Anton E. Wirmer - Sentire cum ecclesia

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Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder staatlichen Wirklichkeit weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen, gerade in manchen Sozialbereichen. Der soziale Rechtsstaat hat die Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens weitgehend in seine Rechtsordnung integriert.
In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Dabei stellen sich eine Reihe von Zuordnungsfragen. Staatliche Gerichte stehen in manchen Rechtsgebieten vor der Problem, wie sie mit Kirchenrecht umgehen sollen. Können sie es anwenden und auslegen, vor allem aber, welche Kompetenzen stehen ihnen dabei angesichts der kirchlichen Autonomie zu? Wie weit reicht der Radius staatlicher Kontrolle bei der Beurteilung kirchlicher Rechtsfragen? Auch heute noch sind dies in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum EuGH kontrovers diskutierte Themen.

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Die Bedeutungsvielfalt juristischer Sprache und Begriffe hat viele Gründe. Dies liegt einmal daran, dass Wörter oder Begriffe mehrdeutig sein können. 14Der jeweils relevante Bedeutungsgehalt eines Begriffs ergibt sich häufig erst aus dem Zusammenhang, in dem er steht oder den Umständen der Verwendung. Er ist also vom Kontext abhängig. 15Zum anderen ist die Bedeutung vieler Begriffe vage oder unbestimmt. Zugunsten einer breiten Verwendbarkeit hat die Umgangssprache auf eine eindeutige Festlegung der Bedeutung verzichtet. Der Wortlaut lässt also gewöhnlich einen Spielraum möglicher Wortbedeutungen offen. Der Auslegung kommt die Aufgabe zu, innerhalb dieses Bedeutungsspielraums die jeweilige Bedeutung auszuwählen, die den Gesetzesworten gerade in der vorliegenden Norm richtigerweise zukommt. 16

Dazu kommt, dass Begriffe im Laufe der Zeit ihre Bedeutung verändern können. 17Dies liegt teilweise an der normalen sprachlichen Entwicklung, die sich den Wandlungsprozessen der Zeit nicht entziehen kann. Aber auch die Veränderung der gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse kann sich in hohem Maße auf das Verständnis von Worten und Begriffen auswirken, 18vor allem wenn größere zeitliche Abstände zwischen der Erstellung eines Textes und seiner Rezeption liegen. Rechtsnormen sind immer in Bezug auf die vorhandene Lebenswirklichkeit zu konkretisieren. So konnten sich neue Formen technischer Kommunikation auf die Auslegung des Art.5 Abs. 1 GG auswirken. Darüber hinaus können veränderte Weltsichten und Wertvorstellungen zu einem Bedeutungswandel von Normen und Gesetzen führen. Dies gilt in besonderer Weise für Begriffe, die wertende Elemente enthalten.

Bei juristischen Texten stellt sich weiter die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Interpretation abzustellen ist, den der Entstehungszeit des Gesetzes oder den der Anwendung. 19Eine rein vergangenheitsbezogene Auslegung wird kaum ausreichen, da juristische Texte auf heutige Lebensvorgänge und aktuelle Fragestellungen anzuwenden sind. Aber in welchem Maße müssen dabei dennoch auch die Vorstellungen und Intentionen berücksichtigt werden, die zum Erlass des Gesetzes geführt haben?

2. Beurteilungsmaßstäbe

In der Rechtstheorie wird vielfach zwischen deskriptiven und normativen Begriffen unterschieden. 20Deskriptive Begriffe sollen dazu dienen, die vielfältige Wirklichkeit geordnet zu erfassen. Auch wenn sie häufig ungenau sind, kann ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt und dann auch klar auf bestimmte Fallgestaltungen angewendet werden.

Im Gegensatz dazu enthalten normative Begriffe regelmäßig auch wertende Elemente. 21Solche gesetzlichen Normen enthalten generelle Beurteilungsmaßstäbe, innerhalb derer sich ändernde Wertvorstellungen Berücksichtigung finden können. Dabei handelt es sich meist um weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „angemessen“ oder „verhältnismäßig“) oder Generalklauseln (z. B. „wichtiger Grund“, „Treu und Glauben“ oder „gute Sitten“). Der Begriff der Sittenwidrigkeit verweist auf die geschichtlich wandelbaren Anschauungen darüber, was im sozialen Verkehr zwischen den Bürgern als noch akzeptabel angesehen wird. Verändert haben sich auch die sozialethischen Vorstellungen, die das Zusammenleben der Geschlechter bestimmen oder wie der Begriff der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter heutigen Gegebenheiten zu verstehen ist.

