Eva Vybíralová - Untergrundkirche und geheime Weihen

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Die Arbeit analysiert zuerst spezielle Vollmachten des Apostolischen Stuhles für die verfolgte Kirche in der Tschechoslowakei. Die meisten von ihnen waren leider für die konkrete Situation wenig adäquat oder sogar überhaupt nicht anwendbar. Weiter geht es um eine breite Untersuchung der geheimen Weihen in- und auch außerhalb der Tschechoslowakei – sowohl der von der Glaubenskongregation nach 1989 anerkannten als auch der für zweifelhaft erklärten Weihen (in der Linie von Bischof Felix Davídek) – und es wird ein darauf folgender Vergleich unternommen. Daraus ergibt sich, dass es in der Form der Weihe keine wesentlichen Unterschiede gab. Die wesentlichen Differenzen sind: Priesterweihe von verheirateten Männern (die sich vorher dem Rituswechsel unterzogen), eine hohe Anzahl von Bischofsweihen und vor allem die Spendung der Diakonen- und Priesterweihe an Frauen.

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Der Theologe Johannes Stöhr erarbeitete einen Katalog der notwendigen Charakteristika einer gültigen Intention. 87Außer den bereits erwähnten Bedingungen muss die Intention bewusst und ernsthaft sein. Weiter muss die Absicht den Willen einschließen, im Namen und im Auftrag Christi zu handeln ( intentio agendi nomine Christi ) und ebenfalls das zu tun, was die Kirche tut (intentio faciendi quod facit ecclesia). Gemeint ist hier die konkrete, hierarchisch strukturierte, katholische Kirche. Eine persönliche und von der Kirchenlehre unterschiedliche Sinngebung des Sakramentenspenders macht das Sakrament ungültig. Nicht entscheidend für die Gültigkeit der Sakramentenspendung ist der Gnadenstand des Spenders (frei von Todsünde) 88und sein Freisein von Häresie oder einem Irrtum in Glaubensfragen. 89Bestimmte Häresien oder Irrtümer können jedoch eine ungültige Intention nach sich ziehen, meistens im Zusammenhang mit der sakramentalen Form. Erforderlich ist die Absicht, die Spendung des Weihesakramentes als eine religiös-sakrale Handlung, und nicht als bloßes äußeres Geschehen vollziehen zu wollen. Wenn bei einem Spender mehrere Intentionen vorliegen, hängt die Gültigkeit davon ab, welche Intention Oberhand gewinnt. Trotz dieser umfangreichen Gliederung scheint Stöhr selbst eher der Theorie der äußeren Absicht zugeneigt zu sein. 90

Wegen der ordnungsgemäß durchgeführten Form der Weihespendung wird erst einmal die hinreichende Intention und damit die Gültigkeit des Sakramentes vermutet (favor sacramenti); das Gegenteil müsste nachgewiesen werden. 91Der Zweifel an der gültigen Intention entsteht z. B. im Falle einer wesentlichen Änderung des Weiheritus (Zeichen, Wort, Wesensmomente des Sakramentes) 92

1.6.2 Intention seitens des Weiheempfängers

Die Freiwilligkeit des Empfanges einer Weihe ist zur Gültigkeit notwendig, eine aufgrund von unwiderstehlichem Zwang empfangene Weihe wäre ungültig (c. 125 § 1). Der Weiheempfang aufgrund eines äußeren oder auch inneren moralischen Drucks, aus einer Trotzreaktion oder trotz unzureichender Kenntnis und Erkenntnis bleibt gültig, aber unerlaubt. 93Für einen gültigen Empfang des Weihesakramentes reicht demgemäß und im Gegensatz zu einer gültigen Weihespendung auch nur die habituelle Intention aus. 94

Zum gültigen Weiheempfang ist eine Mindestbedingung notwendig. „Zu diesem minimalen Einsatz gehört weder die Rechtgläubigkeit noch das Verlangen nach der sakramentalen Begnadung, weder die nötige Disposition noch das klare Wissen. Es genügt, wenn der Betreffende als Person willentlich den Ritus an sich vollziehen lässt .“ 95Zur Gültigkeit des Sakramentes ist der richtige Glaube des Empfängers an die sakramentale Wirkung des Ritus nicht erforderlich. Sollte allerdings überhaupt keine innere Bindung zum Sakrament bestehen, so ist wahrscheinlich kein gültiges Sakrament vorhanden. 96

1.7 Die Materie und Form des Weihesakramentes

Von Anfang der Kirche an wurden die kirchlichen Diener nach Zeugnis der Heiligen Schrift durch die Handauflegung und das Gebet zum Dienst in der Kirche beauftragt (z. B. Apg 6,6; 13,3). Der andere, zu dem ursprünglichen hinzugefügte Ritus ist die Übergabe der bestimmten (liturgischen) Geräte (traditio instrumentorum), die aus der gallikanischen Liturgie stammt und erst im 10. Jahrhundert nach Rom gelangte. 97

