Anton E. Wirmer - Sentire cum ecclesia

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Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder staatlichen Wirklichkeit weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen, gerade in manchen Sozialbereichen. Der soziale Rechtsstaat hat die Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens weitgehend in seine Rechtsordnung integriert.
In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Dabei stellen sich eine Reihe von Zuordnungsfragen. Staatliche Gerichte stehen in manchen Rechtsgebieten vor der Problem, wie sie mit Kirchenrecht umgehen sollen. Können sie es anwenden und auslegen, vor allem aber, welche Kompetenzen stehen ihnen dabei angesichts der kirchlichen Autonomie zu? Wie weit reicht der Radius staatlicher Kontrolle bei der Beurteilung kirchlicher Rechtsfragen? Auch heute noch sind dies in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum EuGH kontrovers diskutierte Themen.

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Auch wenn sich Staat und Kirche institutionell trennen lassen, gilt dies nicht in gleicher Weise für das Religiöse und Politische. Aus einer Religion, dem damit verbundenen Menschenbild und seinem Verhältnis zur Welt können sich weitreichende Postulate für politisches Handeln ergeben. 4Beim einzelnen Bürger sind daher häufig religiöse und politische Überzeugungen eng miteinander verbunden. Die Säkularisierung der Staatsgewalt bedingt nicht gleichzeitig die Säkularisierung der Bürgergesellschaft. 5Das Gebot religiöser Neutralität betrifft den Staat, aber nicht die Arenen, in denen um politischen Einfluss gekämpft wird. 6In welch hohem Maße religiöse Überzeugungen Einfluss auf politisches Handeln haben können, zeigt sich heute in besonders extremer Form im Erstarken des politisch-religiösen Radikalismus im Islam. Auch die verbreitete Debatte über Fragen einer politischen Theologie kann als Anzeichen einer veränderten Wahrnehmung des Verhältnisses von Politik und Religion angesehen werden. 7

Aber auch im Rahmen der institutionellen Trennung von Staat und Kirche gibt es zwischen beiden Bereichen weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen. Dies gilt nicht nur für Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland, die neben der organisatorischen Trennung von Staat und Kirche auch Maßnahmen der Kooperation Raum geben, 8sondern auch für Länder mit einem strikten Laizismus, also einer absoluten Trennung von Kirche und Staat und einer damit verbundenen Zurückdrängung der religiösen Akteure aus dem öffentlichen Raum. In einer Zeit der gesteigerten Sozialverantwortung des Staates bzw. der Entwicklung zum sozialen Leistungsstaat sind solche Berührungspunkte unvermeidlich. Nach dem GG hat der soziale Rechtsstaat die konkreten Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens nicht aus seiner Ordnung ausgegrenzt, sondern soweit möglich in seine Rechtsordnung integriert. 9

Die Betätigung des Staates und der Religionsgemeinschaften in den gleichen Bereichen von Erziehung, Krankenpflege, Fürsorge usw. bedeutet, dass sich ihre Arbeitsfelder nicht nur punktuell, sondern dauernd berühren oder überschneiden. 10Dies hat auch Folgen für die rechtlichen Strukturen. In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Bei Streitigkeiten können auch staatliche Gerichte mit kirchlichen Fragen bzw. kirchlichen Rechtsvorschriften konfrontiert werden. Nie zuvor sind vor Gericht so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In diesen Verfahren sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen staatlicher Justizgewährung und die Gewährleistungen kirchlicher Autonomie und Selbstbestimmung gegeneinander abzuwägen und möglichst in Einklang zu bringen.

Daraus ergeben sich einige grundsätzliche Fragen: Welcher Stellenwert kommt kirchlichen Regelungen im staatlichen Bereich überhaupt zu und welche Kompetenzen haben staatliche Gerichte bei Streitigkeiten mit kirchenrechtlichen Fragen? Steht ihnen bei der Anwendung und Auslegung kirchlicher Normen eine eigene Kompetenz zu oder müssen sie sich an der Interpretation und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft orientieren? Entscheidend für die Beantwortung dieser Fragen ist, welche Konsequenzen sich aus der spezifisch bekenntnismäßigen Prägung kirchlichen Rechts, dem Gebot staatlicher Neutralität und dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ergeben. Zu diesen Fragen gibt es bisher in Rechtsprechung und Schrifttum keine einheitliche Linie, sondern immer noch unterschiedliche Rechtsauffassungen und Vorgehensweisen.

