Joseph Patrick - Das Finanzkapital

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Die vorliegende Schrift bietet
● keine Beschwerde über Zockerei und kriminelle Umtriebe der Finanzmafia;
● keinen Einblick in den Alltag ehrlicher Geldhändler;
● weder Untergangsprognosen noch Zukunftsperspektiven für eine Krisenbranche;
● keine kurzgefasste Banklehre oder einen TÜV für die Ratschläge vom Bankberater;
● keine Rezepte für eine bessere staatliche Geld- und Finanzpolitik.
Sie erklärt stattdessen
● das Verhältnis der Abhängigkeit und der Notwendigkeit, des Dienstes und des Regimes, in dem das Finanzgewerbe zur kapitalistischen Warenproduktion steht;
● die vom Staat verliehene und unterstützte Macht der Banken, Kreditzeichen als Geld zirkulieren zu lassen und mit Schulden Geschäfte zu machen;
● die Freiheit der ‚Finanzindustrie‘, mit dem Geldvermögen der Gesellschaft, das ihr gar nicht gehört, auf den Geschäftserfolg der Unternehmenswelt zu spekulieren, die ihr auch nicht gehört, und daran nicht nur zu verdienen, sondern alle Welt vom Erfolg ihrer Spekulationsgeschäfte abhängig zu machen;
● den Nutzen des Kreditgewerbes für den Staat, der mit Geld und Schulden regiert, und den Nutzen des Staats für das Kreditgewerbe, das ohne Zentralbank und öffentliche Schuldenverwaltung aufgeschmissen wäre; also die Symbiose von privater Finanzmacht und staatlicher Gewalt;
● die weltweit wirksame Macht über Investitionen und nationale Kapitalstandorte, die die Kreditbranche durch die staatlich betreute Internationalisierung des kapitalistischen Geschäftslebens gewinnt;
● den Dienst, den die Finanzmärkte für das Geld der Weltwirtschaftsmächte leisten, und die Geschäftsfreiheiten und -mittel, die sie dafür von den politischen Machthabern über die herrschende Weltordnung verlangen und bekommen; also die ökonomische Räson des modernen Imperialismus.
Kurzum: Das Buch widmet sich der Kritik der politischen Ökonomie des ‚globalisierten‘ Kapitalismus.

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Dieser Not nimmt sich das Finanzgewerbe an. Sein Interesse und seine Mitwirkung am Wirtschaftsgeschehen, soweit dieses den materiellen Lebensunterhalt der Gesellschaft bewerkstelligt, hält sich schwer in Grenzen; uneingeschränkt dagegen beteiligt es sich an der Rechnung, der die in Industrie und Handel tätige Firmenwelt das Produzieren, Verteilen und Konsumieren unterwirft. In diesem Sinne betätigt es sich als Partner aller Geschäftszweige und Protagonist des marktwirtschaftlichen Wachstums überhaupt.

Zusatz

Schon in diesem Ausgangspunkt unterscheidet sich das moderne Kreditwesen vom Geschäft der Geldverleiher früherer Zeiten. Der Mangel, den es in großem Stil ausnutzt, ist nicht die Not, die aus Armut erwächst, auch nicht die Verlegenheit von Fürsten, die aus ihren Untertanen notorisch zu wenig Macht und Lebensmittel herausholen, sondern eine Notwendigkeit des kapitalistischen Wachstums; 1)die Geldmittel, die es zur Verfügung stellt, sind für die Unternehmen, die sie brauchen, kein Notbehelf, sondern Bereicherungsmittel; Ziel und Ergebnis des Geschäfts ist nicht Ausplünderung bis zum Ruin des kreditierten Partners, sondern Teilhabe an dessen Verwertungs- und Akkumulationsprozess. Daneben verdienen die Banken natürlich auch mit Krediten an die große Masse, der Schulden als kostspieliges Hilfsmittel vertraut sind, um mit den engen Schranken der eigenen Zahlungsfähigkeit zurechtzukommen; auch Wucher ist keineswegs ausgestorben. In der Hauptsache zielen die einschlägigen Konsumentenkredite aber nicht auf die ruinöse Ausnutzung einer ausnahmsweise eingetretenen Notlage, sondern auf die dauerhafte Ausbeutung des systemeigenen Widerspruchs, dass gemäß dem ‚Gesetz‘ der rentablen Arbeit der gezahlte Lohn einerseits im Verhältnis zum geschaffenen Reichtum erbärmlich, andererseits für den Verkauf eines Teils der produzierten Waren unentbehrlich ist. Die Finanzierung des Konsums der Verbraucher mit der unzureichenden Kaufkraft dient insofern, auf deren Kosten, gleichfalls dem Umschlag und Wachstum des Kapitals, das mit deren Bedürfnissen sein Geschäft macht.

b) Der Geschäftsartikel

Das Finanzgewerbe bedient den dringlichen Bedarf der Geschäftswelt an mehr Geld, als sie schon verdient hat: Es liefert gegen Zins das Benötigte, verkauft auf Zeit die Verfügung über ein Quantum allgemeiner, beliebig einsetzbarer ökonomischer Verfügungsmacht. Dabei geht es von vornherein um den Gebrauchswert des Geldes als Geldquelle: als Vorschuss zur Erwirtschaftung eines Überschusses. Was gegen Zins verkauft wird, ist die Potenz des Geldes, als Kapital zu fungieren; die Leihfrist gibt den Zeitraum an, in dem das verliehene Geld sich als Kapital zu bewähren hat.

