Oliver Scheiber - Mut zum Recht!
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Ein leidenschaftliches Plädoyer für eine Justiz, die ihren Anspruch nicht aufgeben darf, moderner, das heißt menschengerechter zu werden.
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Tatsächlich ist die Bequemlichkeit eine Gefahr für jeden Berufsstand, nicht nur für die Richterschaft. Dennoch finden wir gerade in jüngerer Zeit auch Beispiele, in denen Richterinnen und Richter mit ihren Urteilen aufzeigen, dass bestimmte gesetzliche Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind oder gesellschaftlichen Grundwerten widersprechen. Die Gerichte haben unter anderem die Möglichkeit, Gesetze dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungskonformität vorzulegen. Fortschritte bei der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner, Anstöße zur Abschaffung des Ehebruchs als Straftatbestand oder zu einer gelasseneren Beurteilung des Cannabiskonsums sind in Österreich immer wieder aus der Rechtsprechung gekommen.
Aber zurück zu „Crainquebille“: Gerade in diesem Abschnitt der Erzählung, der die Handlungsweise des Gerichts diskutiert, wird die Anknüpfung an die Dreyfus-Affäre deutlich:
„Nur ein paar Querköpfe wollen, dass sie [die Justiz] menschlich und einfühlsam sei. Man übt sie nach festen Regeln aus und nicht mit mitleidigem Schauer und erleuchteter Intelligenz. Vor allem verlangen sie nicht von ihr, dass sie gerecht sei; das braucht sie nicht zu sein, weil sie die Justiz ist, ja, ich sage ihnen, die Vorstellung von einer gerechten Justiz konnte nur in den Köpfen von Anarchisten bestehen. (…) Der wahre Richter wägt die Aussagen nach dem Gewicht der Waffen. Das haben wir im Fall Crainquebille erlebt, aber auch in anderen, berühmteren Fällen.“
Crainquebille wird zum Opfer eines Zusammenspiels von Polizei und Justiz. Der Richter macht leichtfertig und wohl wider besseres Wissen die bösartige Unterstellung des Polizeibeamten zur Grundlage seiner Verurteilung von Crainquebille. Auch der heutigen Justiz wirft man immer wieder vor, sie gestehe Amtspersonen, insbesondere Polizeiorganen, vor Gericht mehr Glaubwürdigkeit zu als einfachen Bürgerinnen und Bürgern. Tatsächlich verwenden Urteile in ihrer Beweiswürdigung immer wieder das Argument, es sei nicht anzunehmen, dass ein Amtsorgan – gerade bei nicht so schwerwiegenden Angelegenheiten – durch eine falsche Aussage seinen Amtseid breche oder sein Amt missbrauche. Diese Denkfigur erscheint dort unbedenklich, wo Polizistinnen und Polizisten Zeugen (einer strafbaren Handlung) werden. Sobald sie aber direkt in den Fall verwickelt sind, ist Sensibilität angebracht. Wenn es etwa um behauptete Polizeiübergriffe geht, kann sich eine lebensnahe Würdigung der Beweise nicht einfach auf die Amtsstellung der Beamtinnen und Beamten stützen. Der Antrieb, einer eigenen Verurteilung zu entgehen, ist menschlich und wird alle erdenklichen Verpflichtungen, die sich aus einer Amtsstellung ergeben, wohl aufheben. Das Verhältnis von Justiz und Polizei sollte auch heute ein Thema sein. In Österreich bleiben Polizeiübergriffe allzu oft folgenlos, wie viele Evaluierungen ergeben haben.
Im Übrigen spielt die Polizei naturgemäß in jedem Strafverfahren eine gewichtige Rolle. In Österreich ist es seit mehr als hundert Jahren Praxis, dass die Polizei die strafgerichtlichen Ermittlungen weitgehend ohne Einwirkungen der Justiz führt und das fertige Ergebnis der Staatsanwaltschaft mitteilt.
Die Entscheidung, welche Personen als Zeuginnen und Zeugen einvernommen, in welchem Stadium Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen durchgeführt werden, lag lange weitgehend im Ermessen der Polizeibehörden. Das seit 2008 geltende Strafprozessreformgesetz hat das strafrechtliche Vorverfahren verrechtlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nun den Auftrag, die strafrechtlichen Ermittlungen von Beginn an zu steuern. Überdies stehen alle Grundrechtseingriffe unter der Kontrolle des Gerichts. Die BVT-Affäre lässt erahnen, dass die Reform die jahrzehntelang eingeübte Praxis mit der Dominanz der Polizeibehörden dennoch nicht nachhaltig verändert hat.