Exemplarisch für dieses Meinungsspektrum steht das Verfahren B. Schüth, bei dem es im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kündigung durch eine katholischen Kirchengemeinde um die richtige Auslegung und Anwendung von Art. 5 Abs. 1 GrO der katholischen Kirche geht. In diesem Verfahren sind von AG /LAG sowie BAG unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Nach Rückverweisung an das LAG hat dieses nach weiterer Klärung die Klage abgewiesen. Rückfragen an die Amtskirche wegen der richtigen Auslegung der kirchlichen Grundordnung wurden in den Instanzen nicht durchgeführt. Eine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Urteil vom 23.9. 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Verfahren einen Verstoß gegen Art 8 der EMRK festgestellt. 11Die vom Kläger daraufhin erhobene Restitutionsklage nach nationalem Recht wurde aber vom BAG verworfen. In einem erneuten, auf Schadensersatz gerichteten Verfahren hat das LAG Düsseldorf am 18.10.2017 entschieden, im Hinblick auf die richtige Auslegung der einschlägigen kirchlichen Rechtsvorschriften zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe einzuholen. 12

Das Verfahren macht deutlich, wie dringend eine Aufarbeitung und Klärung der angesprochenen Fragen ist, vor allem in Bezug auf die jeweiligen kirchlichen und staatlichen Kompetenzen. Im Folgenden soll versucht werden, hierzu einen Beitrag zu leisten.

1 Habermas in: Politik und Religion, S. 295 ff.

2 v. Campenhausen/de Wall , Staatskirchenrecht, S. 90 ff.

3 de Wall/Muckel , Kirchenrecht, S. 82 ff.

4 Papst Franziskus spricht von der sozialen Dimension der Evangelisierung: „Evangelisieren bedeutet, das Reich Gottes in der Welt gegenwärtig machen“. In: Apostolisches Schreiben „Evangelii gaudium“, Nr. 176.

5 Habermas , in: Politik und Religion, S. 289.

6 Graf , in: Politik und Religion, S. 32.

7 Meier , in: Politik und Religion, S. 306 f.; Zur Re-Theologisierung der Politik vgl. Körtner , Für die Vernunft, S. 57 ff.

8 Jeand`Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, Rn. 161.

9 Kästner , Staatliche Justizhoheit, S. 176.

10 v. Campenhausen/de Wall , Staatskirchenrecht, S. 338 ff.

11 EGMR Schüth v. Deutschland v. 23.09.2010 Nr. 1620 /03 KirchE 56, 219 ff.

12 LAG Düsseldorf 12 Sa 757 / 17, Pressemitteilung des LAG v. 18.10.2017.

B. Methodik der Interpretation von Rechtstexten

I. Auslegung als hermeneutisches Problem

1. Die Bedeutungsvielfalt juristischer Begriffe

Bei der Hermeneutik geht es um die Theorie des Verstehens und der Auslegung vor allem schriftlich fixierter Texte im Wandel der Umstände und der Zeit. Mit dem Problem des richtigen Verständnisses haben alle Textwissenschaften zu tun, ganz gleich, ob es dabei um Philosophie, Geschichte, Literatur oder Recht geht. Sie sind alle mit dem Problem konfrontiert, dass es einen objektiven, ein für alle Mal festgelegten Sinn von Worten und Texten nicht gibt. Das richtige Verständnis eines Textes hängt von vielen Faktoren ab, vor allem auch von den Umständen der Entstehungszeit des Textes und dem zeitlichen Kontext der Rezeption oder Auslegung.

Bei juristischen Texten kommt hinzu, dass der Jurist Normtexte nicht wie der Historiker vergangenheitsbezogen, sondern im Hinblick auf heutige Lebensvorgänge und aktuelle Fragen auslegen muss. Er ist bei der Auslegung von Gesetzen auch nicht frei, sondern nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Um die Vielfalt der Lebensvorgänge zu erfassen und trotzdem handhabbar zu bleiben, müssen gesetzliche Regelungen allgemein und abstrakt formuliert sein. Sie sind dadurch regelmäßig wenig bestimmt und bedürfen für die Anwendung der Konkretisierung. Ziel der Interpretation von Rechtstexten ist es daher, die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen. Erst dadurch gewinnt eine Norm jene inhaltliche Bestimmtheit, die erforderlich ist, um sie auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwenden zu können. 13

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