1.4.3 CIC/1983
Der neue Kodex stellt im Vergleich mit dem CIC/1917 weniger Bedingungen an einen Weihespender der drei Weihestufen – dem entsprechen auch die wenigeren Strafen im neuen Kodex für den Weihespender aus irgendeinem Grund der Verfehlung gegen das Weiherecht. Die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Ordinanden enthält der CIC/1983 nicht mehr. Der Spender der heiligen, d. h. sakramentalen Weihen ist der (gültig) konsekrierte Bischof (c. 1012). 59
1.4.3.1 Besondere Normen für die Bischofsweihe
Die Mitwirkung des Apostolischen Stuhles ist in folgenden Situationen notwendig: Um einen Priester erlaubt zum Bischof zu weihen, muss der ordinierende Bischof zuvor eine päpstliche Beauftragung (mandatum) dazu bekommen (c. 1013). 60Die Bischofsweihe ist nicht mehr wie in c. 953 CIC/1917 dem Papst reserviert, sondern das päpstliche Mandat 61ist jetzt einzig aus ekklesialen Gründen wegen der Bewahrung der communio mit dem Bischofskollegium und dem Papst notwendig.
1.4.3.2 Diakonen- und Priesterweihe
Der episcopus proprius oder ein anderer inkardinationsberechtigter Oberer soll den Weihebewerber nur dann zur (Diakonen-)Weihe zulassen, wenn dies als nützlich für den Dienst der Kirche gehalten wird (c. 1025 § 2). Es ist hier die Rede nicht von einer konkreten Teilkirche bzw. einem Ordensinstitut, sondern von der Gesamtkirche.
Ein lateinischer Bischof darf einen Weihekandidaten eines orientalischen Ritus nur mit apostolischem Indult weihen (cc. 1015 § 2, 1021), 62egal ob es sich um seinen Untergebenen eines anderen Ritus (c. 383 § 2, dies betrifft diejenigen Orientalen, für die auf dem Territorium noch keine eigene Hierarchie errichtet wurde) oder um einen Angehörigen einer anderen Kirche sui iuris handelt, der von seinem eigenen Ordinarius das Weiheentlaßschreiben für einen lateinischen Bischof bekam. 63
Die Zuständigkeit für die Erteilung des Weiheentlaßschreibens an einen Religiosen wird nach c. 1019 geordnet und gegenüber c. 958 CIC/1917 wesentlich erweitert. Die höheren Oberen 64der klerikalen Ordensinstitute päpstlichen Rechtes oder der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes 65haben das Recht, ihren Untergebenen, die die ewige Profess oder ein anderes vergleichbares Versprechen abgelegt haben und dem Institut inkardiniert werden können (c. 266 § 2), auch die Weihedimissorien auszustellen (c. 1019 § 1). Die Personalprälatur mit dem Prälaten als eigenem Ordinarius an der Spitze besitzt ebenfalls das Recht, die eigenen Mitglieder zu inkardinieren (c. 295 § 1). Alle anderen Ordensleute ohne definitive Inkorporation in ihr Ordensinstitut und alle Angehörigen der laikalen Gesellschaften 66, der Gesellschaften des diözesanen Rechtes, der Säkularinstitute 67oder der frommen Vereinigungen unterstehen in dieser Frage dem Diözesanbischof, von dem sie das Entlaßschreiben oder die Weihe selbst bekommen, und jedes entgegen sprechende Indult wird ausdrücklich widerrufen (c. 1019 § 2). Ihre Oberen sollen an den Diözesanbischof ein Weihebittschreiben mit der Bitte um Weihespendung richten, das von dem Weiheentlaßschreiben zu unterscheiden ist. 68Im neuen Gesetzbuch wird nicht mehr vorgeschrieben, an welchen Bischof die Ordensoberen das Weiheentlaßschreiben richten sollen. Demgemäß können sie wie auch andere Ordinarien mit der Weihespendung jedweden konsekrierten katholischen Bischof desselben Ritus wie der Kandidat beauftragen. Ein katholischer Bischof eines anderen Ritus muss zur erlaubten Weihespendung neben den Dimissorien auch das apostolische Indult besitzen (c. 1021). Weiter darf der beauftragte Bischof nicht an der Ausübung seiner Bischofsweihe gehindert sein (c. 1044 § 2) oder mit einer Kirchenstrafe 69belegt werden.
Der weihende Bischof ist mit der Weihespendung beauftragt, im Namen des Ausstellers der Weihedimissorien die Weihe zu erteilen, sodass der Kandidat der Diakonenweihe in die Diözese (oder andere Teilkirche, Ordensinstitut usw.) des Ausstellers der Dimissorien inkardiniert wird. Falls aber das Weiheentlaßschreiben ungültig ist, ist zugleich die Inkardination des neu geweihten Diakons als ungültig zu betrachten.