Gerichte müssen, bevor sie eine Entscheidung treffen, feststellen, was passiert ist. Diese Tatsachenfeststellung ist an sich eine zweifelhafte Aufgabe; was sind schon Tatsachen? Gibt es nur eine Wahrheit oder gibt es nicht viele Wahrheiten im Hinblick auf ein und dieselbe Angelegenheit? Der Kupferstecher, der Crainquebilles Verhandlung verfolgt hat, verwendet dieses Problem zur Verteidigung des Richters:
„Sie werden zum Beispiel bemerkt haben, dass er die Aussagen nicht nach den unsicheren und trügerischen Anzeigen der Glaubhaftigkeit und des menschlichen Wahrheitsbegriffs ordnet, sondern nach wesenhaften, unwandelbaren und greifbaren Anzeichen. Er wägt sie nach dem Gewicht der Waffen. Was könnte einfacher und zugleich weiser sein? Als unwiderleglich gilt ihm die Aussage eines Polizeibeamten, den er ganz metaphysisch als den nummernhaften Ausdruck für die Setzungen der idealen ordnenden Macht begreift. (…) In Wahrheit sieht er gar nicht Bastien Matra vor sich, sondern den Polizeibeamten 64. (…) Wir alle irren uns ständig. Gründe, uns zu irren, gibt es unzählige. Die Wahrnehmungen unserer Sinne und die Urteile unseres Verstandes sind lauter Ursachen für Einbildungen und Anlässe für Ungewissheiten.“
Die Schwierigkeit, die Beweise zu würdigen, wird hier richtig erkannt. Der Schluss, es sei einfacher und weiser, Amtspersonen zu glauben, ist freilich zynisch und würde den Rechtsstaat aus den Angeln heben. Die Lösung kann nur in einem möglichst gewissenhaften Vorgehen der Gerichte bestehen, in einer sorgfältigen Sammlung und Sichtung der zur Verfügung stehenden Beweismittel. Denn sie, die Gerichte, müssen entscheiden. Es fehlt ihnen die Möglichkeit, allzu diffizile Akten ins Feuer zu werfen, wie es eine von Anatole France in „Crainquebille“ referierte Anekdote über die Schwierigkeit der Wahrheitsfindung nahelegt:
„Als Sir Walter Raleigh im Tower zu London gefangen saß und wie gewöhnlich an dem zweiten Teil seiner Weltgeschichte schrieb, entspann sich einmal unter seinem Fenster eine Schlägerei. Er sah eine Weile zu, und als er sich wieder an seine Arbeit setzte, war er überzeugt, die Streitenden genau beobachtet zu haben. Doch als er sich am Tag darauf über den Vorfall mit einem Freund unterhielt, der dabei zugegen und sogar daran beteiligt gewesen war, widersprach ihm der Freund in allen Punkten. Da bedachte er, wie schwierig es sei, die Wahrheit über ferne Ereignisse herauszubringen, wenn er sich schon bei dem getäuscht hatte, was sich unter seinen Augen zutrug, und er warf das Manuskript seines Geschichtswerks ins Feuer.“
Anatole France widmet insgesamt drei von acht Abschnitten der Erzählung den Folgen, die sich für den Gemüsehändler aus seiner Gerichtsverhandlung und der kurzen, zweiwöchigen Haftstrafe ergeben. Die Überschriften dieser Abschnitte lauten: „Crainquebille und die öffentliche Meinung“, „Die Folgen“ sowie „Die Spätfolgen“.
Die Frage nach Folgen und Wirkungen gerichtlicher Sanktionen hat bis heute Gültigkeit, durch die modernen Medien ist sie noch brisanter geworden. Allein schon die Tatsache, dass gegen jemanden Anklage erhoben wird oder er für einige Tage in Untersuchungshaft gerät, kann für den Betroffenen existenzbedrohende Folgen haben. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann damit verbunden sein, jedenfalls aber eine Einbuße an Ansehen. Ein späterer Freispruch gleicht in den meisten Fällen das entstandene Unheil nicht mehr aus. Ein ausgewogenes Medienrecht und eine sensible Vorgangsweise der Justiz schaffen etwas Abhilfe.
Für den Gemüsehändler Crainquebille führt die kurze zweiwöchige Haftstrafe letztlich zur Existenzvernichtung. Die zu Unrecht erfolgte Verurteilung beschädigt das Vertrauen seiner Kunden, Crainquebille ist wirtschaftlich vernichtet, er sinkt ab in Alkohol und noch tieferes Elend, als er es ohnedies sein Leben lang erfahren hat. Wenn wir von Justizirrtümern wie jenem im Fall Crainquebilles einmal absehen, so ist doch die Verhängung einer angemessenen Sanktion für ein strafbares Verhalten eine wesentliche Frage eines jeden Rechtssystems. Die vordringlichen Aufgaben des Strafrechts sind nach heute herrschendem Verständnis die Resozialisierung des Täters, die Schadensgutmachung und der angemessene Umgang mit dem Opfer und nicht, wie früher, der Rachegedanke oder gar die wirtschaftliche oder sonstige Vernichtung des Täters. Kurze Freiheitsstrafen, wie sie über Crainquebille verhängt wurden, sind schon lange als besonders ungünstige Strafform erkannt worden. Sie reißen, und das zeigt „Crainquebille“ sehr gut, den Betroffenen aus dem Arbeitsprozess, mit allen schwerwiegenden Folgen, ohne irgendetwas zum Positiven hin verändern zu können.
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