Die Ungenauigkeiten vieler Begriffe sind im Allgemeinen vom Gesetzgeber eingeplant, da es unmöglich ist, die große Vielfalt der Lebensvorgänge einzeln gesetzlich zu erfassen. Sie ermöglichen, die Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle zu berücksichtigen und geben dadurch dem Recht ein hohes Maß an Elastizität. Es werden breite Anwendungsfelder und Beurteilungsspielräume für die entsprechenden Rechtssätze geschaffen. Die wertorientierten Begriffe verlangen also bei ihrer Anwendung immer wertende Akte des Gerichts. Entscheidend sind die Maßstäbe, die dabei zugrunde gelegt werden. Diese können sich aus dem jeweiligen Gesetz oder der Rechtsordnung bzw. Verfassung ergeben, aber auch aus weltanschaulichen oder ethischen Prinzipien. Die Wertbegriffe können aber auch ein Einfallstor für neue, politisch motivierte Wertvorstellungen oder den jeweiligen Zeitgeist sein. 22

Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass es sich bei diesen Rechtsbegriffen um ein Stück offen gelassener Gesetzgebung oder gewollte Gesetzeslücken handele. 23Ph. Heck hat solche Vorschriften als „Delegationsnormen“ bezeichnet, die den Gerichten normsetzende Aufgaben zuweisen. 24Die h M in Schrifttum und Justiz betrachtet die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln weiter als eine Form der Auslegung rechtlicher Vorschriften. 25Gegen die Einordnung als Gesetzeslücken wird vor allem eingewendet, der Entscheidungsgewalt der Gerichte seien durch die Gesetze und Verfassungsnormen gewisse Maßstäbe und Grenzen vorgegeben. In der Wirklichkeit haben allerdings die Gerichte diese Grenzen nicht immer beachtet. Eine Reihe neuer Rechtsfiguren wie z. B. die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sind von der Rechtsprechung unter Bezug auf solche normativen Rechtsbegriffe (hier § 242 BGB) entwickelt worden.

Der Bedeutungsgehalt vieler juristischer Begriffe kann dementsprechend häufig nicht exakt, sondern nur mit einem Bedeutungsspielraum ermittelt werden. Die Konkretisierung oder die Auswahl der im Einzelfall passenden Wortbedeutung vollzieht sich i.d.R. nicht rein deduktiv, sondern argumentativ, d.h. durch das Abwägen von Argumenten und Gesichtspunkten. Welches Argument am Ende zum Zuge kommt, ist nicht immer Ergebnis eindeutiger Erkenntnis. 26Vielmehr können auch unterschiedliche Auslegungen „vertretbar“ sein, so dass in diesen Fällen beim Gericht die Letztentscheidungskompetenz liegt.

Dabei kann auch das Vorverständnis des Richters hinsichtlich der zu entscheidenden Frage eine Rolle spielen. 27Bei jeder Rechtsanwendung steuert der Richter immer auch einen bestimmten Anteil bei, der sich nicht unbedingt aus dem Gesetz ergibt. Das Verstehen von Gesetzen ist nicht nur ein rein reproduktiver, sondern auch ein produktiver Vorgang. Auch der eigene Erfahrungshorizont spielt dabei eine nicht unwesentliche Rolle.

Dies macht deutlich, dass bei der Hermeneutik oder der richtigen Auslegung von Rechtstexten häufig auch subjektive Elemente von Bedeutung sind.

Die Rechtswissenschaft versucht teilweise, der Unbestimmtheit und Ungenauigkeit rechtlicher Sprache durch fachsprachliche Definitionen gegenzusteuern. 28Dies bereitet grundsätzlich keine Probleme, soweit es sich um reine Nominaldefinitionen handelt. Das sind willkürliche Festlegungen der Bedeutung eines Begriffs wie z. B. „Sachenrecht“. Gesetzesvorschriften werden dadurch nur einem bestimmten Rechtsgebiet zugeordnet, aber keine Rechtspositionen verändert. Es ist allein eine Frage der Zweckmäßigkeit. Anders verhält es sich mit Definitionen, die gesetzliche Begriffe näher bestimmen. Solche Definitionen können den normativen Gehalt einer Norm verändern. So kann sich der Straftatbestand der Körperverletzung verändern, je nachdem, ob der Waffenbegriff technisch oder untechnisch interpretiert oder definiert wird. Definitionen von Gesetzesbegriffen können daher nicht völlig frei erfolgen. Sie haben immer den jeweiligen Normzweck zu beachten. Dementsprechend kann auch ein unbestimmter Rechtsbegriff wie „Nachtzeit“ in unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich definiert sein. Dies kann für juristische Laien verwirrend sein, zeigt aber, dass in der Rechtswissenschaft Definitionen nur in begrenztem Umfang zur Präzisierung der Sprache und Verständlichkeit rechtlicher Texte beitragen können.

Andere Überlegungen gehen in die Richtung, Anleihen bei Disziplinen mit einer größeren Aussagenpräzision zu machen. 29Naturwissenschaftliche Disziplinen wie die Mathematik oder Physik ersetzen die Umgangssprache teilweise durch vereinbarte Begriffe mit genau definiertem Bedeutungsgehalt. Oder es wird versucht, die Symbolsprache der modernen Logik für die Jurisprudenz nutzbar zu machen. Anwendungsfelder für die Instrumente moderner Logik werden besonders bei der Strukturierung von Gesetzestexten und der Analyse von Argumentationsformen gesehen. Aber es scheint so, dass die Probleme, die sich aus der Ungenauigkeit und Unbestimmtheit der Sprache und rechtlicher Begriffe ergeben, auch von der modernen Logik nicht wirklich gelöst werden können.

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