Anton E. Wirmer - Sentire cum ecclesia

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Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder staatlichen Wirklichkeit weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen, gerade in manchen Sozialbereichen. Der soziale Rechtsstaat hat die Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens weitgehend in seine Rechtsordnung integriert.
In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Dabei stellen sich eine Reihe von Zuordnungsfragen. Staatliche Gerichte stehen in manchen Rechtsgebieten vor der Problem, wie sie mit Kirchenrecht umgehen sollen. Können sie es anwenden und auslegen, vor allem aber, welche Kompetenzen stehen ihnen dabei angesichts der kirchlichen Autonomie zu? Wie weit reicht der Radius staatlicher Kontrolle bei der Beurteilung kirchlicher Rechtsfragen? Auch heute noch sind dies in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum EuGH kontrovers diskutierte Themen.

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Die Auslegung juristischer Texte vollzieht sich aber nicht nur in rationalen Bahnen, sondern führt am Ende oft auf Wertungen, die sich nicht mehr rational auflösen lassen. 67Rechtsnormen können meist nur dann richtig verstanden werden, wenn die in ihnen enthaltenen Wertungen aufgedeckt sind. 68Von Bedeutung kann auch das Vorverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders und sein eigenes Rechtsempfinden sein. Solche vorläufigen Urteile dienen dem Denken häufig in durchaus positivem Sinne als Leitfaden zur Erschließung und Klärung eines Problems – auch in der Jurisprudenz. 69Subjektive Elemente können dadurch aber auch Einfluss auf das Ergebnis der Rechtsfindung gewinnen. Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass bei jeder Entscheidung der Rechtsanwender einen bestimmten eigenen Anteil beisteuert, der sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt. 70Andere gehen noch weiter und bezweifeln grundsätzlich die Verbindlichkeit juristischer Methoden. Die Vorstellung einer regelgeleiteten Methode der Gesetzesauslegung sei nicht zu verwirklichen. 71

2. Gesetzesbindung

Bei der Ermittlung von Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung steht die heute herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auf dem Boden der objektiven Auslegungstheorie. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einigen Grundsatzaussagen zu Methodenfragen der Entstehungsgeschichte und den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geringere Bedeutung zuerkannt. 72Damit deckte sich allerdings nicht die Auslegungspraxis in manchen Entscheidungen des Gerichts, in denen dem historischen Argument durchaus erkennbares Gewicht zukam. 73Dem entspricht eher der Beschluss des ersten Senats vom 25. 1. 2011, in dem das Gericht der Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte Grenzen setzt. Dort heißt es: „Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen“. 74

Diese Aussagen lassen sich grundsätzlich auch auf die Fragen der Auslegung von Gesetzestexten übertragen. Damit wird wieder stärker betont, dass in der Methodenlehre das Denken in einseitigen Alternativen nicht weiterführt. Die subjektive und objektive Auslegungstheorie schließen sich nicht aus, sondern beinhalten jeweils notwendige Schritte bei der Gesetzesauslegung. Die verschiedenen Auslegungskriterien decken jedes für sich wichtige Teilaspekte ab, die nur in einer Gesamtschau zu verlässlichen Ergebnissen führen. 75

Unscharf bleibt allerdings auch in der Literatur, 76welches Gewicht den einzelnen Kriterien zukommen soll und unter welchen Voraussetzungen die Auslegung bei einem Wandel der Verhältnisse oder des gesetzlichen Regelungsbereichs von den erkennbaren Zweckentscheidungen des Gesetzgebers abweichen kann. Teilweise wird vertreten, dass dies gerechtfertigt sei, wenn der Normzweck des Gesetzgebers nicht mehr den heute herrschenden sozialethischen Vorstellungen entspräche. 77Um die Kontinuität des Rechts möglichst zu wahren, sei jedoch dafür ein strenger Maßstab anzulegen. Andere gehen noch weiter. Nach ihnen hängt das Gewicht der einzelnen Kriterien nicht zuletzt davon ab, „was sie im Einzelfall hergeben“. 78Bei der Konkretisierung solcher weit gefassten Erwägungen bleibt mithin, wie die Erfahrung zeigt, den Gerichten ein breiter Entscheidungsspielraum. Die politischen Einflüsse auf die Auslegung, besonders von politischen Systemwechseln, werden in der heutigen Literatur allerdings meist eher stiefmütterlich behandelt.

