Geschäftstätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich machen,
картинка 49 für Personengesellschaften mit der Abwicklung nach Auflösung,
картинка 50 für den Kannkaufmann mit der Abwicklung nach Auflösung,
картинка 51 für den Formkaufmann mit der Abwicklung nach Auflösung und der Löschung im Handelsregister.

18Für gewerbliche Unternehmenund Land- und Forstwirteendet die Buchführungspflicht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO).

19In einer Buchführung werden sämtliche Geschäftsvorfälle erfasst. Betriebe, für die keine Buchführungspflicht besteht, sind lediglich zur Aufzeichnung bestimmter Arten von Geschäftsvorfällen verpflichtet (z. B. durch Führung eines Wareneingangs- und -ausgangsbuchs, §§ 143 f. AO).

101Die Forderung „Keine Buchung ohne Beleg” ist ein wesentlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Soweit ein Geschäftsvorfall nicht zwangsläufig zu einem (Fremd-)Beleg führt, z. B. im Falle einer Privatentnahme, muss ein Eigenbeleg erstellt werden.

102Der Beleg ist das Bindeglied zwischen dem betrieblichen Vorgang und der Eintragung in den Geschäftsbüchern. Er ist Beweis- und Kontrollmittel für die sachliche Richtigkeit der Buchung.

103Nach der Herkunftwerden externe und interne Belege unterschieden. Externe Belegeoder Fremdbelege sind z. B. Eingangsrechnungen, Bankauszüge, Zahlkarten, Quittungen, Frachtbriefe, Gutschriften, Begleitbriefe zu erhaltenen Schecks und Wechseln. Interne Belegeoder Eigenbelege sind Kopien der Ausgangsrechnungen, Lohn- und Gehaltsbelege, Materialentnahmescheine, Quittungsdurchschriften usw.

104Nach der Entstehunglassen sich die Belege in natürliche und künstliche Belege einteilen. Natürliche Belegesind die oben angeführten Fremd- und Eigenbelege. Künstliche Belegewerden ausgestellt, wenn ein natürlicher Beleg fehlt:

картинка 52 Von vornherein ist kein Beleg vorhanden, z. B. bei Privatentnahmen, Barverkauf, vorbereitenden Abschlussbuchungen.
картинка 53 Ein Beleg müsste vorhanden sein, wurde aber aus erklärbaren Gründen nicht ausgestellt. Der Notbelegmuss Datum, Grund und Betrag der Ausgabe sowie die Unterschrift des Ausstellenden enthalten.

105Nach der Anzahl der Geschäftsvorfällewerden unterschieden:

картинка 54 Einzelbelege, wie Quittungen, Eingangsrechnung, Durchschrift eines Überweisungsträgers usw., und
картинка 55 Sammelbelege, wie Lohnlisten, Bankauszüge, Sammelüberweisungen, Kassenberichte, Liste der Eingangsrechnungen eines Tags im Falle der Offene-Posten-Buchführung u. Ä.

106Buchungsbelege können Informationen zur Verbuchung im Hauptbuch und in den Nebenbüchern, zur weiteren Bearbeitung in der Kostenrechnung, Bezugsinformationen u. Ä. enthalten. Bei den fett gedruckten innerhalb der folgenden Informationsinhalte handelt es sich um Mussinformationen:

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