Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts

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Das 21. Jahrhundert stellt ganz neue Herausforderungen an die bisher bewährten Systeme der Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften. Das gilt in besonderer Weise auch auf der Ebene des europäischen Integrationsprozesses.
Das hier vorgelegte Lehr- und Studienbuch richtet sich an alle, die im Überschneidungsbereich von Staat und Religionsgemeinschaften tätig sind oder dies zu tun beabsichtigen. Es geht um die Klärung der Grundfragen dieses Rechtsgebietes auf der Basis der religionsrechtlichen Prämissen und der europäischen und nationalen Rechtsprechung. Religionsfreiheit, Kirchenfinanzierung, Beteiligung der Religionsgemeinschaften am öffentlichen Leben, Theologie und Religionsunterricht im Wettbewerb mit säkularen Sinngebungsunterrichten, die Integration weiterer Religionen in das bestehende und fortzuentwickelnde System, die Grundzüge des kirchlichen Dienstes und Arbeitsrechts, das aktuelle Thema des Kirchenasyls sowie weitere Kernfragen werden erläutert und als Hilfestellung zur eigenen Standortbestimmung angeboten. In einem Anhang finden sich alle wichtigen staatlichen und kirchlichen dieses Rechtsgebiet betreffenden Rechtsvorschriften.

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Es klang schon an: fraglich erscheint, ob der Begriff des Staatskirchenrechts noch das abzubilden vermag, worum es in aller Komplexität des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften heute geht. Der Terminus „Staatskirchenrecht“ beschreibt ganz allgemein und zugleich umfassend jenen Teil des staatlichen Rechts, der sich mit Religion und Religionsgemeinschaften befasst. Dabei handelt es sich nicht nur um die Beziehungen der Institutionen Staat und Kirche, sondern auch um die in den Menschenrechten und dem jeweiligen Verfassungsrecht wurzelnden Rechte der Religionsgemeinschaften und der einzelnen Gläubigen. Es geht hier also in umfassender Weise um alles Kirchliche und Religiöse, das für die staatliche Rechtsordnung relevant ist. 3Das Staatskirchenrecht befasst sich ferner mit dem öffentlich-rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft. Die Bandbreite der Beziehungsmöglichkeiten liegt hier zwischen dem Status als Staatskirche (Bsp. England, Griechenland) und der Lebenswirklichkeit einer staatlich bekämpften Untergrundkirche (Bsp. China, Nordkorea).

Fragt man nach dem Verhältnis von Staat und Religion, so muss auch die Frage beantwortet werden, was der Staat eigentlich unter Religion und Religionsgemeinschaft versteht. Mit dem Ende der Einheit von Staat und Volksreligion und der sich seit 1803 staatlicherseits immer konsequenter durchsetzenden Trennung der kirchlichen und der weltlichen Gewalt und Rechtssphären muss diese Beziehung der beiden Institutionen, die für sich Autonomie beanspruchen, geklärt werden. In den Teilen der Welt, wo sich die Frage des Verhältnisses von Kirche und Staat in eine Trennung der Sphären, sei sie nun absolut oder in einer Art versöhnter Verschiedenheit ausgeprägt, wird die Antwort auf das, was Religion aus der Sicht des Staates ausmacht, anders beantwortet werden. Für viele heutige Nationen der vormaligen Kolonien und Missionsgebiete gilt aber auch, dass sie – vom Geist der französischen Aufklärung geprägte – Revolutionen gegen das Joch der Kolonialstaaten durchgemacht haben und insofern vor einem ähnlichen staatskirchenpolitischen Erbe stehen, wie es in Europa der Fall ist. Daher und weil es hier im Schwerpunkt um das deutsche Staatskirchenrecht geht, ist es nicht verfehlt, von dem Religionsverständnis des religionsneutralen Staatesauszugehen.

