Wolfram Steinhäuser - Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers

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Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers: краткое содержание, описание и аннотация

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Prüfpflichten | Schadensbilder | Verlegefehler Die Verlegung von Bodenbelägen und Parkett auf mineralische Estriche, Gussasphaltestriche, Holzdielen, Trockenestriche, Span- und OSB-Platten gehört zum Standardprogramm eines jeden Parkett- und Bodenlegers. Diese Untergründe sind am häufigsten auf Baustellen anzutreffen. Das Spektrum an Untergründen, die in der Baupraxis auftreten und auf die ebenfalls Bodenbeläge und Parkett verlegt werden sollen, ist jedoch wesentlich vielfältiger. Nicht selten fragt sich dann der Parkett- und Bodenleger, wie er bei diesem speziellen Untergrund vorzugehen hat, um darauf schadensfrei Belagsarbeiten ausführen zu können. Jedem Parkett- und Bodenleger muss klar sein – egal um welchen Untergrund es sich handelt und wie dieser beschaffen ist – er muss seinen Prüfpflichten nachkommen. Falls der Untergrund Mängel aufweist oder aufgrund der gewählten Fußbodenkonstruktion Schäden zu erwarten sind, muss der Auftragnehmer schriftlich Bedenken geltend machen. Autor Wolfram Steinhäuser stellt in seiner Neuerscheinung „Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers“ die vielfältigen Untergründe, die auf Baustellen anzutreffen sind, ausführlich in Wort und Bild vor. Detaillierte Schadensbilder helfen dabei, Verlegefehler und damit teure Folgekosten zu vermeiden. Eine genaue Beschreibung der erforderlichen Prüfpflichten machen das Werk zu einem unverzichtbaren Helfer für Parkett- und Bodenleger, wenn es um die fehlerfreie Verlegung von Bodenbelägen geht.

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Kunert gibt beispielsweise folgende Nutzungsdauer für schwimmende Estriche im Wohnbereich an:

Beanspruchung hoch: 20 Jahre

Beanspruchung mittel: 30 Jahre

Beanspruchung leicht: 40 Jahre

Im Objektbereich verkürzen sich diese Zeiten wie folgt:

Beanspruchung hoch: 15 Jahre

Beanspruchung mittel: 20 Jahre

Beanspruchung leicht: 25 Jahre

Solche Angaben werden von den Architekten und Planern in der Altbausanierung so gut wie nie berücksichtigt, in der Regel sogar völlig ignoriert, obwohl eine solche Nachlässigkeit erhebliche Reklamationen nach sich ziehen kann. Deshalb wird auch grundsätzlich empfohlen, unbedingt auf eine bauseitige Bestandsaufnahme zu bestehen. In dieser Problematik liegt die große Chance, jedoch auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Boden- und Parkettleger. Boden- und Parkettleger werden häufig gefragt, ob der alte Untergrund in seinem jetzigen Zustand so bleiben kann, sanierungsfähig ist oder ob es ausreicht, lediglich „kleinere“ Ausbesserungen vorzunehmen, um einen verlegereifen Untergrund zu erzielen. Machen die Handwerker dazu verbindliche Aussagen, sind die Boden- und Parkettleger in einem solchen Fall automatisch Planer. Was bedeutet das für den Handwerker? Der Parkett- und Bodenleger muss gegenüber dem Bauherrn für technische und wirtschaftliche Planungsfehler einstehen. Ist ein Planungsfehler gegeben, kann der Bauherr vom Verarbeiter Regress fordern.

Was ist ein Untergrund, und was müssen Parkett- und Bodenleger über Untergründe wissen? Eine heikle Frage, die man einfach so beantworten könnte: Eigentlich fast alles. Allerdings schützt hier die Verarbeiter die folgende Aussage im bereits zitierten BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau“, Stand März 2014, vor allzu forsch vorgehenden Bauherrn bei der Klärung der Schuldfrage bei Reklamationen. Hier heißt es im Punkt 1.2 „Besondere Hinweise für den Planer/​Architekten“:

„Die Prüfpflicht des Bodenlegers erstreckt sich auf den Untergrund (Lastverteilschicht, z. B. Estrich) und nicht auf darunterliegende Schichten (z. B. Trennlagen/​Dämmschichten und/​oder Abdichtungen).“

Dieser eine Satz hat schon manchen Parkett- und Bodenleger vor größerem Schaden bewahrt, denn selbst Architekten und Bauleiter sind oft der Meinung, dass Parkett- und Bodenleger den gesamten Fußbodenaufbau überprüfen müssen. Nicht selten sind dann Planer ganz überrascht darüber, dass sie falsch geplant haben, weil sie beispielsweise auf die fachgerechte Abdichtung auf einer neu eingebauten Betondecke verzichtet haben.