1.4.4 Interrituelle Weiheerteilung
Spätestens seit der Konstitution Etsi pastoralis (1742) 70von Papst Benedikt XIV. wurde in der katholischen Kirche die Ordination katholischer orientalischer Kandidaten durch ritusgleiche Bischöfe als Regel angeordnet und das Gegenteil nur mit einer päpstlichen Erlaubnis zugelassen. Nach dem kodifizierten Recht war eine interrituelle Weihespendung (ohne päpstliches Indult) vom allgemeinen kanonischen Recht (c. 955 § 2 CIC/1917, c. 1015 § 2 CIC/1983) nicht erlaubt.
1.5 Der Weiheempfänger
1.5.1 Ordinationstitel vor CIC/1917
Bereits in der frühen Kirche wurden die Weihekandidaten auf einen bestimmten Titel, den sog. Ordinationstitel geweiht. Diese ordinatio relativa galt als der Regelfall. Trotzdem musste das Konzil von Chalkedon (451) gegen die ordinatio absoluta, die besonders in Ostkirchen öfters praktiziert wurde, einschreiten. Die Kleriker ohne Ordinationstitel wurden clerici vagi oder clerici acephali genannt.
1.5.2 CIC/1917
Das kirchliche Gesetzbuch von 1917 führte kein neues Recht ein, sondern übernahm die meisten Normen aus dem älteren Recht. Demzufolge kann die Ordination gültigerweise nur eine Person des männlichen Geschlechts empfangen, die bereits gültig getauft ist
(c. 968 § 1). Jeder Zweifel hinsichtlich des männlichen Geschlechts muss ausgeschlossen sein. 71Der zweite Satz des Kanons behandelt einen erlaubten Weiheempfang: Erlaubterweise muss der Weihekandidat nach dem Urteil seines eigenen Ordinarius und des Weihespenders die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und darf mit keiner Irregularität oder keinem Hindernis behaftet sein (c. 968 § 1). Falls der Bischof keine moralische Gewissheit bezüglich der erforderten Eignung des Kandidaten der höheren Weihen besitzt, darf er ihn nicht weihen (c. 973 § 3). Wer die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zum Empfang einer Weihe ungeeignet. Wer mit einer Irregularität oder einem Hindernis behaftet ist, kann nicht ohne Dispens die Weihe erlaubt empfangen und sie auch nicht erlaubt ausüben.
1.5.2.1 Weihetitel
Der ordentliche Weihetitel für die Weltkleriker - zur Sicherstellung ihres standesgemäßen Lebensunterhaltes - ist der titulus beneficii, was den Besitz eines Benefiziums bedeutet, dessen Verleihung aber fast ausnahmslos erst bei der Bischofsweihe erfolgt. Ansonsten gibt es Ersatztitel privater Art: titulus patrimonii (eigenes Vermögen) oder titulus pensionis (lebenslänglicher Pensions- oder Rentenanspruch) (c. 979). Vom titulus pensionis wurde der titulus mensae (Tischtitel) abgeleitet, der auf dem Versprechen einer physischen oder juristischen Person beruht, für den Lebensunterhalt des Klerikers im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit sorgen. 72Wenn der Bischof eine höhere Weihe ohne apostolisches Indult und ohne Weihetitel einem Kleriker spendet, müssen er und seine Amtsnachfolger selbst für dessen Unterhalt sorgen (c. 980 § 2), sogar dann, wenn keine Anspruchsnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes zwischen dem Weihekandidaten und dem Bischof verabredet wurde (c. 980 § 3). Unter außergewöhnlichen Umständen ist es möglich, den Kleriker auf den kirchenamtlichen Ersatztitel titulus servitii dioecesis oder auf den titulus missionis (Länder, die der Kongregation der Propaganda Fide unterstehen) zu weihen und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern, aber nur dann, wenn der Kleriker unter Eid verspricht, im Dienst der Diözese oder der Mission für immer zu bleiben (c. 981 § 1). 73Diese Titel entsprechen eigentlich teilweise dem früher verbotenen System der absoluten Ordination. Die Ordensmänner mit der feierlichen Profess werden auf den Titel dieser feierlichen Profess ( titulus religiosa professio) oder auf den Titel der Armut (titulus paupertatis) geweiht (c. 982 § 1), die Religiosen mit einfachen ewigen Gelübden werden auf den Titel des gemeinsamen Tisches (titulus mensae communis), auf den Titel der Kongregation (titulus Congregationis) oder einen ähnlichen Titel geweiht (c. 982 § 2).
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