Die Schwierigkeit besteht nur darin, ein Solches zu bestimmen. Hier scheint vor dem staatlichen Selbstverständnis des nachaufklärerischen Staates ein Dilemma auf. Einerseits kann der Staat, wenn er religiös-weltanschaulich neutral sein will, den Inhalt dieses Begriffs „Religion“ nicht selbst definieren. Andererseits kann er sich, wegen der Gefahr von Missbräuchen, aber auch nicht von einer bestimmten Definition anderer außerstaatlicher Institutionen abhängig machen. Insofern hat sich das Bundesverfassungsgericht für eine Definition entschieden, die in der Literatur als die sog. „Kulturvölkerformel“ 4bezeichnet wird. Danach wird eine Religionsgemeinschaft angenommen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Es muss sich um einen Glauben handeln, der unter zivilisierten Völkern etabliert ist. Dieser muss allgemeine ethische und moralische Prinzipien entwickelt haben. Diese Grundregel wird heute in einem weiten Auslegungsrahmen aufgefasst, wonach eine bestimmte ganzheitlich angelegte Betrachtungsweise ausreicht um von Religion oder Glaube zu sprechen. Dieser Rechtsgedanke wurde bereits grundlegend in der sog. Lumpensammlerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 5entfaltet:

„Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur6 die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. (…)

Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös-neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen7 Gesichtspunkten zu interpretieren8. Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen, den Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde.“9

Der Begriff bleibt also so weit, dass er für eine Fülle von religiösweltanschaulichen Auffassungen, die mehr oder weniger organisiert auftreten, anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in weiteren Entscheidungen (siehe Fn. 4) diese grundlegende Betrachtungsweise entfaltet. Stellvertretend für diese sei hier die „Bahá’í Entscheidung“ angeführt. In dieser Verfassungsbeschwerde ging es zentral um die Frage der Anerkennung der persischen Glaubensgemeinschaft als Religion im Sinne des deutschen Staatskirchenrechts. Dabei kommt es dem Staat lediglich zu, „den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrundezulegen .“ 10Eine entsprechende Prüfung entfällt, wenn nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch religionswissenschaftlichem Verständnis die betreffende Gemeinschaft unstrittig als eine Religionsgemeinschaft wahrgenommen wird. 11Diese Sichtweise erlangt gerade im Lichte der religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaften zunehmende Bedeutung.

Merke:Kriterien zur Anerkennung als Religion/Religionsgemeinschaft:

1. Ziel der Gemeinschaft ist wenigstens die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder.

2. Unbestreitbarkeit der Wahrnehmung der Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach der aktuellen Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und dem allgemeinem wie auch dem religionswissenschaftlichem Verständnis.

3. Aus verfassungsrechtlicher Sicht halten wir fest: Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von einer bestimmten Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames oder verwandtes Glaubensbekenntnis verbunden sind und sich die allumfassende Erfüllung der sich aus dem Glaubensbekenntnis ergebenden Aufgaben zur Aufgabe gemacht hat.

Aufgrund der Besonderheit des deutschen Staat-Kirche-Verhältnisses zwischen den Extremen von Staatskirche und Laizismus lohnt es sich dieses Rechtsgebiet zu erschließen. Und das beginnt mit der Definition und ihren historischen Wurzeln.

Der Begriff „ Staatskirchenrecht“scheint in der deutschen Rechtssprache erstmals im Jahre 1855 verwendet worden zu sein. 12Das war die Zeit in Europa, als die Staaten nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 versucht haben ihr Verhältnis zur römischen Kirche auf ein neues Fundament zu stellen. Dabei standen sich zunächst die über Jahrhunderte tradierte kuriale Auffassung von der Superiorität der Kirche über den säkularen Staat und die staatswissenschaftliche Ideologie der Superiorität des Staates über die Kirche nahezu unversöhnlich gegenüber. Die erste Begegnung der katholischen Kirche mit einem auf Volkssouveränität gestützten demokratisch-republikanischen Staat wurde für die Kirche zu einem tief traumatischen Erlebnis. Daher erklären sich die von da an noch über 100 Jahre währenden Ressentiments gegen bürgerliche Gesellschaften.

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