Der Parkett- und Bodenleger muss auf dem Untergrund seine Leistungen ausführen. Das betrifft den Boden- und auch den Wandbereich, an dem er die Sockelleisten befestigen muss. Wie man in den folgenden Ausführungen erkennen kann, gehen die Meinungen darüber, was der Parkett- und Bodenleger über Untergründe wissen sollte und prüfen muss, häufig weit auseinander. Das zeigen auch die zahlreichen Gerichtsurteile, die ja bekanntlich besonders bauherrnfreundlich sind. Bei den Neuuntergründen dürfte diese Problematik nicht ganz so dramatisch sein. Hier kann man nur jedem Parkett- und Bodenleger empfehlen, beim Bauherrn, Architekten, Bauleiter oder am besten gleich beim Estrichleger nachzufragen, welcher Estrich tatsächlich eingebaut wurde. Die Betonung liegt hier auf den Worten „tatsächlich eingebaut“. Es gab und gibt immer wieder Baustellen, bei denen beispielsweise Zementestrich in der Ausschreibung steht und tatsächlich ein Schnellestrich eingebaut wurde. Besonders problematisch sind mineralische Sonderestriche, denn anhand von Farbe, Körnung, Textur, Ebenheit oder Fugenbild kann der Parkett- und Bodenleger unmöglich erkennen, welcher Estrich tatsächlich eingebaut wurde und was er bei der Verlegung auf diese Untergründe besonders beachten muss. Bei den Altuntergründen ist häufig die Frage, um welchen Untergrund es sich handelt und wie hier vorzugehen ist, besonders problematisch. Die Bauherrn wollen hier fast immer Planungskosten einsparen und lassen den Parkett- und Bodenleger entscheiden, wie er hier vorgehen will. Somit liegt alle Verantwortung beim Parkett- und Bodenleger.

Auf diesem kritischen und nicht tragfähigen Altuntergrund kann kein Parkett - фото 4

Auf diesem kritischen und nicht tragfähigen Altuntergrund kann kein Parkett oder Bodenbelag verlegt werden.

Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“, Absatz 4.2.4 Beseitigen alter Beläge und Klebstoffschichten, Stand 2010, heißt es:

„Durch evtl. auftretende chemische Wechselwirkungen zwischen Altuntergrund und Neuaufbau können teilweise sehr unangenehme Geruchsbelästigungen entstehen. Zudem kann es zu Haftungsproblemen zwischen den aufzubringenden Materialien kommen. Um den Altuntergrund richtig zu bewerten, muss deshalb bauseits eine Dokumentation der vorliegenden Schichten vorgelegt bzw. eine umfangreiche Analyse veranlasst werden. Dafür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Bei geplanter Nutzungsänderung ist auch die Tragfähigkeit des zu belegenden Untergrundes durch den Auftraggeber/​Planer neu zu bewerten.“

Diese Forderungen im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten sind zwar voll und ganz zu unterstützen, aber leider nur sehr theoretischer Natur. Dokumentationen der vorliegenden Schichten sowie umfangreiche Analysen bei Altuntergründen werden dem Parkett- und Bodenleger so gut wie nie vorgelegt. Weiterhin ist dringend zu empfehlen, die Tragfähigkeit des Altuntergrundes generell neu zu bewerten und nicht erst bei geplanter Nutzungsänderung. Besonders bei Parkettverlegungen auf Altuntergründen hat es diesbezüglich erhebliche Schäden gegeben.

Im bereits zitierten BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau“, Stand März 2014, wird darauf hingewiesen, dass alle Altuntergründe grundsätzlich keine normgerechten Untergründe darstellen. Parkett- und Bodenleger sollten deshalb immer Bedenken anmelden. Das ist sicher richtig, aber auch sehr theoretisch. Wenn ein Boden- und Parkettleger vor der Verlegung auf einen Altuntergrund Bedenken anmeldet, könnte es mit dem Auftrag und dem Bauherrn problematisch werden. Es sei denn, der Bodenleger kann seine Bedenken hinreichend begründen.

Rudolstadt, im August 2016

Wolfram Steinhäuser und

Holzmann Medien | Buchverlag

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel Wolfram Steinhäuser Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers Prüfpflichten | Schadensbilder | Verlegefehler

Impressum 1. Auflage 2016 © 2016 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen Die hier zitierten Normen sind mit Erlaubnis des DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.) wiedergegeben. Maßgebend für das Anwenden einer Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung, nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien. Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden. Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen. Lektorat: Achim Sacher, Carmen Kirchner, Holzmann Medien | Buchverlag Herstellung/​Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2016 ISBN (Print): 978 - 3-7783 - 1077-9 | Artikel-Nr.: 1543.01 ISBN (E-Book): 978 - 3-7783 - 1101-1 | Artikel-Nr.: 1543.99

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