Dieser Handel mit der Kapital-‚Eigenschaft‘ des Geldes setzt zum einen voraus, dass die Herstellung des materiellen Reichtums dem Zweck der Kapitalvermehrung untergeordnet, das Kommando des geldwerten Eigentums über die Produktivkräfte der Gesellschaft zum Normalfall der Ökonomie geworden ist; und zwar so allgemein, dass das Eigentum an – genügend – Geld zu seiner Vermehrung nicht bloß taugt, sondern als deren hinreichender Grund auftritt. Seinen Ausdruck findet dieses Verhältnis in der Profitrechnung der Unternehmen, die ihren Ertrag an ihrem Vorschuss messen, weil sich daran ihr marktwirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg entscheidet. Der Erlös, den sie erzielen, erscheint als Abkömmling der vorgeschossenen Geldsumme; und das geht marktwirtschaftlich völlig in Ordnung, weil an den Produkten, in denen technisch produktiv gemachte Arbeit und verarbeitete Natur stecken, tatsächlich nichts anderes als Reichtum zählt als die damit verdiente Geldsumme im Verhältnis zu dem Geldaufwand, den das Regime über Arbeit und Arbeitsmittel kostet.

Der Handel mit dieser Sorte Reichtum, den das Finanzgewerbe betreibt, setzt zum andern voraus, dass die Verfügungsmacht über die Potenz des Geldes, seine eigene Vermehrung zu bewirken, auf Zeit erkauft gegen Zins, denselben Dienst tut wie Geld, das man hat. Denn das ist ja die erste eigentümliche Dienstleistung der Banken: Sie steigen nicht selber mit einem Vorschuss ins Geschäftsleben ein, sondern geben Geld in fremde Hände; für eine Frist, in der der Empfänger es auf eigene Verantwortung als Kapital zu verwenden und um Zinsen vermehrt zu erstatten hat. Sie lösen die Geldnöte der kapitalistischen Unternehmenswelt, indem sie diese fremdes Geldvermögen wie eigenes als Mittel ihrer Bereicherung benutzen lassen. Das ist zwar gewöhnlich, aber alles andere als selbstverständlich. Denn immerhin ist das Geld, das da in fremder Hand seine produktive Kommandomacht entfaltet, nichts anderes als die vergegenständlichte, dadurch verselbständigte und veräußerlich gemachte Macht des Eigentums. Und das ist schon ein wenig paradox: Als Bankkunde muss ein Unternehmer nicht Eigentümer sein, um die Macht des Eigentums für sich, nämlich für die Mehrung seines Eigentums wirken zu lassen.

Kleiner Exkurs zum Begriff des Eigentums

Zum Verständnis dieser Paradoxie ist es nützlich, sich den Begriff des Eigentums zu vergegenwärtigen, der – scheinbar absurderweise, tatsächlich aus gutem apologetischem Grund – ausgerechnet der Gesellschaft gar nicht geläufig ist, die ihre ganze Produktionsweise darauf aufbaut.

– Die bürgerliche Welt versteht unter Eigentum ein vom Staat zu schützendes ausschließendes Verfügungsrecht bzw. die Gegenstände, auf die dieses Recht sich bezieht. Mehr oder meist weniger deutlich darin enthalten ist die Auffassung, dass Eigentum im Prinzip nicht das Resultat willkürlicher Zuteilung durch eine übergeordnete Instanz ist, sondern durch eigene Leistung verdient ist oder jedenfalls sein muss. Die Verknüpfung von Eigentum mit produktiver Tätigkeit bleibt dabei eher vage. Explizit hergestellt wird sie – immerhin – ausgerechnet an solchen Produkten, bei denen der Ausschluss fremden Zugriffs der Natur der Sache widerspricht und entsprechend kunstreich vom Recht erst herbeigeführt werden muss, nämlich bei allgemein verwendbaren ‚Schöpfungen‘, die in die Kategorie des ‚geistigen Eigentums‘ fallen.

– Tatsächlich setzt das bürgerliche Eigentumsrecht die Herstellung einer Sache, rechtlich: die Vergegenständlichung der willentlichen Tätigkeit eines Rechtssubjekts in einem Produkt, als die erste Quelle des Eigentums voraus, wenn es – gemäß dem großen historischen Imperativ ‚Jedem das Seine!‘ – die exklusive Verfügungsmacht über eine Sache zum Grundrechtstatbestand erhebt. Mit diesem Rechtsgrundsatz bezieht sich der bürgerliche Staat aber schon nicht mehr auf den banalen – im Begriff des Eigentums als Voraussetzung enthaltenen – Umstand, dass willensbegabte Subjekte in ihrer produktiven Tätigkeit ein Stück – womöglich schon bearbeitete – Natur ihrem Bedürfnis gemäß zurechtmachen und in diesem materiellen Sinn sich aneignen. Der Staat leistet damit vielmehr seinen elementaren Ordnungsdienst an einer Ökonomie, die als Warenhandel vonstattengeht: Er stiftet Rechtssicherheit für eine Wirtschaftsweise, bei der Arbeitsprodukte nicht für den allgemeinen Nutzen, sondern einerseits als private Verfügungsmasse ihres Produzenten, andererseits als Güter nicht für dessen Bedarf, sondern für den Tausch gegen andere Produkte hergestellt werden. Nur insofern, also auf dem Weg der Veräußerung gegen fremdes Eigentum, ist das, was als Privateigentum produziert wurde, Teil der und Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtarbeit. Die ausschließende Verfügungsmacht, die die bürgerliche Rechtsordnung mit der Herstellung einer Sache verknüpft, bezieht sich auf diese ökonomische Zweckbestimmung des Produkts, nämlich als Mittel zum Tausch gegen andere Produkte zu fungieren. Das Recht schreibt also als den eigentlichen Sinn und Zweck des Eigentums den Erwerb fremden Eigentums fest.

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