3. Rechtsordnung als System

Dem systematischen Auslegungskriterium kommt heute eine unvermindert hohe Bedeutung zu. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine Einzelnorm zutreffend nur aus dem Kontext und Sinnzusammenhang des jeweiligen Gesetzes, eines Normenkomplexes oder sogar der Rechtsordnung zu verstehen ist. Die Vorstellung von einem einheitlichen System der Rechtsordnung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung ein geordnetes Normengefüge möglichst widerspruchsfreier Wertvorstellungen sein sollte. 79Tatsächlich ist dies jedoch nicht so. Schon wegen der Herkunft der Gesetze aus unterschiedlichen Perioden und politischen Konstellationen sind Normenwidersprüche nicht zu vermeiden.

Aufgabe der Rechtsprechung ist es, durch eine harmonisierende Interpretation auf die real nicht vorhandene Wertungseinheit hinzuwirken. Normen sind daher so auszulegen, dass sie nicht in einem logischen Widerspruch zu anderen Normen stehen. 80Sie sollten auch in Einklang mit den Zielsetzungen und Gerechtigkeitsvorstellungen, die in der übrigen Rechtsordnung enthalten sind, gebracht werden können. Zu diesem rechtsethischen Kontext gehört in erster Linie die Verfassung und deren Grundrechtsteil. Das BVerfG versteht die Rechtsordnung als ein System abgestufter Wertentscheidungen und die Grundrechte als „Elemente einer objektiven Ordnung, die für alle Bereiche des Rechts Geltung haben“. 81

Diese wertgebundene Deutung der Rechtsordnung ist nicht unumstritten. 82Insbes. wird – auch in der Ethikdiskussion – eine heute vielfach unkritische Verwendung des Wertbegriffs problematisiert. Teilweise wird sogar von einer „Tyrannei der Werte“ gesprochen. Für die Deutung des BVerfG spricht jedoch, dass mit jeder Rechtsnorm der Gesetzgeber sagt, wie die Gesellschaft organisiert sein soll. In jeder Entscheidung über Sinn und Zweck einer Regelung wird zugleich eine Wertentscheidung getroffen. 83Die Wertungen oder Maßstäbe, die bei der Gesetzgebung eine Rolle spielen, können vielfältig sein. Sie können sich aus Sachmaterien, wirtschaftlichen Interessen, politischen Vorstellungen oder auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. ethischen Prinzipien ergeben. 84

Ähnlichkeiten mit der klassischen systematischen Auslegung hat die sog. systemkonforme Auslegung, die im Kontext der Verfassung, aber auch auf dem Hintergrund der europäischen Rechtsangleichung eine zunehmende Bedeutung gewonnen hat. Die systematische Auslegung versucht, aus dem Sinnzusammenhang der Gesetze den jeweiligen Normzweck einer gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Die systemkonforme Rechtsanwendung hat zum Ziel, die Vereinbarkeit der auszulegenden Norm mit höherrangigem Recht zu prüfen und bei Kollisionen eine sachgerechte Lösung zu finden. Beides sind aber zu unterscheidende Schritte bei der Rechtsanwendung und Auslegung. 85Sinn der systemkonformen Auslegung ist es, Normen nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten und damit auch die Rechtssicherheit zu stärken. Als Voraussetzung wird jedoch angesehen, dass die Auslegung sich noch im Rahmen des Bedeutungsspielraums der jeweiligen gesetzlichen Regelung bewegt. 86

4. Rechtsgrundsätze als Leitlinien

Wie im bisherigen dargelegt, haben im Laufe der europäischen Rechtsgeschichte neben den klassischen Auslegungskriterien auch andere Argumente wie Vernunft- und Gerechtigkeitserwägungen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt. 87Nach heutigen Vorstellungen ergeben sich Anhaltspunkte für konsensfähige Gerechtigkeitsmaßstäbe im Wesentlichen aus dem Recht selbst, vor allem der Verfassung. Daraus werden vielfach - auch von der Rechtsprechung - allgemeine Rechtsgrundsätze abgeleitet, die neben den Auslegungskriterien als Leitlinien für die Gesetzesauslegung dienen können. 88

Besonders die Grundrechtsgarantien haben in diesem Sinne auf die gesamte Rechtsordnung ausgestrahlt. Die Konkretisierung dieser Garantien ist zugleich ein fortwährender Diskurs über die Gerechtigkeitsvorstellungen in der Gesellschaft. 89Beispiele solcher Rechtsprinzipien sind das Gebot rechtlicher Gleichbehandlung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, der Vertrauensschutz oder die Grundsätze der Verschuldenshaftung. Kollisionen von unterschiedlichen Interessen oder Grundrechten werden heute vielfach im Wege der sog. Praktischen Konkordanz 90gelöst. Dies heißt, es soll ein schonender Ausgleich zwischen verschiedenen Rechtsgütern gesucht werden, der beiden eine möglichst weitgehende Wirkung gewährleisten kann.

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