Im Anschluss an das Konzil von Trient (1545-1563) ist das Pontificale Romanum in revidierter Form im Jahre 1595 erschienen. Diese erste Ausgabe wurde in mehreren Nachdrucken (1645, 1725, 1888, 1961/1962) an wenigen Stellen geändert oder ergänzt. 98

Bis in das 20. Jahrhundert herrschte bezüglich der wesentlichen Riten bei der Ordination eine gewisse Unsicherheit. Diese umstrittene Frage nach der Materie und Form der einzelnen sakramentalen Weihestufen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates entschied aus seiner oberhirtlichen Vollmacht Papst Pius XII. in der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 (DH 3857-3861). 99Der Papst legt dar, dass die Wirkung der Weihe ausreichend schon durch die Handauflegung und Worte des Gebetes bezeichnet wird. Die Handauflegung soll durch die physische Berührung des Hauptes des Weihekandidaten geschehen, aber zur Gültigkeit des Sakramentes genügt schon die moralische Berührung (DH 3861).

Zwanzig Jahre nach der Konstitution Sacramentum Ordinis konkretisiert Papst Paul VI. bei der Gelegenheit des neuerschienenen Pontificale in der Konstitution Pontificalis Romani recognitio von 1968 100die wesentlichen Riten für die Weiheliturgie erneuert. Als Materie der Diakonen- und Priesterweihe erklärt er „ die Handauflegung [manuum impositio] des Bischofs, die schweigend den einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erteilt wird .“ Bei der Diakonen- und Priesterweihe wird also von nun an die Auflegung beider Hände des Bischofs verlangt. Bei der Bischofsweihe geschieht die wesentliche Handauflegung schweigend vor dem Weihegebet durch die weihenden Bischöfe oder mindestens durch den Hauptzelebranten. Ob bereits die moralische Berührung zur Gültigkeit der Weihe genügt, ist nicht erwähnt und bleibt daher fraglich. 101Die durch die nachkonziliare liturgische Reform veranlasste neue liturgische Ordnung für die Feier der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde durch die Apost. Konstitution Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968 von Papst Paul VI. approbiert und durch das Dekret der Ritenkongregation vom 15. August 1968 eingeführt. Bis zum Ostersonntag 1969 (6. April 1969) galten beide Pontificale, danach durfte nur die neue liturgische Ordnung verwendet werden. Die wesentliche Form des Weihegebetes bei der Diakonen- und Priesterweihe wurde nur in Kleinigkeiten, der zur Gültigkeit notwendige Teil des Weihegebetes bei der Bischofsweihe jedoch wesentlicher geändert.

Wenn die erste Weihe ungültig oder unvollständig erteilt werden sollte, kann ihre Wiederholung (die sog. Reordination) bzw. die Nachholung eines Ritus auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten und geheim geschehen, und zwar sowohl die absolute als auch die bedingungsweise (sub conditione) Wiederholung bzw. Nachholung (c. 1007 CIC/1917).

1.8 Fazit

Das Kirchenrecht stellt relativ wenig Voraussetzungen an ein gültiges Zustandekommen des Weihesakramentes. Dies wird mit den weitreichenden Konsequenzen, die eine Weihenichtigkeitserklärung (z. B. beim Priester die ungültige Feier der Eucharistie, Bußsakramentes oder Firmung) haben könnte, begründet. Dagegen setzt das kirchliche Recht strenge Bedingungen besonders an die Person des Weihekandidaten fest, weil eine Weihe nicht das persönliche Heil des Klerikers zum Zweck hat, sondern zum Dienst an der Kirche und zur Ermittlung der geistlichen Güter bestimmt ist. Die heutigen Gültigkeitsbedingungen sind klar abgegrenzt: eine gültige Weihe kann nur ein gültig ordinierter Bischof erteilen. Eine Weihe darf nur ein gültig getaufter und noch nicht zu dieser Weihestufe ordinierter Mann empfangen. Die einzige Materie der Ordinationsfeier ist die Handauflegung (wobei unter Kanonisten die Frage bleibt, ob eine physische Berührung notwendig ist, oder ob die moralische Berührung genügt). Die einzig gültige Form der Ordination ist das Weihegebet (wobei zur Gültigkeit der Ordination klar definierte Teile des ganzen Weihegebetes ausreichen).

Viele Fragen stellen sich jedoch bei der letzten Anforderung an die Gültigkeit der Weihe, nämlich bei der Intention. Vom Weihespender ist die Absicht gefordert, das zu tun, was auch die Kirche tut. Beim Weiheempfänger darf keine innere Sperre (obex) gegen den Empfang der Weihe vorliegen. Mehr Angaben und offizielle kirchliche Aussagen gibt es zu diesem Thema leider nicht. So kann man einzig anhand einiger konkreten Fälle versuchen, die näheren Bedingungen zu rekonstruieren. Deswegen scheint es sehr schwierig, die Gültigkeit einer konkreten Weihe zu beurteilen, denn im Weiherecht gibt es keine ausgearbeitete Judikatur wie im Eherecht. Meines Erachtens besteht in der nicht näher definierten Forderung nach einer gültigen Intention die Gefahr, einige Weihen zu einfach für ungültig zu erklären.

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